Straßenausbau von Steuer absetzbare Handwerkerleistung?
Neuer Straßenbelag – Anlieger sollen blechen. Schließlich haben die Anlieger auch den Nutzen von der neuen Straße. Wenn sie bei sich selbst renovieren, können sie die Kosten unter Umständen von der Steuer absetzen. Gilt das auch bei einem Ausbau der Straße vor der Haustür? Ist das eine absetzbare Handwerkerleistung?
Neue Sandstraße – eine Handwerkerleistung?
Ein Ehepaar aus Brandenburg möchte das jetzt genau wissen. Die dortige Gemeinde Schönwalde-Glien ließ eine Sandstraße ausbauen. Sie beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen.
In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend.
Finanzamt erkennt Erschließungsbeiträge nicht an
Im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde war nur eine Gesamtsumme ausgewiesen. Bei der Steuer dürfen aber nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten abgezogen werden. Deswegen schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent.
Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016: Danach sind Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid wendet sich das Ehepaar mit seiner Klage an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17).
Finanzgerichte unterschiedlicher Ansicht
Auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) möchte wissen: Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen?
Die Finanzgerichte haben die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt:
- Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge. Ein Zusammenhang zum Haushalt fehle; denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (Az.: 11 K 11018/15).
- Das Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung. Das Gericht ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Az.: 7 K 1356/14).
- Der Bundesfinanzhof erlaubte ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (Az.: VI R 56/12). Der Finanzhof entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtsfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
BdSt unterstützt Klage als Musterverfahren
Der BdSt will eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen. Deshalb unterstützt er das Gerichtsverfahren der Eheleute als Musterklage. Folgendes ist umstritten: Können die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird?
Empfehlung für Grundstückseigentümer
Ebenfalls betroffenen Grundstückseigentümern empfiehlt der BdSt in einer Mitteilung an die Presse:
Die Eigentümer sollen die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (Az.: VI R 18/16) hingewiesen werden.
Die Service-Hotline für interessierte Bürger: 0800 / 883 83 88.
Empfehlung für Handwerksbetriebe
Hinsichtlich der Steuerbegünstigung von Renovierungskosten herrscht in der Praxis ohnedies große Unsicherheit, auch bei der eigenen Immobilie. Handwerker setzen aber häufig das Argument „Steuerbegünstigung“ bei Verkauf ihrer Dienstleistung ein.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und auch Handwerksleistungen führen zu Steuervorteilen auf Seiten der Kunden von Handwerksbetrieben. Der Wirtschaftsbrief für das Deutsche Handwerk „Meisterbrief AKTUELL“ geht ausführlich auf das Thema ein und erklärt, worauf Handwerkerkunden bei ihrer Steuererklärung achten sollten.