Wann bietet sich eine Betriebsaufspaltung an?
Wenn der Spaltpilz umgeht – ist im Betrieb oft Hopfen und Malz verloren. Das muss aber nicht sein. Oft bietet es sich sogar an, den Betrieb zu spalten, allein der Verringerung von Haftung wegen. Sie können Ihren Betrieb auf vielfältige Weise aufspalten. Mit Chancen, aber auch Risiken.
Inwiefern kann Ihnen als GmbH eine Betriebsaufspaltung die Haftung reduzieren?
Indem Sie wertvolles Vermögen auf diese Weise von dem eigentlichen Betrieb trennen können. Typischerweise wird einer Betriebs-GmbH wertvolles Anlagevermögen, welches bei der Besitzgesellschaft verbleibt, zur Nutzung überlassen. Dadurch wird es dem Zugriff der Gläubiger der Betriebsgesellschaft entzogen. Sie als GmbH haften dann nur mit ihrem eigenen Vermögen.
Bietet Ihnen eine Betriebsaufspaltung weitere Vorteile?
Ja. So lassen sich damit etwaige Offenlegungspflichten umgehen oder verringern. Bei der klassischen Betriebsaufspaltung besteht nur für die Betriebskapitalgesellschaft eine Offenlegungspflicht, nicht aber für die Besitzpersonengesellschaft. Die werthaltigen Vermögensgegenstände befinden sich in der Besitzgesellschaft. Die Offenlegungspflicht knüpft u.a. an Bilanzsumme und Jahresabschluss an. Deswegen kann sich für die Betriebsgesellschaft aufgrund der geringen Vermögensausstattung eine erleichterte Offenlegung ergeben.
Weitere Vorteile ergeben sich aus der Kombination
- der steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft
- mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft.
Betreiben Sie die Betriebsgesellschaft in Form einer GmbH, sind in diesem Zusammenhang insbesondere zu nennen:
- Abzugsfähigkeit von Geschäftsführergehältern
- gewinnmindernde Bildung von Pensionsrückstellungen.
Beides kann zu geringerer Gewerbesteuer führen. Sie als Besitzunternehmen in Form einer Personengesellschaft können nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 24.500 Euro Gewerbesteuerfreibetrag geltend machen.
Welche Risiken sind mit einer Betriebsaufspaltung verbunden?
Insbesondere deren ungewollte oder versehentliche Beendigung:
- ungewollt wäre sie, wenn die sachliche und personelle Verflechtung erst gar nicht erkannt wird.
- unbeabsichtigt, wenn die sachliche oder personelle Verflechtung ungewollt wegfällt.
Die Beendigung ist regelmäßig als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen. Ihr folgt somit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Aufdeckung stiller Reserven. Entsteht eine Betriebsaufspaltung ungewollt, unterliegen die der Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen der Steuer.
Tipp der Redaktion
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Nachteilig kann sie sich auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit auswirken. Qualifizieren Sie diese in eine gewerbliche Tätigkeit um, unterliegt diese der Gewerbesteuer. Darüber hinaus können Sie Verluste Ihres einen Unternehmens grundsätzlich nicht mit den positiven Einkünften Ihres anderen Unternehmens verrechnen. Folge: Ihre steuerliche Belastung wächst.
Früher war eine Betriebsaufspaltung zwecks Umgehung von Steuern nicht unumstritten. So hatte das Bundesverfassungsgericht das alte Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) in diesem Punkte für verfassungswidrig erklärt.
Im Falle eines steuerpflichtigen Einzelunternehmers kam es vor dem Bundesfinanzhof 2019 zum Rechtsstreit über die Frage, was günstiger ist: Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Dabei spielte die Betriebsaufspaltung eine wichtige Rolle.
Was bedeutet das für Ihre betriebliche Praxis?
Dass Sie die Vorteile einer Betriebsaufspaltung, insbesondere die haftungsrechtliche Trennung von notwendigen Betriebsvermögen und operativem Betrieb, nur um den Preis der ungewollten Steuerbelastung und der gewerbesteuerlichen Folgen erhalten. Ob die Begründung einer Betriebsaufspaltung daher im Einzelfall sinnvoll ist, sollten Sie stets insgesamt abwägen. Am besten, Sie erörtern dies mit Ihrem steuerlichen Berater.