Vorsicht bei Abfindungszahlungen
Bei betriebsbedingter Kündigung kein genereller Anspruch auf Abfindung. Doppelt abgefunden hält besser. Aus Sicht des abgefundenen Arbeitnehmers vielleicht. Unternehmer werden allerdings nicht erfreut sein und tappen trotzdem allzu oft in die Falle. Was viele nicht wissen: bei betriebsbedingter Kündigung brauchen sie nicht auch noch eine Abfindung zu zahlen.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes
Kissing. 14. März 2016 – Kennen Sie das: bei Günter Jauch sitzt ein Kandidat vor einer superleichten Frage so im 50-Euro-Bereich und kommt partout nicht auf die Lösung? So ähnlich muss sich jener Unternehmer vorgekommen sein, über dessen Fall das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unlängst zu entscheiden hatte. Über ihn berichtet jetzt „Personaltipp AKTUELL“ (3/2016).
Gericht befindet Doppelzahlung für rechtens
Der Unternehmer hatte gerade an einen betriebsgekündigten Arbeitnehmer 86.300 Euro gezahlt – und sollte jetzt noch einmal dieselbe Summe von 86.300 Euro zahlen. Das Tolle an der Sache: Das Gericht gab dem Arbeitnehmer auch noch Recht. Wie das?
Versäumnis des Arbeitgebers
Ganz einfach: Der Arbeitgeber hatte nicht aufgepasst. Was er nicht bedacht hatte: Er hatte dem Arbeitnehmer die Abfindung dem Mitarbeiter durch den Hinweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Kündigungsschreiben angekündigt.
Zwei Abfindungen
Er hätte dazu schreiben müssen, dass die Abfindung aus dem Interessenausgleich auf die in der Kündigung zugesagte Abfindung im Interessenausgleich angerechnet wird; denn nach dem Gesetz können beide Abfindungen durchaus nebeneinander bestehen.
Kein Anspruch auf Abfindung
Dabei hätte der Unternehmer dem betriebsbedingt gekündigten Mitarbeiter gar keine Abfindung zahlen müssen. Wie „Personaltipp AKTUELL“ schreibt, haben nämlich entgegen einer häufig anzutreffenden Meinung Arbeitnehmer bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung keinen generellen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Dem Bericht zufolge kann eine Abfindung nur beansprucht werden, wenn die Zahlung in
- einem Tarifvertrag,
- einem Interessenausgleich/Sozialplan,
- einem Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag oder
- einer Kündigung nach § 1 a KSchG
zugesagt worden ist.
Alternative zum gerichtlichen Kündigungsschutzprozess
Der Newsletter geht ausführlich untere Angabe einschlägiger Gesetzesstellen auf die Voraussetzungen einer Abfindung ein. Danach gibt es seit 2004 eine Regelung, die eine Alternative zum gerichtlichen Kündigungsschutzprozess darstellt. Voraussetzung sei zunächst, dass „die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt“.
Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen
Außerdem müsse das Kündigungsschreiben den Hinweis enthalten, dass die Kündigung aus „dringenden betrieblichen Gründen erfolgt und der Mitarbeiter nach Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann“. Wer sich nicht sicher ist, nutzt das in dem Bericht mitgelieferte Musterschreiben für eine entsprechende Kündigung.
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