06.06.2018

Elternzeit: Teilzeitantrag darf nicht wegen Vertretung abgelehnt werden

Als Arbeitgeber dürfen Sie einen Teilzeitantrag in der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Laut ArbG Köln gilt die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit nicht als betrieblicher Grund.

Urteil des ArbG Köln zu Teilzeitantrag in der Elternzeit für Sie erklärt.

Mitarbeiterin stellt Teilzeitantrag

Es gibt einen Entscheidungsfall zum Thema Teilzeitantrag. Dem ging voraus, dass eine Mitarbeiterin auf eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit geklagt hatte. Das Unternehmen hatte bereits vor dem Mutterschutz dieser Mitarbeiterin vorgesorgt. Es hatte eine Vertretungskraft eingestellt, um eine bestmögliche Einarbeitung zu gewährleisten.

Zu diesem Zeitpunkt war die Elternzeit zwar geplant, aber noch nicht beantragt. In ihrem Elternzeitantrag kündigte die Mitarbeiterin dann an, im zweiten Jahr der Elternzeit – mit 25 Wochenstunden – in Teilzeit arbeiten zu wollen. Als das erste Elternzeitjahr sich dem Ende zuneigte, ging sie mit ihrem Teilzeitbegehren auf ihren Arbeitgeber zu. Dieser lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass er eine Vertretungskraft eingestellt habe.

Befristung der Ersatzkraft ist anzupassen

Die Mitarbeiterin hatte mit ihrer Klage auf Teilzeit in der Elternzeit Erfolg.

Nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Grundsätzlich könne zwar auch die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit einen solchen betrieblichen Grund darstellen.

Das ArbG Köln erklärte jedoch, dass ein Arbeitgeber die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen habe, wenn er von dem Teilzeitwunsch seiner Mitarbeiterin Kenntnis erhält.

Grundsätzlich könne einer Mitarbeiterin nicht zugemutet werden, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu ihrer Elternzeit abzugeben.

Insofern sei der Arbeitgeber gehalten, entsprechende Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Wartet er die Erklärung nicht ab, könne er das Teilzeitbegehren nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (ArbG Köln, Urteil vom 15.03.2018, Az. 11 Ca 7300/17).

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa (Die Rechtsanwältin ist Autorin zahlreicher Fachbücher und unsere Expertin für Rechtsthemen.)