04.03.2024

Wegeunfall: Ist der Rückweg aus dem Urlaub versichert?

Ist ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit versichert, auch wenn der Versicherungsnehmer direkt aus dem Urlaub kommt? Eine aktuelle Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg betont, dass in erster Linie der persönliche Wille, zur Arbeit zu fahren, entscheidend ist.

Wegeunfall: Ist der Rückweg aus dem Urlaub versichert?

Geklagt hatte die Ehefrau eines Autohausbesitzers, die mit ihrem Ehemann auf der Rückfahrt von einem Urlaub in Thüringen einen schweren Unfall erlitten hatte. Die beiden wollten ihre Tochter im Autohaus ablösen, da diese kurzfristig zum Zahnarzt musste.

Der freiwillig in der Berufsgenossenschaft versicherte Autohausbesitzer verstarb bei dem Unfall und die Witwe beanspruchte vom Unfallversicherungsträger Sterbegeld und Witwenrente. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Ansprüche jedoch ab, da sie die Rückfahrt als privat veranlasst und damit nicht versichert ansah. Zudem habe die Rückfahrt zur Arbeitsstätte eine Strecke von 420 km umfasst und nicht wie sonst üblich 14 km.

Wille vor Wegstrecke

Auch das LSG Berlin-Brandenburg stimmte dieser Auffassung zunächst zu. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 10.08.2021 – I B 2 U 2/20 R) mussten die Potsdamer Richter ihre Meinung jedoch ändern.

Das BSG hatte nämlich betont, dass nur „der subjektive Wille, zur Arbeitsstätte fahren zu wollen“ relevant sei. Ein Vergleich mit der üblichen Wegstrecke spiele keine Rolle. Anforderung sei nur, dass der Beschäftigte sich mindestens zwei Stunden an dem dritten Ort (hier Urlaubsort) aufgehalten habe, bevor er direkt zur Arbeitsstätte fährt.

Rückweg doch versichert

Der Fall wurde an das LSG Berlin-Brandenburg zur erneuten Prüfung zurückgewiesen. Dies entschied nun, dass der Witwe Hinterbliebenenleistungen in Form von Witwenrente und Sterbegeld zustehen. Die Rückfahrt aus dem Urlaub direkt zum Autohaus wurde als versicherter Wegeunfall anerkannt.

Der verstorbene Ehemann habe sich auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden, um die Tochter bei der Arbeit abzulösen. Sein subjektiver Wille im Hinblick auf die Rückfahrt sei somit in erster Linie auf die Wiederaufnahme der Arbeit gerichtet gewesen. (LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 – L 21 U 202/21 ZVW)

 

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa