04.04.2017

Zweifel an Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Sobald der Arbeitnehmer die geforderte und vom Gesetz als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit vorgesehene ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, hat er seine Verpflichtung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfüllt.

Arbeitgeber kann bei Krankenkasse Begutachtung beantragen

Ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit müssen belegt werden

Soweit der Arbeitgeber die vorgelegte Bescheinigung bezweifelt oder bezweifeln will, müssen Tatsachen vorgelegt und nachgewiesen werden, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ergeben, die den Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung erschüttern können.

Vorsicht bei Nachforschungen!

Bei den Nachforschungen zur Ermittlung solcher Tatsachen darf die Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werden. Die Vornahme von Beschattungsmaßnahmen oder die Beauftragung eines Privatdetektivs können hier die Grenze bereits überschreiten.

Der Gesetzgeber sieht eine Verpflichtung der Krankenkassen vor, eine Begutachtung beim medizinischen Dienst der Versicherung zu veranlassen, soweit nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf eine Untersuchung zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist.

Wann Zweifel an tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit entstehen

Derartige Zweifel liegen danach in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer sehr häufig, insbesondere auffällig häufig für kurze Dauer, arbeitsunfähig ist und wenn darüber hinaus die Arbeitsunfähigkeit überproportional oft zu Beginn oder zu Ende einer Woche oder vor Feiertagen auftritt.

Arbeitgeber kann bei Krankenkasse Begutachtung beantragen

Auch der Arbeitgeber kann bei der Krankenkasse einen Antrag auf Begutachtung durch den medizinischen Dienst stellen. Hierbei müssen die vorliegenden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit möglichst genau dargelegt und beschrieben werden.

Das ist selbstverständlich gerade in den Fällen möglich, in denen ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit beispielsweise nach Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten bereits angekündigt hat.

Vorsicht bei Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit

Die Unternehmenspraxis kennt inzwischen auch vermehrt den umgekehrten Fall des sogenannten „Blaumachens“. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung, obwohl er noch krankgeschrieben ist, oder er lässt sich nicht krankschreiben, obwohl er arbeitsunfähig erkrankt ist. Hier ist für den Arbeitgeber Vorsicht geboten. Die bloße Krankschreibung führt für sich gesehen zwar noch nicht zu einem sogenannten Beschäftigungsverbot. Für den Arbeitgeber besteht jedoch eine entsprechende Fürsorgepflicht.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Sobald der Arbeitgeber erkennt, dass ein Mitarbeiter aufgrund Krankheit die von ihm geschuldete Leistung nicht mehr erbringen kann oder dass für den Arbeitnehmer sogar erkennbar weitergehende gesundheitliche Gefahren und Risiken durch die Erbringung der Arbeitsleistung bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer sich in entsprechende ärztliche Behandlung begibt.

Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Leistung des Arbeitnehmers trotzdem an, das heißt lässt er einen erkennbar kranken und nicht leistungsfähigen Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber sich gegenüber seinem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig macht.

 

Autor*in: Rudolf Sautter (Rudolf Sautter ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeits-, Handels-, Wirtschafts- und Vertragsrecht.)