19.01.2023

Stiftungen des bürgerlichen Rechts: So erfolgt die Errichtung

Der Entschluss ist gefasst: Sie wollen eine Stiftung gründen. Doch das ist wie bei der Ehe oder einem Hausbau: das entscheiden Sie nicht ex und hopp nebenbei. Da heißt es Farbe bekennen. Nun beginnen Ihre Zweifel. Haben Sie alles überlegt? Doch auch hier wird nur mit Wasser gekocht.

Stiftungen des bürgerlichen Rechts Errichtung

Womit beginnen wir bei unserer Stiftungsgründung?

Mit der alles entscheidenden Frage: was wollen wir von der Stiftung? Hierüber müssen Sie sich als Stifter zuallererst klar werden, bevor Sie an ihre Errichtung denken können. Als nächstes kommt ein erster Kassensturz:

  • Welche Mittel stehen Ihnen für die Errichtung der Stiftung zur Verfügung?
  • Welche organisatorische Form soll Ihre Stiftung haben?

Als nächstes sollten Sie als Stifter sich noch vor Beginn über zwei weitere Dinge im Klaren sein:

  • nach der Stiftungsgründung gibt es für Sie kein Zurück mehr: Sie können weder etwas ändern noch die Stiftung auflösen. Wie gesagt, wie bei der Ehe: einmal Ja gesagt gilt für die Ewigkeit (wenn sich bei Ihnen jetzt Widerspruch regt, wäre dies ein guter Moment, sich mit Ihrem jetzigen oder künftigen Ehepartner noch mal zu besprechen). Oder wie bei einem guten Schweinebraten: eine Sekunde unterm Gaumen, ein Leben lang auf der Hüfte.
  • Als Stifter geben Sie bei Gründung der Stiftung einmal an, was Sie mit ihr wollen. Das ist Ihr „historischer Stifterwille“; der wird festgehalten, er ist für alles, was mit der Stiftung folgt, maßgeblich. Fortan haben Sie keine Möglichkeit mehr, über die Tätigkeit Ihrer Stiftung zu bestimmen. Das gilt nicht, wenn Sie Vorstand oder Stiftungsrat sind; doch dazu weiter unten mehr.

Können Sie eine Stiftung gründen, egal wer Sie sind?

Nein, wie bei der Ehe die Ehefähigkeit so ist bei einer Stiftung Ihre Stifterfähigkeit zu klären. Damit weisen sie rechtlich nach, dass Sie fähig sind, ein wirksames Stiftungsgeschäft zu schließen, also die Abgabe einer Willenserklärung zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Als Stifter können Sie eine unbeschränkt geschäftsfähig wie auch eine juristische Person sein, z.B. eine:

  • Kapitalgesellschaft,
  • Personengesellschaft,
  • rechtsfähige Stiftung.

Dabei können mehrere Stifter eine Stiftung errichten. Bei einer Erbengemeinschaft sind die einzelnen Miterben gemeinschaftlich Stifter, nicht jedoch die Erbengemeinschaft als solche. Stifter sind nur diejenigen, die die Stiftung gegründet haben, nicht aber spätere Zustifter.

Wann wäre die Einrichtung Ihrer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts rechtlich vollzogen?

  • Durch die stiftungsbehördliche Anerkennung oder
  • mit der Bekanntgabe der Anerkennung an Sie als Antragsteller.

Dadurch erhält Ihre Stiftung ihre Rechtsfähigkeit. Vorher können Sie als Stifter oder Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen mit Wirkung für die Stiftung tätigen. Eine nach der Satzung steuerbegünstigt geplante Stiftung erkennen die Stiftungsaufsichtsbehörden nur an, wenn Ihr zuständiges Finanzamt zuvor bescheinigt hat, dass Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung die formalen Anforderungen der Abgabenordnung (AO) an die Steuerbegünstigung erfüllen. Versagen die Behörden Ihnen die Anerkennung Ihrer Stiftung, können Sie dagegen Widerspruch erheben und nach dessen erfolglosem Verlauf Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

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Gemäß § 80 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt die Anerkennung zwei Akte voraus:

  • Stiftungsgeschäft: Ihre Willenserklärung als Stifter, dass Sie eine Stiftung gründen
  • öffentlich-rechtliche Anerkennung: der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.

