13.11.2022

vGA: Fahren Sie als Geschäftsführer im Dienstwagen privat auf Nummer Sicher

„Hier fährt der Chef privat selbst“ versteht das Finanzamt gern als verdeckte Gewinnausschüttung. Ist das nicht der Fall, sind Sie dafür beweispflichtig. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein Luxusauto, muss das Finanzamt Ihnen eine Privatnutzung beweisen.

vGA Dienstwagen

vGA kurz erklärt

Das Kürzel vGA steht für „verdeckte Gewinnausschüttung“. Das Finanzamt vermutet in diesem Fall, unter dem Vorwand einer Betriebsausgabe könnten Sie in Wirklichkeit für private Zwecke verwendete Gewinne von ihrer Steuer abziehen wollen. Alle von Ihrer GmbH angeschafften Wirtschaftsgüter gehören grundsätzlich zu ihrem Betriebsvermögen – egal, ob Sie die Güter aus betrieblichen Gründen angeschafft haben oder nicht.

Die Finanzverwaltung darf Ihrer Gesellschaft hier nicht den Betriebsausgabenabzug verweigern. Problematisch wird es jedoch, wenn Sie als GmbH-Gesellschafter die Wirtschaftsgüter – etwa einen Pkw der GmbH – auch für private Zwecke nutzen. Dann könnte, so in solchen Fällen die Vermutung des Finanzamtes, eine vGA vorliegen.

Die Beweislast für Vorliegen einer vGA

In Deutschland gilt der Grundsatz:

  • der Beschuldiger muss die Schuld des Beschuldigten beweisen, nicht dieser seine Unschuld.

Die Beweislast für die Beschuldigung, Sie hätten als GmbH-Gesellschafter eine vGA begangen, liegt dementsprechend beim Finanzamt. Allerdings kann es sich auf den Anschein der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw berufen. Um diesen Anschein zu erschüttern, kommt es normalerweise auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich gehen die Finanzbeamten von der Annahme aus, dass es wirtschaftlich unvernünftig wäre, neben dem betrieblichen Pkw einen vergleichbaren Pkw auch privat zu halten, anstatt den betrieblichen Pkw privat mitzubenutzen. Sie könnten als beschuldigte GmbH anführen, dass Sie beispielsweise Ihren Gesellschaftern – neben einem dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbaren vorhandenen Pkw – die private Nutzung des Firmenwagens Gesellschaftern oder Geschäftsführern vertraglich untersagt haben.

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Bei einem vor dem Finanzgericht München verhandelten Fall war das Finanzamt seiner Pflicht der Beweislast nicht nachgekommen:

  • Es hatte keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Anschaffung des Pkw im Interesse des Gesellschafters erfolgt sei.
  • Insbesondere hatte es keine Privatfahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers nachgewiesen.
  • Den Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw hatte das Finanzamt nicht entkräftet. Dem Vortrag der GmbH, ein anderes, privates Fahrzeug der G-Klasse von Mercedes zur Verfügung gestanden habe, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei bzw. einen höheren Gebrauchswert habe, hatte es nicht widersprochen.

Das FG wie auch die GmbH beriefen sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 04.12.2012, Az.: VIII R 42/09) aus dem Jahr 2012. Für das höchste deutsche Finanzgericht ist der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkws spricht, dann entkräftet, wenn

  • für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen
  • und diese dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Laut BFH kann man den Beweis des ersten Anscheins durch den sogenannten Gegenbeweis entkräften oder erschüttern. Der Vollbeweis des Gegenteils sei dazu nicht erforderlich. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige einen Sachverhalt darlege und im Zweifelsfall beweise, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergebe (BFH) – quod erat demonstrandum.

Luxus-Mercedes Teil der Betriebsausstattung

Dem Urteil des FG lag folgender Fall zu Grunde: ein alleiniger Gesellschafter einer GmbH für den Betrieb von Bars, Restaurants und Klubs sowie die Beteiligung an solchen Unternehmen war zugleich als deren alleiniger Geschäftsführer bestellt (FG München, Urteil vom 11.06.2018, Az.: 7 K 634/17). Für drei zurückliegende Jahre führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch.

