Streitfall Zweitjob: So behalten Sie als (Haupt-)Arbeitgeber die Kontrolle
Zu viel zum Sterben, zu wenig zum Leben. So stellt sich zunehmend die Lage von Beschäftigten in ihrem Job dar. Was tun? Wenigstens Letzteres in ein etwas Besseres ändern. Das bedeutet: Nebeneinkünfte im Zweitjob suchen. Das ist der Punkt, an dem Sie als Personaler ins Spiel kommen.
Sozusagen im Job fremd gehen? Ist das denn erlaubt?
Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Doch viele Ihrer Standeskollegen als Arbeitgeber würden die Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter am liebsten ausschließlich für ihr eigenes Unternehmen vereinnahmen. Das Grundgesetz (GG) macht diesem Ansinnen jedoch einen Strich durch die Rechnung. Dessen Artikel 12 gewährleistet die freie Berufsausübung. Danach können Sie es Ihrem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verwehren, neben dem Haupt-Arbeitsverhältnis mit Ihnen als seinem Hauptarbeitgeber weitere Arbeitsverhältnisse einzugehen und für dessen Tätigkeiten Entgelt zu beziehen. Folge: Als Hauptarbeitgeber dürfen Sie Ihrem Arbeitnehmer nicht durch eine Klausel im Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit generell verbieten.
Können Sie als Hauptarbeitgeber einem Nebenjob widersprechen?
Kaum. Aber es gibt ein paar wenige Knackpunkte bei einer Nebentätigkeit. Sind alle Anforderungen erfüllt, spricht nichts gegen die Ausübung der Nebentätigkeit. Sollte eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, können Sie als Hauptarbeitgeber die Ausübung der Nebentätigkeit untersagen. Eine Nebentätigkeit muss drei Bedingungen erfüllen:
- sie darf nicht die Arbeitskraft oder die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung Ihres Mitarbeiters beeinträchtigen.
- sie darf keine Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verletzen.
- sie darf nicht im Wettbewerb zu Ihnen als Hauptarbeitgeber stehen.
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Die Regelungen ArbZG gelten überwiegend nur für den Hauptjob. Die Arbeitszeit aus dem Zweitjob wird weder in Bezug auf die Höchstarbeitszeit noch auf die Ruhezeiten angerechnet. Wird die Nebentätigkeit also nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern z. B. in freier Mitarbeit erbracht, steht ihr nichts entgegen.
„Gelten überwiegend“? Was heißt das?
Das Arbeitszeitgesetz birgt zwei Gefahrenquellen:
- Höchstarbeitszeit: sie ergibt sich aus der Summe der Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebentätigkeit. Hiergegen wird am meisten verstoßen.
- Ruhezeiten: nach § 5 ArbZG benötigen Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu Ihrer Verfügung vor ihrem nächsten Arbeitseinsatz. Problematisch ist die Einhaltung dieser Ruhezeit insbesondere dann, wenn Ihr Arbeitnehmer seinen Nebenjob in den Abendstunden ausübt.
Wann gilt das Wettbewerbsverbot?
Es greift auch ohne vertragliche Regelung. Ihrem Mitarbeiter ist es strikt verboten, Ihnen als seinem Hauptarbeitgeber Konkurrenz zu machen. Unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses oder in freier Mitarbeit erfolgt. Dies gilt auch ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung. Bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes können Sie als Hauptarbeitgeber Ihrem Mitarbeiter die Nebentätigkeit untersagen.
Können Sie als Hauptarbeitgeber sich eine Genehmigung Nebenbeschäftigung vorbehalten?
Ja, das können Sie. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag ist zwar unwirksam. Aber die Rechtsprechung erlaubt Genehmigungsvorbehalte für eine Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag. Eine Nebentätigkeit bedarf dann Ihrer vorherigen Zustimmung als Hauptarbeitgeber. Die müssen Sie dann allerdings erteilen, sofern keine Verweigerungsgründe entgegenstehen. Der Genehmigungsvorbehalt eröffnet Ihnen als Hauptarbeitgeber jedoch die Möglichkeit der Überprüfung, ob die beabsichtigte Nebentätigkeit betriebliche Interessen beeinträchtigen.
Mit einer Klausel im Arbeitsvertrag zu einer Nebentätigkeit schreiben Sie Ihrem Mitarbeiter vor, dass er Ihnen jede Nebentätigkeit vor deren Übernahme mitzuteilen hat und diese Ihrer schriftlichen Zustimmung bedarf. Sie sichern als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer die Zustimmung zu, wenn seine Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht wesentlich behindert. Darüber hinaus gehen Sie in der Klausel noch auf sonstige berechtigte Interessen und Pflichten ein. Wir haben eine Mustervereinbarung für eine Nebentätigkeit zum Download vorbereitet.
Übrigens: Wenn Ihr Mitarbeiter seine vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung nicht erbringt, nicht zur Arbeit kommt, Fristen versäumt, nicht genug leistet – nützen Zwang und Gerichte da kaum etwas.