Im schriftlich abzufassenden und von Ihnen als Stifter eigenhändig zu unterzeichnenden oder notariell zu beurkundenden Stiftungsgeschäft legen Sie als Stifter fest:

  • den Stiftungszweck
  • das Vermögen oder
  • die konkret bestimmten Vermögensgegenstände, die Sie der Stiftung zusagen.

Ferner erhält Ihre Stiftung „durch das Stiftungsgeschäft“ eine Satzung (§ 81 Abs. 1 Satz 3 BGB) mit Angaben zur Stiftung wie:

  • Name,
  • Sitz,
  • Zweck,
  • Vermögen und
  • Auflistung des Stiftungsvorstands.

Fehlen eines oder mehrere dieser Elemente, ist die Stiftung, wenn sie noch zu Ihren Lebzeiten als Stifter gegründet wird, nicht anerkennungsfähig. Um Schwierigkeiten bei der Anerkennung zu vermeiden, stellen Sie als Stifter der Stiftungsaufsichtsbehörde rechtzeitig Entwürfe zur Vorprüfung und Abstimmung zur Verfügung. Richten Sie sich dabei an den regelmäßig von den Aufsichtsbehörden selbst veröffentlichten Mustern! Berücksichtigen Sie etwaige Änderungsvorschläge der Aufsichtsbehörde oder erörtern sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter!

Kann Ihre Stiftung eingerichtet werden, wenn Sie schon verstorben sind?

Ja, kommt zwar selten vor, ausgeschlossen ist die Erklärung eines Stiftungsgeschäfts von Todes wegen, also die Gründung einer Stiftung aufgrund einer letztwilligen Verfügung nicht. Dieses Stiftungsgeschäft kann in Form eines eigenhändigen oder notariellen Testaments oder aber eines Erbvertrags wie die Satzung gemäß den erbrechtlichen Formvorschriften eigenhändig oder notariell erklärt werden.

Daher erfolgt die Stiftungserrichtung von Todes wegen meistens durch notarielles Testament. Da der Stifter selbst nicht mehr tätig werden kann, sollte er testamentarisch eine Testamentsvollstreckung anordnen. Es besteht ein behördliches Ergänzungsrecht (§ 81 Abs. 1 Satz 4 BGB). Hat der Stifter pflichtteilsberechtigte Erben, können etwaige Ansprüche auf ein Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden. Geschieht das nicht und erbt die Stiftung, ist sie zur sofortigen Barzahlung der Pflichtteilsansprüche verpflichtet.

Was ist darüber hinaus wichtig bei einer steuerbegünstigten Stiftung?

Die Abgabenordnung (AO). Die Satzung Ihrer Stiftung lässt erkennen, dass Sie mit ihr steuerbegünstigte Zwecke nach den Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts verfolgen (§§ 52 ff. AO):

  • Selbstlosigkeit,
  • Ausschließlichkeit,
  • Unmittelbarkeit.

Dabei nimmt Ihr Finanzamt die steuerliche Mustersatzung in der Anlage 1 zu § 60 AO wörtlich – und Sie als Stifter tunlich auch. Im Übrigen darf Ihre Stiftungssatzung Ermächtigungen der Stiftungsorgane zur künftigen Anpassung der Stiftungssatzung an geänderte Verhältnisse enthalten, wie etwa des Stiftungszwecks oder der Organisationsstruktur der Stiftung. Die Mindest-Mustersatzung für eine Stiftung finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html

Wie soll Ihr Kind denn heißen, sprich: Ihre Stiftung?

Wie sie als Stifter es möchten. Bei der Namenswahl sind Sie als Stifter grundsätzlich frei. Achten Sie aber bitte auf eventuelle Verwechslungsgefahren mit anderen Stiftungen, Einrichtungen oder Unternehmen. Deshalb: Recherchieren Sie zuvor z.B. im Stiftungsregister und bei Marken- und Namensrechten gründlich, ob der beabsichtigte Name zulässig ist.

Und: Formulieren Sie als Stifter den Zweck Ihrer Stiftung genau! Die rechtliche Existenz der Stiftung beruht auf ihrer Zweckverfolgung. Ohne Zweck keine Stiftung! Als Stifter geben sie daher den Stiftungszweck verbindlich im Stiftungsgeschäft und in der Satzung vor. Generell fassen Sie den Stiftungsweck so weit wie möglich und so konkret wie nötig! Dabei dürfen Sie mehrere Zwecke angeben. Das ist etwa dann sinnvoll, wenn einer der Stiftungszwecke irgendwann nicht mehr zu verwirklichen sein könnte, wie beispielsweise die Heilbarkeit einer zunächst unheilbaren Krankheit.

Ihre Stiftung sollte in der Lage sein, mit ihrem Vermögen ihren Zweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Das Mindestvermögen einer Stiftung bürgerlichen Rechts sollte in einer Größenordnung zwischen 50.000 und 100.000 Euro liegen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde trifft dazu eine Prognoseentscheidung. Ist das Stiftungsvermögen zwar wertvoll, wirft aber keinen Ertrag ab, ist weiteres und rentables Vermögen erforderlich. Als Stifter können Sie darlegen, dass mit weiteren Spenden, Zustiftungen, Erbschaften oder Vermächtnissen zu rechnen ist. Können Sie das glaubhaft darlegen, berücksichtigen das die Stiftungsaufsichtsbehörden in der Regel. Können Sie das nicht, sollte aufgrund der anhaltenden niedrigen Kapitalmarktzinsen ein insgesamt wesentlich höheres und einen Ertrag bringendes Stiftungskapital vorhanden sein.

Was kann als Stiftungsvermögen gelten?

Vieles, wie z.B.:

  • Sachen
  • Rechte aller Art, die Ihrer Stiftung eine dauerhafte Grundlage für die unmittelbare oder mittelbare Verwirklichung ihres Stiftungszwecks verschaffen.
  • alle Vermögenswerte wie insbesondere
    • Geld
    • Wertpapiere
    • Immobilien
    • Unternehmensbeteiligungen
    • Forderungen
    • Patentrechte
    • Urheberrechte
    • und Ähnliches.

Hauptsache: die Rechte sind übertragbar. Dabei können Sie als Stifter sich auch bestimmte Rechte vorbehalten oder Ihre Stiftung mit Auflagen beschweren. Das wäre etwa sinnvoll, wenn Sie für den eigenen Lebensunterhalt auf die Nutzung des Vermögens angewiesen ist, es aber trotzdem bereits auf die Stiftung übertragen möchten. In der Praxis übernimmt die Stiftung häufig bestimmte Verbindlichkeiten des Stifters wie etwa eine Leibrentenverpflichtung zu seinen Gunsten oder eine Grabpflegeverpflichtung zugunsten des Stifters und seiner Angehörigen.

Was gilt für den Stiftungsvorstand?

Über seine Bildung enthält Ihre Satzung Regelungen. Nach §§ 86 Satz 1 und 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss es zumindest eine Person geben, die die Stiftung nach außen vertritt und für sie handelt. Der Vorstand, bestehend aus mindestens einer natürlichen oder juristischen Person, und seien Sie es selbst als Stifter, ist das einzige Pflichtorgan der Stiftung.

