06.11.2023

Unterhalt: Faire Regelungen helfen Ärger vermeiden

Wenn zwei sich streiten, sollten sie versuchen es zu vermeiden. Zumal in der Ehe kommt es oft zum Streit über Dinge, die man gemeinsam lösen sollte, wie z.B., wenn ein Ehepartner ein Unternehmen besitzt. Sie nehmen am besten faire Regelungen im Ehevertrag auf – sonst freuen sich Dritte.

Unterhalt faire Regelungen

Warum scheiden sich beim Unterhalt gern die Ehe-Geister?

Als ständiger Zankapfel erweisen sich Unterhaltsansprüche bei Unternehmerscheidungen des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten.

Was ist unter einer Unternehmerscheidung zu verstehen?

Bei dieser ist mindestens einer der Eheleute unternehmerisch tätig. Kommt es zur Scheidung, können die finanziellen Folgen bis zur Vernichtung des Unternehmens führen. Als verehelichter Unternehmer sind Sie daher gut beraten, durch einen Ehevertrag insbesondere das Risiko eines Existenzverlustes zu entschärfen.

Dabei kommt es auf die Fallgestaltung Ihrer Unternehmereigenschaft an:

  • Sind Sie als Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG) oder Freiberufler unternehmerisch tätig, ergibt sich Ihr Einkommen aus:
    • Einnahmen-Überschussrechnungen
    • Jahresabschlüssen
    • Bilanzen oder
    • Steuerbescheiden, die Sie vorlegen.
  • Sind Sie hingegen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie etwa einer GmbH, sieht die Sache etwas anders aus. Neben dem bezogenen Geschäftsführer-Gehalt sind Sie als Gesellschafter an Gewinnausschüttungen beteiligt. Sind Sie obendrein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, so dass Sie die Höhe der Gewinnausschüttungen und die Höhe Ihres Gehalts letztlich beeinflussen können, legen Sie neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, grundsätzlich bezogen auf das Einkommen der letzten drei Jahre, weiter vor:
    • Gesellschaftsverträge oder
    • Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln.

Schütten Sie als solcher keine Gewinne aus, kann es Ihnen passieren, dass Ihnen das unterhaltsrechtlich vorgeworfen wird. Dann müssen Sie sich die nicht ausgeschütteten Gewinne fiktiv als Einkommen zurechnen lassen.

Was ist beim Ehevertrag zu beachten?

Die Frage dabei ist, wer für Beurkundungszwang, Familienrecht und Steuerpflicht den richtigen Rat gibt. Ihn schließen Sie laut § 1410 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift bei einem Notar. Dieser beurkundet ihn und kann ihn aufsetzen, muss das aber nicht. Vielmehr ist es möglich, den bereits fertig formulierten Ehevertrag beim Notar einzureichen, den dieser dann prüft. Zwecks der nach § 14 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) pflichtgemäßen Wahrung der Neutralität des Notars zwischen den Eheleuten sollten Sie von dieser anderweitigen Erstellung des Ehevertrages Gebrauch machen. Ein durch den Ehevertrag bezweckter einseitiger Schutz des Unternehmens lässt sich damit regelmäßig aber noch nicht verwirklichen.

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Erster Ansprechpartner als Interessenvertreter des Unternehmers ist daher ein auf das Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht, der über wirtschaftliches Fachwissen verfügt. Dieser kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die Unternehmerinteressen sichern. Einen solchen Anwalt beauftragen sollten Sie als Unternehmer, wenn Sie Ihr Unternehmen sowie Ihr Privatvermögen bestmöglich schützen wollen oder Ihr ebenfalls unternehmerisch tätiger Ehegatte den Entwurf eines Ehevertrags vorlegt.

Auch eine steuerliche Prüfung des Ehevertrags nebst den sich daraus ergebenden Folgen nimmt der Notar nicht vor. Gerade für Sie als Unternehmer können sich durch einen Ehevertrag jedoch nachteilige steuerliche Überraschungen ergeben, etwa durch Aufdeckung stiller Reserven. Beziehe Sie daher einen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht oder Steuerrecht oder Steuerberater mit dem erforderlichen Know-how ein.

Wo entsteht der eigentliche Streit?

Bei der Bezifferung des Unterhaltsanspruches Ihres nicht unternehmerisch tätigen Ehegatte. Damit er das kann, erteilen Sie nach § 1580 BGB als der Unternehmer Auskünfte und Belege über:

  • Ihr Vermögen, wozu die Vorlage der entsprechenden Unterlagen gehört,
  • Mieteinnahmen
  • Kapitaleinkünfte
  • Steuererstattungen

Geben Sie auch Auskunft über Einkünfte?

Erzielen Sie als der unternehmerisch tätiger Ehegatte zudem Einkünfte, geben Sie auch darüber Auskunft. Verweigern Sie die Auskunft, kann ihr nicht unternehmerisch tätiger Ehepartner vor dem Familiengericht Auskunftsklage erheben.

Wie erfolgt die Auskunftsklage?

In der Praxis als Stufenklage:

  • erste Stufe Auskunftserteilung,
  • zweite Stufe eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte
  • dritte Stufe Zahlung des noch zu beziffernden Unterhalts.

Wonach richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung oder Alimente?

