Wie wird der Unternehmensverkauf besteuert?
Unternehmenswert, Erbe – wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen wollen, ist eine Menge zu berücksichtigen. Doch mit das Wichtigste ist: Welche steuerliche Belastung kommt auf Sie dabei zu? Wir verraten es Ihnen.
Unternehmensverkauf ist kein Immobilienverkauf
Lange dauert es, ist schwierig, geht persönlich an die Nerven. Wer trennt sich schon leichten Herzens von seinem in langen Jahren gewachsenen Unternehmen? Nach all den Jahren, in denen Sie als Senior-Chef Ihr Unternehmen aufgebaut und zu dem gemacht haben, was es heute ist. Und nun sollen Sie es in andere Hände übergeben, womöglich fremde, die Ihr Unternehmen kaufen wollen.
Warum ist die Aufgabe des Unternehmensverkaufs für Eigentümer so schwierig?
Thomas Salzmann ist Unternehmensberater aus Hamburg. Er hat sich mit der Firma Everto Consulting auf Unternehmensverkauf spezialisiert. Er nennt Gründe. Der Unternehmer müsse beim Verkauf seines Unternehmens viele Entscheidungen in unterschiedlichen Bereichen in kurzer Zeit und in der richtigen Reihenfolge treffen.
Salzmann benennt die wichtigsten Herausforderungen:
- Berechnung des Unternehmenswertes
- steuerliche Aspekte
- erbrechtliche Konsequenzen
- betriebswirtschaftliche Fragen
Aus einer Mitteilung Salzmanns an die Presse:
„Der Unternehmensverkauf ist nicht mit einem Immobilienverkauf zu vergleichen.“Viele Unternehmer unterschätzten die erhebliche zeitliche Beanspruchung durch den Verkauf eines Unternehmens. So nebenbei neben dem Tagesgeschäft lasse sich das kaum bewältigen. Verkaufspläne könnten zudem zu früh und unkontrolliert in die Öffentlichkeit geraten. Mit unabsehbaren Auswirkungen auf Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten, vor allem aber auf den Verkaufspreis. Werden die Verkaufspläne zu früh bekannt, könne dies zu Abwanderung von Mitarbeitern führen und Kunden verunsichern.
Sicherung des Lebenswerks
Als Unternehmer, der sein Unternehmen verkaufen will, rät Ihnen Salzmann zu einem ansprechenden Verkaufskonzept mit:
- vorheriger gründlicher Analyse
- praktikable Unternehmensbewertung und
- äußerster Sorgfalt (Due Diligence)
Auf die individuelle Vermarktung komme es an. Die Entwicklungspotentiale des Unternehmens sollten im Vordergrund stehen. Nur dann könnten Sie passende Käufer ansprechen und so mit nachvollziehbaren Entscheidungen den Verkauf Ihres Unternehmens und damit Ihr Lebenswerk sichern.
Was viele Unternehmer in der Masse zu berücksichtigender Punkte vergessen: Nach Verkauf des Unternehmens steht das Finanzamt auf Ihrer Matte und will seinen Anteil am Kuchen. Nicht nur der Gewinn aus Ihrer laufenden Geschäftstätigkeit, sondern auch der Gewinn aus dem Verkauf Ihres Unternehmens unterliegt der Besteuerung.
Empfehlung der Redaktion
Diese Inhalte stammen aus dem „Steuersparbrief AKTUELL“ (01-2019).
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Wie erfolgt die Besteuerung des Verkaufsgewinns?
Grundlage der Bemessung
Zunächst ermitteln Sie als steuerpflichtiger Unternehmer, der sein Unternehmen verkaufen will, die Grundlage der Bemessung Ihrer Einkommensteuer. Dabei fassen sie laufende und außerordentliche, also nicht regelmäßig erzielbare Einkünfte eines bestimmten Veranlagungszeitraums zusammen. Dabei werden Sie feststellen: Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr des Verkaufs Ihres Unternehmens wird merklich höher sein als in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.