Danach nahm das Finanzamt für den von der GmbH gehaltenen Pkw Mercedes-Benz (MB) G500 für die Kosten des Fahrzeugs und die darauf geltend gemachte Vorsteuer eine vGA von insgesamt rund 15.000 Euro an. Der Prüfer wollte den Wagen nicht als Betriebsfahrzeug anerkennen. Für den Geschäftsbetrieb der GmbH sei grundsätzlich kein Fahrzeug notwendig. Die Waren würden vollständig angeliefert, die sonstigen kleineren Besorgungsfahrten könnte man mit dem anderen Pkw des Betriebs erledigen. Zudem habe die GmbH den Mercedes im ersten Jahr, auf das sich die Betriebsprüfung erstreckte, neun Monate vermietet und im Folgejahr im Februar verkauft.

Die GmbH wandte dagegen ein, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein anderes, privates Fahrzeug der MB-G-Klasse zur Verfügung gestanden habe, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei bzw. einen höheren Gebrauchswert habe; will sagen: den G500 hätte man gar nicht für Privatfahrten gebraucht.

Die GmbH klagte gegen die Annahme einer vGA. Sie stieß damit auf Verständnis beim FG. Es argumentierte, der Pkw gehöre zum Betriebsvermögen der GmbH, da dieser angeschafft worden sei. Eine GmbH habe keine Privatsphäre. Entnahmen oder privat veranlasste Aufwendungen seien bei einer GmbH nicht möglich. Die Aufwendungen der GmbH für den Pkw könnten daher nichts anderes als Betriebsausgaben sein. Allerdings könne man den Betriebsausgabenabzug außerhalb der Bilanz durch den Ansatz einer vGA zulasten der GmbH ausgleichen. Voraussetzung: die Anschaffung des Pkws wurde durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst. Das könne etwa der Fall sein, wenn der Gesellschafter den Pkw vor allem privat nutze.

Wichtig für den Betriebsausgabenabzug

Insbesondere bei hochwertigen Pkws setzt der Betriebsausgabenabzug nicht voraus, dass die Aufwendungen für den Betrieb erforderlich sind. Absetzbar sind auch überflüssige oder unnötige Aufwendungen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Bei unangemessenen Aufwendungen sollten Sie als GmbH-Geschäftsführer aufpassen: diese dürfen Sie nur mit dem Teil ansetzen, der noch als angemessen gilt. Das kann etwa bei Luxus-Pkws wie etwa einem Ferrari von Bedeutung sein.

So entkräften Sie als Geschäftsführer den Verdacht auf vGA

Den Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Zusammenhang mit einer Privatnutzung Ihres Firmenfahrzeuges können Sie durch eine vertragliche Regelung entkräften. Dann ist die Privatnutzung formell erlaubt, und es handelt sich als Sachbezug um einen Lohnbestandteil. Fehlen vertragliche Regelungen zur Privatnutzung oder gibt es sogar ein privates Firmenwagen-Nutzungsverbot, richtet sich die Finanzverwaltung nach der allgemeinen Lebenserfahrung. Anhand von Einzelumständen versucht sie dann, eine private Mitbenutzung herzustellen z. B. wegen:

  • fehlender Führung eines Fahrtenbuchs,
  • unbeschränkter Pkw-Zugriffsmöglichkeit,
  • fehlender organisatorischer Maßnahmen zum Ausschluss der Privatnutzung etc.

Das Finanzgericht (FG) Münster rückt in einem Urteil die unterschiedliche Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer ins Blickfeld (FG Münster, Urteil vom 11.10.2019, Az.: 13 K 172/17 E). Die Richter nennen genaue Richtlinien, wann es sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug und wann um eine vGA handelt.

