Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften: Steuerliche Nachteile & rechtliche Prüfung
Verluste aus Termingeschäften lassen sich steuerlich nur begrenzt verrechnen – und das sorgt immer wieder für Diskussionen. Ist diese Regelung gerecht? Oder verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz? Ein Beschluss des BFH könnte Anlegern neue Hoffnung geben.

Steuerliche Nachteile durch Verlustverrechnungsbeschränkung
Die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften sorgt für erhebliche steuerliche Nachteile und steht nun auf dem juristischen Prüfstand. Betroffen sind insbesondere Optionsgeschäfte, deren Verluste seit dem 31.12.2020 nur noch begrenzt verrechnet werden können. Grundlage dieser Regelung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, der Termingeschäfte steuerlich gesondert behandelt.
Was bedeutet das konkret?
- Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden.
- Es gibt keine Möglichkeit zur Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften oder Einkunftsarten.
- Nicht ausgeglichene Verluste können nur bis 20.000 Euro pro Jahr vorgetragen werden.
- Eine uneingeschränkte Verlustverrechnung ist ausgeschlossen, selbst wenn in einem anderen Jahr hohe Gewinne ausgleichen könnten.
Diese Einschränkung wurde eingeführt, um spekulative Finanzgeschäfte zu regulieren und Steuervermeidung zu verhindern. Doch ist sie wirklich verfassungskonform?
Gerichtliche Klärung: Ist die Regelung gerecht?
Ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.12.2023, Az. 1 V 1674/23) zeigt: Die Regelung könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen.
- Kernproblem laut Finanzgericht:
- Steuerpflichtige, die Verluste aus Termingeschäften erzielen, werden schlechter gestellt als Anleger mit anderen Kapitalanlagen.
- Die Verrechnungsmöglichkeiten sind durch den gesonderten Verlustverrechnungskreis erheblich eingeschränkt.
- Die Begrenzung auf 20.000 Euro pro Jahr kann zu einer faktischen Nichtverrechenbarkeit führen und damit zu einer wirtschaftlich unverhältnismäßigen Steuerlast.
Fallbeispiel: Eine Anlegergruppe erklärte in ihrer Steuererklärung für 2021 Verluste aus Termingeschäften sowie ausländische Kapitalerträge. Das Finanzamt erkannte jedoch nur eine Verlustverrechnung bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro an. Dadurch wurde ihr effektiver Gewinn steuerlich höher angesetzt, als es bei einer vollständigen Verrechnung der Fall gewesen wäre. Die Anleger legten Einspruch ein und verwiesen auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren zur Gleichbehandlung von Kapitalerträgen.
Das Finanzgericht zweifelt an der sachlichen Rechtfertigung dieser Differenzierung und sieht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Anleger könnten dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden, wenn sie aufgrund steuerlicher Nachteile bewusst auf Termingeschäfte verzichten.
Bestätigung durch den BFH: Rechtswidrige Verrechnungsbeschränkung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Bedenken bestätigt (Beschluss vom 07.06.2024, Az. VIII B 113/23 AdV). Nach summarischer Prüfung sieht er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz). Der BFH stellt fest, dass die Beschränkung:
- eine doppelte Ungleichbehandlung verursacht,
- keine hinreichende sachliche Begründung hat,
- und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen ungleich behandelt.
Das Finanzamt, das die Regelung verteidigte, hat in der Revision vor dem BFH eine Niederlage erlitten. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von Termingeschäften haben.
Was bedeutet das für Anleger?
Wer Verluste aus Termingeschäften hat und sich durch die Regelung benachteiligt fühlt, sollte folgende Schritte in Betracht ziehen:
- Einspruch gegen Steuerbescheide mit nicht verrechneten Verlusten einlegen.
- Sich auf die laufende verfassungsrechtliche Prüfung berufen, um die Verlustverrechnung möglicherweise rückwirkend zu sichern.
- Eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um Möglichkeiten zur Optimierung zu prüfen und gezielt auf die Entwicklung der Rechtsprechung zu reagieren.
Fazit: Rechtliche Unsicherheiten und Chancen für Betroffene
Die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften steht juristisch auf wackeligen Beinen. Anleger sollten die weiteren Entwicklungen genau beobachten – es könnte sich lohnen, aktiv zu werden, bevor ein abschließendes Urteil gefällt wird. Inzwischen lohnt sich eine präventive Strategie, um steuerliche Nachteile zu minimieren.
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