Stiftungsformen: Ein Überblick
Null-Zins-Zeiten sind Gift für Stiftungen. Doch das muss nicht sein. Zum einen gibt es Anlageformen, für die Zinsen weniger wichtig sind. Zum anderen ist Stiftung nicht gleich Stiftung. Andere Rechtsinstitute werden auch als „Stiftung“ bezeichnet. Hier ein Überblick über die Unterschiede.
Welche Formen von Stiftungen gibt es?
Ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind die Stiftungen des bürgerlichen Rechts:
- Privatrechtliche Stiftung
- öffentlich-rechtliche Stiftung
Diese sind rechtsfähig.
Nicht rechtsfähig und im BGB nicht ausdrücklich geregelt ist etwa:
- die unselbstständige Treuhandstiftung.
Was heißt „privat“? Sind privatrechtliche Stiftungen nur für Privatiers?
Nein, diese kann sowohl Privatinteressen als auch dem Gemeinwohl dienen. Das Unterscheidungskriterium ist die Privatnützigkeit. Der Zweck privater Stiftungen kommt einem begrenzten Personenkreis zugute wie etwa:
- Familie: die wichtigste Gruppe der privaten Stiftungen.
- Betriebsangehörige
- Verein
Demgegenüber begünstigen die das Gemeinwohl fördernden Stiftungen die Allgemeinheit. Sie verfolgen meistens gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abgabenordnung (AO). In diesen Fällen sind sie steuerbegünstigt. Diese dem Gemeinwohl dienenden Stiftungen bezeichnen manche Stiftungsgesetze der Länder als „öffentliche Stiftungen bürgerlichen Rechts“ – nicht zu verwechseln mit einer „öffentlich-rechtlichen“ Stiftung.
Sind Familienstiftungen nur für eine Familie?
Nicht nur, sie dienen ganz oder teilweise besonders den Interessen einer oder auch mehrerer Familien. Anders als andere Stiftungen verfolgen sie ihren ideellen, nämlich den familiären Zweck. Die Familienstiftung schützt das Familienvermögen durch die Einbringung in die Stiftung vor der künftigen Zersplitterung durch Erbteilungen. Sie hält das Familienvermögen zugunsten bestimmter Angehöriger und Kinder zusammen. Testamentarisch können Sie das nur in Form einer Dauertestamentsvollstreckung, und dann auch grundsätzlich nur auf lediglich 30 Jahre oder die Lebenszeit eines Beteiligten begrenzt.
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Welche Interessen verfolgen Unternehmensstiftungen?
Als private Stiftung im unternehmerischen Bereich:
- die Anlage des Stiftungsvermögens in einem Unternehmen und
- die Herkunft von Mitteln aus einem Unternehmen sowie
- die Einflussnahme auf ein solches.
Häufig ist die Unternehmensstiftung zugleich eine Familienstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung. Unternehmensstiftungen treten unter anderem auf als
- Unternehmensträger-,
- Beteiligungsträger- und
- Komplementärstiftungen.
Die Haftung einer Unternehmensstiftung ist beschränkt. Außerdem sind Herrschaftsmacht und Gesellschafterstellung sowie die Sicherung der Unternehmenskontinuität und Mitbestimmungsfreiheit getrennt. Zumal die Unternehmensnachfolge kann dadurch geregelt werden.
Wodurch zeichnen sich gemeinnützige Stiftungen aus?
Durch den steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 51 ff. AO. Sie sind dem Gemeinwohl verpflichtet und daher im weiten Umgang steuerbefreit. Verfolgt eine Stiftung mehrere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, muss jeder Zweck steuerbegünstigt sein.
Was sind Verbrauchsstiftungen und Stiftungen auf Zeit?
Verbrauchsstiftungen und Stiftungen auf Zeit können private oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die jeweilige Satzung bestimmt bereits bei Stiftungserrichtung, das Stiftungsvermögen nicht auf Dauer anzulegen, sondern in einem bestimmten Zeitraum zugunsten des Stiftungszwecks zu verbrauchen. Dadurch sind in diesem Zeitraum höhere Ausschüttungen und laufende Förderungen als bei herkömmlichen Stiftungen möglich.
In der Praxis haben Verbrauchsstiftungen häufig eine Laufzeit von 20 bis 50 Jahren. Löst sich die Stiftung planmäßig nach Verbrauch der Erträge auf oder werden zuerst nur die Erträge und nach mindestens zehn Jahren das Vermögen für den Stiftungszweck verbraucht, handelt es sich um eine Stiftung auf Zeit. Aufgrund höherer Ausschüttungen dieser Stiftungen können Sie mit ihnen mehr bewegen.
Was sind Beispiele für Stiftungen nicht im engeren Sinne?
Etwa
- die Stiftungs-GmbH,
- der Stiftungsverein und
- Treuhandstiftungen
Solche Stiftungen unterliegen nicht dem Stiftungsrecht, sondern uneingeschränkt dem Handels- und GmbH- bzw. dem Vereinsrecht.
Speziell Treuhandstiftungen sind verbreitet. Sie sind unselbstständig oder nichtrechtsfähige Stiftungen. Dabei übertragen Sie als Stifter einer natürlichen oder juristischen Person als Treuhänder Vermögenswerte zur Verfolgung des von Ihnen vorgegebenen Satzungszwecks. Die Treuhandstiftung errichten Sie entweder durch Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Ihnen als Stifter und dem Treuhänder oder durch Schenkung unter Auflage von Ihnen als Stifter an den Treuhänder.