Genaue Darlegung des Sachverhaltes

Um Letztere zu vermeiden, legen Sie als GmbH-Geschäftsführer den Sachverhalt in Ihrem Einzelfall genau dar. Zeigen Sie auf, dass der Ablauf in Ihrem Unternehmen anders ist als der sonst allgemein übliche Geschehensablauf, wie ihn der Fiskus bei seiner Lebenserfahrung zugrunde legen möchte. Im vom FG Münster entschiedenen Fall stand dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ein Firmenwagen auch zur Nutzung für private Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.

Dies war schriftlich vertraglich geregelt, eine Nutzungsvergütung musste er hierfür nicht entrichten. In unterschiedlichen Kalenderjahren nutzte der Geschäftsführer zwei verschiedene Pkws, für beide führte er ein Fahrtenbuch. Bei einer Betriebsprüfung verwarf die Prüferin vom Finanzamt seine Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß. Nach der Erteilung geänderter Steuerbescheide kam es mit Einspruch und Klageverfahren zum Streit, ob die Privatnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung oder Gehalt zu berücksichtigen sei. Das FG Münster wertete die vertraglich geregelte Nutzungsüberlassung als Lohnbestandteil.

Grundzüge einer vGA bei privater Nutzung eines Dienstwagens

In der Urteilsbegründung gingen die Richter auf die grundlegenden Züge einer verdeckten Gewinnausschüttung ein. Danach hätte eine vGA vorgelegen, wenn Sie als GmbH Ihrem Gesellschafter einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zukommen lassen. Die Zuwendung muss aus Anlass des Gesellschaftsverhältnisses erfolgen.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Die Gestellung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung

  • ohne jede vertragliche Regelung,
  • weder im Anstellungsvertrag
  • noch mittels eines Gesellschafterbeschlusses.

Gehaltsbestandteil: Die Nutzung eines Fahrzeugs gilt als betrieblich veranlasst, wenn sie durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung gedeckt ist.

In dem zu entscheidenden Fall gab es eine entsprechende Vereinbarung im Anstellungsvertrag: „Dem Geschäftsführer steht für die Dauer des Dienstverhältnisses ein Dienstwagen der Marke … zur Verfügung.“ Liegt eine solche Vereinbarung vor, ist sie aus dem Dienstverhältnis begründet, und die private Pkw-Nutzung führt zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs ist dann ein Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Firmenwagen für Ehegatten

Die steuerwirksame Überlassung eines Firmenwagens an den Ehegatten bietet Ihnen als Geschäftsführer interessante Steuervorteile. Vorausgesetzt, Sie halten sich an die Spielregeln des Finanzamts und beachten einige wichtige Vorschriften dazu. Wir haben für Sie eine „Checkliste: Die richtige Vertragsgestaltung bei Firmenwagen für Ehegatten“ zum Abruf vorbereitet, die Ihnen dabei hilft, die Verträge mit Ihrem Ehepartner richtig zu gestallten. So sind Sie auf der sicheren Seite!

Überhaupt: Sie sollten als GmbH-Geschäftsführer vorsichtig sein, wenn Sie Angehörige in Ihrem Unternehmen beschäftigen wollen. Wann Sie Familienmitglieder einstellen können und worauf Sie dabei achten, erfahren Sie in dem Beitrag „So vermeiden Geschäftsführer eine vGA bei der Beschäftigung von Angehörigen“.

Wie ein Finanzgericht die Berücksichtigung von Verwandtschaft bei der Steuer auch in Hinblick auf eine eventuelle verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt, berichten wir in dem Beitrag „Darlehen von Tochtergesellschaft an Muttergesellschaft – liegt eine vGA vor?“. Fehler in Darlehensverträgen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen können eine vGA bewirken. Über eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) einschließlich Aktenzeichen berichten wir in dem Beitrag „Geschäftsführer sollten auf Sicherheiten bei Darlehensvergaben achten“.

Autor*in: Franz Höllriegel