18.06.2020

Wann ist eine Gesundheitsmaßnahme Arbeitslohn?

Gesundheit ist ein hohes Gut – aber es geht nicht über alles. Heißt für den Bundesfinanzhof: nicht jede Ihrer Leistungen als Arbeitgeber für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter ist lohnsteuerfrei. Erfahren Sie hier, wann sie es nicht ist.

Gesundheitsmaßnahme Arbeitslohn

Hören wir richtig: Gesundheit steht nicht an oberster Stelle im Umgang mit den Beschäftigten?

Nein, wir hören nicht richtig: selbstverständlich muss die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter an oberster Stelle stehen. Die Frage ist nur: für wen? Vater Staat sagt: nicht für mich, jedenfalls nicht immer. Erst kürzlich hat er in Gestalt von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble einen Sturm im öffentlichen Wasserglas ausgelöst, als er angesichts der umfangreichen Hilfsaktionen des Staates zur Milderung der Folgen der Pandemie klarstellte:

„Wenn ich höre, alles andere habe vor dem Schutz von Leben zurückzutreten, dann muss ich sagen: Das ist in dieser Absolutheit nicht richtig.“ Selbst der Schutz der Würde des Menschen im Grundgesetz schlösse nicht aus, „dass wir sterben müssen“. Der Staat müsse für alle nur die bestmögliche gesundheitliche Versorgung gewährleisten. „Aber Menschen werden weiter auch an Corona sterben“, so Schäuble.

Was er nicht sagte, was aber weiter im Bestreben um Gesundheit fast immer zu fragen ist: wer soll dafür bezahlen? Und auch hier sagt Vater Staat, diesmal in Gestalt des Bundesfinanzhofes vielleicht nicht ganz so klar, aber immerhin einigermaßen verständlich: ich nicht, jedenfalls nicht für alles. Der Bundesfinanzhof behandelt bestimmte Gesundheitsförderungen als steuerpflichtig, egal wie gut gemeint Leistungen durch Sie als Arbeitgeber sind, zur Verbesserung der Gesundheit Ihrer Beschäftigten sein, Ihrem Unternehmen dienen mögen und daher nach menschlichem Ermessen lohnsteuerfrei sein sollten.

Wann genau möchte der Bundesfinanzhof denn für solche Leistungen Steuer sehen?

Immer dann, wenn Maßnahmen nicht dazu dienen sollen, individuelle berufstypische Beeinträchtigungen der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu beheben.

Oder, wie es im Leitsatz des BFH heißt: „Wenn sich die Vorteile nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen“.
Oder, noch einfacher ausgedrückt: wenn die Art Ihrer Gesundheitsvorsorge vor allem im persönlichen Interesse Ihres Arbeitnehmers liegt. Wenn Sie als Arbeitgeber dafür anfallende Kosten für Ihren Mitarbeiter übernehmen, sieht der BFH darin abgabenpflichtigen Arbeitslohn. Selbstverständlich muss man das alles genau im Detail überprüfen, Ihre jeweilige Gesundheitsmaßnahme objektiv würdigen und bewerten, stellten die Richter in dem betreffenden Urteil klar (21.11.2018, Az.: VI R 10/17).

Der Fall vor dem Bundesfinanzhof

In dem Fall hatte eine Arbeitgeberin ein Konzept entwickelt, das die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Mitarbeiter erhalten sollte. Dabei hatte sie die zunehmend alternde Belegschaft im Blick. Sie bot den Mitarbeitern ein einwöchiges Einführungsseminar an. Dabei wurden Kenntnisse zur gesunden Lebensführung vermittelt. Diese sogenannte Sensibilisierungswoche war gefüllt mit Kursen und Workshops zu Ernährung, Bewegung und Körperwahrnehmung. Zudem wurden Trainings- und Belastungsmethoden aufgezeigt, Kenntnisse zur Eigenverantwortung, Nachhaltigkeit und Koordinierungstraining für die praktische Anwendung im Alltag vermittelt. Dazu hatte sie Begleitmaterialien zur Seminarwoche erstellt. Darin kündigte sie eine Überprüfung an von:

  • Führungsstil,
  • Mitbestimmung,
  • Umgang und
  • Kommunikation der gesundheitlichen Auswirkungen.

Das Angebot stand sämtlichen Beschäftigten offen, die Teilnahme war freiwillig. Die Kosten der Kurswoche von rund 1.300 Euro je Teilnehmer zahlte die Arbeitgeberin, die Arbeitnehmer mussten dafür Urlaubstage oder Zeitguthaben aufwenden und die Fahrtkosten tragen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wertete der Prüfer die Aufwendungen der Unternehmerin als Sachbezüge. Einen Teil ließ er steuerfrei und berief sich dabei auf § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG); den übersteigenden Restbetrag aber versteuerte er nach. Dagegen wehrte sich die Firma mit einem Einspruch und der darauffolgenden Klage erfolglos. Letztlich musste der BFH entscheiden.

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Womit begründete der BFH seine Entscheidung gegen die Unternehmerin?

Private Bereicherung der Beschäftigten

Er sieht in den Maßnahmen Zuwendungen der Unternehmerin an die Beschäftigten, durch welche diese privat bereichert würden. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile – war hier der Fall. Diese Bezüge gelten als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind – war es hier. Die Arbeitgeberin gewährte den Arbeitnehmern mit der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche Vorteile, die mit der Gesundheitsförderung zur allgemeinen Lebensführung gehörten.

Einzelfall entscheidend

Ob eine unentgeltliche oder vergünstigt überlassene Sachzuwendung ein geldwerter Vorteil und damit zu versteuern ist, richtet sich stets nach dem Einzelfall. Entsprechend sei jeder Sachverhalt detailliert zu untersuchen, schloss der BFH. Die Seminarwoche habe im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gestanden und stellte für die teilnehmenden Arbeitnehmer „eine Frucht ihrer Arbeitsleistung dar“, wie es die Richter ausdrückten.

Freiwillige Teilnahme

Zum Fallstrick wurde der Firma auch, dass die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche freiwillig war und nicht als Arbeitszeit zählte. Im Gegenteil: Die Beschäftigten mussten hierfür ihre Zeit aufwenden (Urlaub, Zeitguthaben) und anfallende Fahrtkosten selbst tragen. Schließlich sprach für das Gericht auch das Programm der Kurswoche nicht zwingend für eine betriebliche Fortbildungsveranstaltung.

Was lernen Sie als Arbeitgeber für Ihre Gesundheitsförderung daraus?

Wie Sie Seminare zur Gesundheitsförderung gestalten sollten, um die volle Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer und den kompletten Betriebsauszug als Arbeitgeber zu erlangen. Nutzen Sie dabei die Regelung des § 3 Nr. 34 EStG. Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von Ihnen als Arbeitgeber erbrachte Leistungen:

  • zur Verhinderung und
  • Verminderung von Krankheitsrisiken und
  • zur Förderung der Gesundheit in Betrieben,

die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 500 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen.

Wichtige Indizien für eine reine Betriebsveranstaltung, deren Kosten nicht steuerpflichtig wären, sind:

  • straffer Programmablauf
  • mit direkten, berufsspezifischen Maßnahmen zu Ihrem Unternehmen
  • verpflichtende Teilnahme aller Mitarbeiter außer bei Vorlage eines Attestes oder einer ärztlichen Bescheinigung
  • Freistellung von der Arbeit während der Fortbildung
  • Lohnfortzahlung während des Seminars
Autor*in: Franz Höllriegel