Zeugnisdatum kann von Austrittsdatum abweichen
Das LAG Köln hat entschieden, dass das Ausstellungsdatum eines Arbeitszeugnisses nicht zwingend dem Austrittsdatum entsprechen muss. Eine Ausstellung einige Wochen nach dem Ausscheiden verletzt den Zeugnisanspruch nicht.
Zuletzt aktualisiert am: 28. April 2025

Im Entscheidungsfall hatten der Arbeitnehmer und sein ehemaliger Arbeitgeber sich vor Gericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 sowie auf die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“ geeinigt.
Der Vergleich wurde jedoch erst einen Monat später, am 28.03.2023, geschlossen und am 11.04.2023 bestandskräftig. Der Arbeitgeber stellte das Zeugnis mit dem Datum „April 2023“ aus, was der Arbeitnehmer aber nicht akzeptierte – er forderte das Austrittsdatum als Zeugnisdatum. Die Klage auf Berichtigung blieb jedoch erfolglos.
Zeugnisanspruch erfüllt
Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung des ArbG Aachen und wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Der Arbeitgeber habe durch das Zeugnis den Zeugnisanspruch erfüllt. Das LAG stellte klar, dass das vom Arbeitnehmer vorgebrachte Argument, das Zeugnis müsse das Ausstellungsdatum des letzten Arbeitstags tragen, nicht überzeugend sei.
Auch das Verhalten des Arbeitnehmers am letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung im Zeugnis sein, weshalb das spätere Ausstellungsdatum nicht problematisch sei.
Zeugnis nicht durch verspätetes Datum entwertet
Das LAG stellte zudem fest, dass das Ausstellungsdatum „April 2023“ nicht zu einer Entwertung des Zeugnisses führte. Ein Zeitraum von etwa vier bis acht Wochen zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Ausstellungsdatum sei unproblematisch und könne durch verschiedene Faktoren wie Arbeitsdichte, Krankheitsstand oder Urlaubszeiten verursacht sein (LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024, Az.: 6 SLa 25/24).