30.10.2024

Teilzeitanträge ablehnen

Nach § 9 a TzBfG sind Sie als Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, einem Teilzeitverlangen von Beschäftigten  zuzustimmen – wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Das ArbG Köln hat in einem aktuellen Fall klargestellt, unter welchen Umständen Sie einen solchen Antrag ablehnen können.

Teilzeitanträge ablehnen

Allein die Tatsache, dass ein Mitarbeiter im Schichtdienst arbeitet, reicht schon mal nicht aus, um einen Teilzeitantrag abzulehnen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür erhebliche Gründe. Im Entscheidungsfall hatte ein Schichtleiter in der chemischen Industrie eine Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden auf 35 Stunden verlangt.

Er hatte bislang in einem Fünf-Schicht-Wechselschichtmodell gearbeitet, in dem fünf Teams den Betrieb im Tanklager ohne Pause aufrechterhalten. Diese Teams arbeiten in Früh-, Spät- und Nachtschichten mit je zwei Schichtleitern und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 33,6 Stunden. Um die Differenz zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszugleichen, müssen die Mitarbeiter zusätzliche Ausgleichsschichten leisten.

Teilzeit für den Schichtleiter, Mehrarbeit für die anderen

Der Arbeitgeber lehnte den Teilzeitantrag mit Verweis auf betriebliche Notwendigkeiten ab. Gegen die Ablehnung ging der Schichtleiter gerichtlich vor. Seiner Meinung nach könne er doch weiterhin im Schichtdienst arbeiten, nur die Ausgleichsschichten müssten reduziert werden.

Der Arbeitgeber widersprach dem, da das gültige Organisationskonzept eines „rund um die Uhr“ Anlagebetriebs sowie das bestehende Arbeitszeitmodell eine Teilzeittätigkeit des Schichtleiters ausschließen. Um dem Schichtleiter Teilzeit zu ermöglichen, müsse er bei den anderen Mitarbeitenden Mehrarbeit anordnen.

Das Arbeitsgericht Köln bestätigte die Ablehnung des Teilzeitantrags und stellte fest, dass die betrieblichen Gründe, die der Arbeitgeber vorgebracht hatte, tatsächlich einer Teilzeitarbeit entgegenstanden. Im Urteil heißt es u.a., dass die „entgegenstehenden betrieblichen Gründe“ ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, weshalb das Gericht einen Beurteilungsspielraum habe.

Die Drei-Stufen-Prüfung

Laut BAG muss die Prüfung von Teilzeitverlangen in drei Stufen erfolgen:

  1. Feststellung des Organisationskonzepts: Zunächst muss ermittelt werden, ob der Arbeitgeber ein betriebliches Organisationskonzept verfolgt und welches dies ist.
  2. Prüfung der Arbeitszeitregelung: Im zweiten Schritt ist zu klären, ob die bestehende Arbeitszeitregelung dem Teilzeitverlangen entgegensteht.
  3. Gewichtung der Gründe: Schließlich werde das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe analysiert.

Auswirkungen auf die betriebliche Organisation

Im Entscheidungsfall stellte das Gericht fest, dass die gewünschte Teilzeitregelung die betriebliche Organisation wesentlich beeinträchtigen würde. Mit nur zehn verfügbaren Schichtleitern, von denen pro Schicht zwei benötigt werden, könnte der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht umsetzen, ohne zusätzliche Arbeitsstunden von anderen Mitarbeitern zu verlangen. Eine solche Mehrarbeit sei jedoch nicht zumutbar (ArbG Köln, 31.07.2024 – 9 Ca 6540/23).

 

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa