20.04.2016

Vorsicht bei EU-Identifikationsnummern

USt.-IdNr. des Ziellandes entscheidend Hic Rhodos, hic salta – hier ist Rhodos, hier springe! Auf die Welt der Steuern übertragen: Zahle sie dort, wo deine gekaufte Ware zuletzt anlandet. Dieses Prinzip aus der Antike gilt auch heute noch für den Erwerb in der EU. Wird es nicht beachtet, kann es für Steuerpflichtige böse enden.

Umsatzsteuerausweise

Erstattung der Vorsteuer

Man stelle sich folgende Fallkonstellation vor: Die deutsche Firma Plastikpress unterhält mehrere Betriebsstätten in mehreren anderen Ländern der EU, u.a. in den Niederlanden ein gerade eröffnetes Werk. Dieses hat zwar dort noch keine Identifikationsnummer, bestellt aber trotzdem schon Rohstoffe bei einem belgischen Lieferanten. Dem wird zwecks Erstattung der Vorsteuer die deutsche USt.-IdNr. mitgeteilt.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Nun passiert folgendes: Plastikpress-Niederlande meldet dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Wegen der Angabe der deutschen USt.-IdNr. Plastikpress-Deutschland ebenso bei sich in Deutschland. In den Niederlanden kann der belgische Lieferant die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb direkt als Vorsteuer wieder abziehen. Nicht so jedoch in Deutschland. Folge: die Besteuerung in Deutschland kann mangels Vorsteuerabzugs nicht mehr neutralisiert werden. Ergebnis: eine faktische Doppelbesteuerung.

Verzwickte Gesetzeslage

In der aktuellen Sonderausgabe (06/2016) von „GmbH-Brief AKTUELL“ wird die verzwickte Gesetzeslage ausführlich behandelt. Demnach ist sie der Rechtsprechung des EuGH zum sog. „Facet-Fall“ und in der Folge auch des Bundesfinanzhofes geschuldet. Danach kann ein tatsächlicher innergemeinschaftlicher Erwerb nur in dem Staat stattfinden, in dem sich die Ware am Ende der Lieferung befindet.

Tatsächlicher Erwerb in den Niederlanden

Diese befindet sich im obigen Beispiel aber in den Niederlanden und nicht in Deutschland. Somit hat der tatsächliche Erwerb in den Niederlanden stattgefunden. Folglich kann für den – fiktiven – innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, es kommt zur Umsatzsteuerbelastung.

Vorsicht bei Angabe von Steueridentifikationsnummern

Damit es zu dem Unfall gar nicht erst kommt, rät der Newsletter für Haftungsschutz unbedingt zu Vorsicht bei der Angabe von Steueridentifikationsnummern im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Unternehmen sollten sehr genau den Bestimmungsort der Ware prüfen und dann ausschließlich die USt.-IdNr. verwenden, die vom Bestimmungsland erteilt wurde. Sofern noch keine Identifikationsnummer für das Bestimmungsland vorliegt, müsse man diese rechtzeitig beantragen und eine entsprechende Vorlaufzeit einplanen.

Kind in Brunnen gefallen. Was nun?

Was aber, wenn das Kind nun mal wie in dem Beispiel bereits in den Brunnen gefallen ist? Dann wird man sich wohl oder übel in Geduld üben müssen. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz bleibt, so die Steuerexperten von „GmbH-Brief AKTUELL“, die Besteuerung des fiktiven Erwerbs durch die fehlerhafte Verwendung der USt.-IdNr. bis zum Nachweis der Erfassung des tatsächlichen Erwerbes im richtigen Staat und der ordnungsgemäßen Besteuerung bestehen.

Nachweis korrekter Besteuerung

Diesen Nachweis muss das Unternehmen beibringen. Es kann sich die korrekte Besteuerung etwa von der ausländischen Steuerbehörde bestätigen lassen. Das wird in der Regel auch kein Problem sein. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt, wann der Nachweis geführt wird. Und das kann dauern. Oftmals hebt das Finanzamt die fiktive Erwerbsbesteuerung erst Jahre später auf.

Online-Seminar zum Nacharbeiten

Übrigens: Wem die ausführliche Darstellung im gedruckten Newsletter nicht ausreicht, dem bietet sich als Kunde des GmbH-Briefs die Gelegenheit zu vertiefender Information zu dem Thema in einem Online-Seminar, bzw. ist auch noch im Nachgang als Video des Seminars verfügbar.

 

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Autor*in: Franz Höllriegel