17.09.2022

Ungültiger Formwechsel in eine Ein-Mann-GmbH in Bezug auf Grunderwerbssteuer

Das machen wir mit Bordmitteln – oft schon aus Ersparnisgründen wohl naheliegend. Doch Einzelkämpfer sollten damit vorsichtig sein, wenn ihr Einzelunternehmen Grundbesitz hat und sie es in eine GmbH umwandeln wollen. Deshalb: Fragen Sie lieber jemanden, der sich damit auskennt.

Ein-Mann_GmbH

Geht das überhaupt, aus einem Einzelunternehmen eine GmbH machen?

Ja, das geht. Das Handelsrecht bietet dafür eine Vielzahl von Möglichkeiten. Allerdings regelt das Umwandlungsgesetz (UmwG) dazu nichts. Aber der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem derartigen Fall formwechselnder Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH diesen Formwechsel als Einbringung gedeutet, der bei der Grunderwerbsteuer nicht begünstigt ist.

Welche Rechtsträger können die Rechtsform wechseln?

Sie listet das UmwG in § 191 Abs. 1 auf:

  • Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften,
  • Kapitalgesellschaften,
  • eingetragene Genossenschaften,
  • rechtsfähige Vereine,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

… und Einzelunternehmen nicht?

Nein, den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht das UmwG nicht vor.

Was ist eine Ein-Mann-GmbH?

Das ist eine GmbH, die nur eine Person gegründet hat und in Personalunion als einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer führt.

Was bewirkt eine Beurkundung eines Formwechsels eines Einzelunternehmens mit Grundbesitz?

Um die Grunderwerbsteuer kommt es nicht herum.

Was ist ausschlaggebend für Grunderwerbsteuer?

Ihr unterliegen grundsätzlich sämtliche Vorgänge zur Übertragung eines Grundstücks im Inland rechtlich oder wirtschaftlich zwischen zwei Personen. Grundlage ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG). Danach unterliegt der Grunderwerbsteuer:

  • ein Kaufvertrag oder
  • ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
  • soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.

Ein Vertrag mit der Verpflichtung, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist demnach ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Tipp der Redaktion

Dieser Beitrag beruht auf einem Artikel aus dem „GmbH-Brief AKTUELL“ (Ausgabe 08/2019).

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Belastet das nicht Umstrukturierungen in einer Unternehmensgruppe?

Das würde es. Aber gerade um bestimmte Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht mit Grunderwerbsteuer zu belasten, hat der Gesetzgeber 2010 hier Sie als Unternehmen von dieser Steuer befreit. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung.

Darüber kam es in einem vom BFH entschiedenen Fall zum Streit. Dabei ging der Kläger davon aus, die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach diesem § 6a würden für ihn vorliegen. Er führte just das Einzelunternehmen mit der Firmierung „AT Einzelkaufmann (e.K.)“, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit notariell beurkundetem „Umwandlungsbeschluss“ vom 20.08.2013 erklärte er, das Einzelunternehmen werde gemäß §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Diese GmbH war Antragstellerin und Beschwerdeführerin vor dem BFH.

In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass der Einzelunternehmer sämtliche Geschäftsanteile der GmbH „gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht“ übernimmt. Der Sachgründungsbericht enthält folgende Feststellungen:

  • Sacheinlagen erbringen das Stammkapital gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG,
  • durch die Einbringung der Grundstücke wird das gezeichnete Stammkapital weit übertroffen,
  • der Sachgründung liegt ein Sachverständigengutachten zum Grundbesitz zugrunde.

Im September 2013 wurde die Antragstellerin „entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT e.K.“ in das Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt setzte 2017 Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, die Antragstellerin habe am 2013 Grundbesitz durch Einbringung erworben. Es berief sich auf bewussten § 1 des GrEStG. Danach unterliege der Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer.

Wie sah der BFH die Sache?

Er hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids (Beschluss vom 22.11.2018, Az.: II B 8/18; veröffentlicht am 12.12.2018):

  • Mit dem „Umwandlungsbeschluss“ vom 20.08.2013 und dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag habe sich der Einzelunternehmer zur Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die Antragstellerin verpflichtet.
  • Ein Formwechsel zeichne sich dadurch aus, dass an ihm nur ein Rechtsträger beteiligt ist und demnach keine Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen anderen Rechtsträger stattfinde.
  • 191 Abs. 1 UmwG sehe den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH nicht vor.
  • Die Steuerbarkeit des Erwerbsvorgangs ergebe sich aus dem Gesetz.
  • Eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG komme deswegen nicht in Betracht.

Was lernen wir daraus?

Dass es für Sie als Einzelunternehmer nicht immer so einfach sein dürfte, alle juristischen Fallstricke – und hier sind ja eine ganze Menge zu berücksichtigen – zu kennen und zu umgehen. Für Sie gilt: Bevor Sie sich auf Ihre eigenen Bordmittel verlassen, sollten Sie jemanden fragen, der sich damit auskennt – Expertenrat ist angesagt!

Autor*in: Franz Höllriegel