Maßgeblich hierfür ist das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen als Differenz des Einkommens zu

  • laufende private Schulden,
  • zu zahlender Kindesunterhalt,
  • Einkommen- und eventuell Gewerbesteuer sowie
  • Beiträge zur privaten Altersorge bzw. Sozialversicherungsabgaben

Nicht berücksichtigt wird dabei aber ein Verlustvortrag des Unternehmens. Daraus ergibt sich das unterhaltsrelevante Einkommen, das für den Unterhalt zur Verfügung steht.

Wird vom nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt?

Ja, dann ist die Differenz dieser beiden Einkommen für den Unterhalt entscheidend.

In welcher Weise ist unterhaltsrelevantes Einkommen entscheidend?

Zur Beantwortung dieser Frage unterscheidet man:

  • Trennungsunterhalt
  • Geschiedenenunterhalt

Der Trennungsunterhalt soll Sie als Eheleute während des Getrenntlebens in etwa finanziell so stellen wie während Ihres ehelichen Zusammenlebens. Um das zu gewährleisten, bestimmt § 1361 BGB denjenigen Ehegatten mit dem höheren Einkommen als Unterhaltszahler an den anderen. Um den Trennungsunterhalt zu erhalten, muss der Berechtigte den Anspruch notfalls gerichtlich geltend machen.

Können Sie auf den Trennungsunterhalt verzichten?

Nein, das können Sie nicht, auch nicht durch eine entsprechende Regelung in Ihrem Ehevertrag.

Geht das beim Geschiedenenunterhalt?

Ja, hier gilt dagegen der Grundsatz der Eigenverantwortung. Anders als beim Trennungsunterhalt ist ein Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt möglich. Jeder Ehegatte stellt gemäß § 1569 BGB seinen Lebensunterhalt selber sicher. Unterhalt brauchen Sie als der finanziell besser gestellte Ehegatte nur zu zahlen, wenn bei Ihrem Ehegatten einer der gesetzlichen Unterhaltsbestände gegeben ist wie etwa Betreuung eines gemeinsamen Kindes bis zu dessen dritten Lebensjahr.

Was sind die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung und endet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, bei nicht nur einer kurzen Versöhnung der Eheleute oder bei längerer Trennungszeit. Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch sind gemäß § 1361 BGB:

  • Bestand einer Ehe,
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch entsprechende Einkünfte
  • Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Ist Trennungsunterhalt immer zu zahlen?

Nein. Entfallen kann der Trennungsunterhalt, wenn:

  • die Ehe nur von kurzer Dauer war,
  • zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrags höchstens bis zu drei Jahre liegen und
  • kein gemeinsames Kind zu betreuen ist,
  • Sie als Eheleute beide in etwa gleich hohe Einkünfte haben oder
  • der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist.

Anspruch auf Unterhalt besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Trennungsjahres. Ausnahmsweise kann sich der Anspruch aber verlängern, etwa

  • wegen der Betreuung eines Kindes,
  • bei Ehen von langer Dauer oder
  • in einem der sonstigen Fälle, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht.

Muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte arbeiten?

Während der Trennungszeit braucht er nach § 1362 Abs. 2 BGB einer Erwerbstätigkeit nur

  • in dem Maße nachzugehen, in dem das während Ihrer Ehe der Fall war, und
  • wenn das nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute erwartet werden kann.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich in den Fällen, in denen keine Kinder zu betreuen sind oder er bereits während der Ehe gearbeitet hat, regelmäßig nach sechs Monaten um eine Arbeitsstelle bemühen.

Was sind die Voraussetzungen für den Geschiedenenunterhalt?

Hier gelten strengere Anforderungen. Der ab Rechtskraft der Scheidung beginnende Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt neben der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und der Bedürftigkeit des Berechtigten das Vorliegen eines von sechs gesetzlichen Unterhaltstatbestände voraus. Danach kommt Geschiedenenunterhalt in Betracht:

  • wegen Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren seit Geburt des Kindes
  • wenn keine Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten ist
    • aufgrund des Alters nach § 1571 BGB, wie z.B. im Rentenalter
    • wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB, bis eine angemessene Arbeitsstelle gefunden ist
  • zur Aufstockung nach § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe des Differenzbetrages zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt, wobei der Aufstockungsunterhalt mehr als zehn Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des Berechtigten betragen muss
  • aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gemäß § 1575 BGB, wenn die Berufsausbildung vor oder während der Ehe abgebrochen oder wegen der Ehe unterlassen wurde und die Maßnahme zeitnah nach der Scheidung begonnen wird
  • aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB, wenn kein anderer der Unterhaltstatbestände gegeben ist und die Versagung eines Unterhaltsanspruchs grob unbillig wäre, z.B. der Ehegatte des Unternehmers in dessen Betrieb jahrelang unentgeltlich mitgearbeitet hat

Daneben kann das Familiengericht gemäß § 1587b BGB den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabsetzen oder zeitlich befristen. Kriterien dafür sind:

  • die erlittenen ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten sowie
  • Ehen von langer Dauer.

Maßgeblich ist der Einzelfall. Ob etwa nach einer 20- oder 30-jährigen Ehe eine Herabsetzung und/oder Befristung ausgeschlossen ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt muss der Berechtigte verlangen und durchsetzen.

Autor*in: Franz Höllriegel