Zukünftig erzielbare Gewinne
Grundsätzlich wendet das Finanzamt bei steigendem Einkommen einen höheren Steuersatz an. Es begründet dies mit einer höheren Leistungsfähigkeit bei höherem Einkommen, Devise: Wer mehr verdient, kann mehr Steuern zahlen. Beim Verkauf eines Unternehmens zieht man aber lediglich zukünftig erzielbare Gewinne durch die Veräußerung in einen Veranlagungszeitraum vor. Damit aber liegt keine gesteigerte Leistungsfähigkeit vor.
Wie wird der anzuwendende Steuersatz ermittelt?
Das macht das das Finanzamt automatisch mit der sogenannten Fünftelregelung: Es verteilt den Veräußerungsgewinn fiktiv auf fünf Jahre, teilt ihn also durch 5. Statt jedes Jahr beispielsweise 60.000 Euro Gewinn aus dem Unternehmen zu erzielen, liegt im Jahr des Verkaufs beispielsweise ein Gewinn von 300.000 Euro vor. Der Gesetzgeber hat Veräußerungsgewinne hierbei privilegiert.
Voraussetzung: Betriebsveräußerung
Voraussetzung für dieses Verfahren und weiterer mit der Unternehmensveräußerung zusammenhängender Begünstigungen allerdings ist eine Betriebsveräußerung im Ganzen. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen, sodass der Erwerber den Betrieb fortführen kann.
Alternative: ermäßigter Steuersatz
Alternativ zur Fünftelregelung können bestimmte Steuerpflichtige für die Veräußerungsgewinne einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Dieser beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes für die gesamten Einkünfte im Veranlagungszeitraum der Geschäftsveräußerung. Der ermäßigte Steuersatz muss jedoch mindestens 14 Prozent betragen. Zusätzlich zum ermäßigten Steuersatz können Sie einen Freibetrag von 45.000 Euro bzw. bei einem Veräußerungsgewinn ab 136.000 Euro dem dies übersteigenden Betrag entsprechend weniger erhalten.
Beispiel
Nehmen wir zum Beispiel an, Sie sind 60 Jahre alt und Tischler. 2017 haben Sie Ihren Betrieb mit einem Veräußerungsgewinn von 130.000 Euro verkauft. In dem Jahr machte Ihr Unternehmen vor der Veräußerung noch einen Gewinn von 40.000 Euro. Anträge für den ermäßigten Steuersatz oder den Freibetrag haben Sie bisher nicht gestellt. Sie haben also Ihr 55. Lebensjahr vollendet und Ihr Unternehmen mit einem Gewinn von nicht mehr als fünf Millionen Euro veräußert. Sie dürfen mithin sowohl den ermäßigten Steuersatz als auch den Freibetrag in Anspruch nehmen. Der ermäßigte Steuersatz ist für Sie als steuerpflichtiger Unternehmer in der Regel vorteilhafter. Ihre Berechnungen können als folgendermaßen aussehen:
Veräußerungsgewinn 130.000 € – Freibetrag 45.000 €
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 85.000 €
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 85.000 € + laufender Gewinn 40.000 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte 125.000 €
-> Einkommensteuer 44.024 € -> durchschnittlicher Steuersatz 35,22 %
35,22 % × 56 % = ermäßigter Steuersatz 19,72 %
Für den Verkaufsgewinn schulden Sie dem Finanzamt 16.762 Euro Steuern.
Können Sie den ermäßigten Steuersatz immer in Anspruch nehmen?
Nein, nur einmal in Ihrem Leben als steuerpflichtiger Unternehmer unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie stellen – anders als bei der automatischen Gewährung der Fünftelregelung – beim Finanzamt einen Antrag.
- Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet oder sind sozialversicherungsrechtlich dauernd berufsunfähig und
- Ihr Veräußerungsgewinn ist kleiner als fünf Millionen Euro.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie wählen, ob Sie die Fünftelregelung oder den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen wollen.