01.04.2016

Überstunden bei Krankheit auszahlen

Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden anordnen. Fristgerechte Kündigung und folgende Krankmeldung - sind Überstunden anrechenbar? Wann darf der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Ausfallzeit anrechnen? Wenn bezahlt, darf er den Freizeitausgleich sogar anordnen.

Arbeitsrecht

Hohe Arbeitszeitkonten rechtzeitig abbauen

Wir sind im Unternehmen doch alle wie eine Familie. Da ist es schön, wenn die Mitarbeiter mehr arbeiten. Hauptsache, der Kunde wird zufrieden gestellt. Die Überstunden aber werden immer mehr. Und am Schluss wird abgerechnet. „Personaltipp AKTUELL“ (05/2016) rät deshalb: „Sinnvoll ist es, hohe Arbeitszeitkonten im Falle einer Trennung während des Laufs der Kündigungsfrist abzubauen.“

Freistellung durch Arbeitgeber

Sonst kann es kurz vor Schluss noch zu Problemen kommen. Wie im Falle eines Mitarbeiters, dem fristgerecht gekündigt worden war. „Personaltipp AKTUELL“ berichtet über den Fall ausführlich. Unmittelbar nach der Kündigung stellte demzufolge der Arbeitgeber ihn frei. Seine auf dem Arbeitszeitkonto vorhandenen Plusstunden wurden angerechnet.

Kürzung des Arbeitszeitkontos bei Krankheit

Die Kündigungsfrist lief noch, da erkrankte der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kürzte auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters. Dieser war damit nicht einverstanden. Er klagte. Jedoch ohne Erfolg.

Ausgleich durch bezahlte Freizeit

Der Arbeitgeber durfte nach Ansicht des Gerichts die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden durch bezahlte Freizeit ausgleichen – und zwar auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers. Dazu berechtigte ihn sein Direktionsrechts. Der Freizeitausgleich wurde auch nicht durch die Arbeitsunfähigkeit hinfällig.

Regelung aus dem Urlaubsrecht nicht einschlägig

Der Arbeitnehmer hatte gedacht, eine Anrechnung der Krankheitstage auf den Jahresurlaub wäre nicht möglich. In der Tat gibt es eine entsprechende Regelung im Urlausbrecht, die dergleichen verbietet. Das Gericht befand aber, dass sie nicht auf die Anordnung des Freizeitausgleiches übertragbar sei.

Personaltipp AKTUELL“ erklärt, warum nicht. Der Freizeitausgleich ist danach in der Praxis Grundlage für verschiedene Arbeitszeitmodelle, z. B.

  • Arbeitszeitkonten,
  • Gleitzeitregelungen oder
  • Jahresarbeitszeiten.

Abbau von Überstunden durch Freizeit

Hat ein Mitarbeiter in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls über seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet, kann und soll er diese Stunden in einem definierten Zeitraum durch Freizeit ausgleichen. Auch außerhalb der genannten Arbeitszeitmodelle kann Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden angeordnet werden, schreibt der Newsletter für Arbeitsrecht.

Regelung im Arbeitsvertrag vorsehen

Doch Vorsicht! Die Anordnung von Freizeitausgleich setzt aber voraus, dass diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag bzw. der Arbeitszeitregelung vorgesehen ist. Fehlt eine entsprechende Regelung, sind Überstunden zu vergüten.

 

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Autor*in: Franz Höllriegel