Der Vorstand vertritt die Stiftung als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Meistens besteht der Vorstand aus mehreren natürlichen Personen, damit eine gegenseitige Kontrolle erfolgt. Zudem kann der Stifter meistens – befristet oder zu Lebzeiten – so auf die Stiftung als einziges Vorstandsmitglied, als Vorsitzender mehrerer Vorstandsmitglieder oder als Mitglied eines Beratungs- oder Aufsichtsgremiums Einfluss auf die Stiftung und deren Tätigkeit nehmen. Hier sollte Ihre Satzung genau regeln:

  • Wie setzt sich der Vorstand zusammen?
  • Welche zusätzlichen Organe der Stiftung gibt es
  • mit welchen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten,
  • für welche Dauer der Vorstand und die sonstigen Organe?
  • Wie ist bei Ihrem plötzlichem Ausscheiden als Stifter aus dem Vorstand bzw. Organ zu verfahren?
  • Wie werden die Nachfolger einzelner Vorstands- oder sonstiger Organmitglieder bestimmt?

Damit der Vorstand handeln kann, muss er seine Vertretungsberechtigung im Rechtsverkehr gegenüber Dritten nachweisen können. Das ist anders als im Vereins- oder Gesellschaftsrecht. Dort gibt es ein Register mit positiver oder negativer Publizität und dem damit verbundenen Gutglaubensschutz des Rechtsverkehrs. Das gibt es im Stiftungsrecht nicht. Daher stellen die Stiftungsaufsichtsbehörden regelmäßig kostenfrei sogenannte Vertretungsbescheinigungen aus. Mit ihnen kann sich der Vorstand legitimieren.  Etwaige Beschränkungen zeitlicher oder summenmäßiger Art in der Vertretungsmacht sollten Sie ausdrücklich in die Vertretungsbescheinigung aufnehmen.

Woraus ergeben sich Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstands?

Aus den §§ 86 und 27 Abs. 3 BGB. Danach gelten für die Geschäftsführung einer Stiftung durch deren Vorstand und dessen Rechtsverhältnis zur Stiftung die Regelungen des Auftragsrechts nach §§ 662 ff. BGB. Die Geschäftsführung des Vorstands umfasst in erster Linie:

  • ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Verwirklichung der Stiftungszwecke
  • unter Berücksichtigung der Stiftungssatzung durch die Erträge des Stiftungsvermögens
  • Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten der Stiftung
  • jährliche Rechnunglegung gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Erledigen die Vorstandsmitglieder ihre Pflichten unentgeltlich?

Nicht ganz. Sie haben für ihre Tätigkeit grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§§ 27 Abs. 3 und 670 BGB), soweit ein Auslagenersatz in der Stiftungssatzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ob sie darüber hinaus eine Vergütung erhalten oder ehrenamtlich tätig sind, regeln Sie als Stifter in der Stiftungssatzung und hängt von den Mitteln der Stiftung ab. Ohne eine Satzungsregelung ist der Stiftungsvorstand ehrenamtlich tätig und darf keine Vergütung erhalten. Gewähren Sie als Stiftungsvorstand trotzdem eine solche, verstoßen Sie damit gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit. Sie gefährden so die Steuerbegünstigung der Stiftung. Das gilt für Vergütungen innerhalb der Grenzen der Ehrenamtspauschale von derzeit 720 Euro.

Rechte und Pflichten sowie die Vergütung von Vorstandsmitgliedern sollten Sie in einem gesonderten Dienst-, Arbeits- oder Geschäftsbesorgungsvertrag regeln, der ein Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds mit der Stiftung begründet.

Wer haftet gegenüber Dritten für Schäden?

  • Die Stiftung, wenn Stiftungsorgane sie verursacht haben, soweit ihr deren Handeln nach §§ 86, 31 BGB zuzurechnen ist.
  • Die Organmitglieder persönlich und unbegrenzt für:
    • pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten oder
    • Unterlassen,
    • gegenüber dem Finanzamt bei einer schuldhaften Verletzung steuerlicher Pflichten.

Gegebenenfalls sollten sich die Organmitglieder durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung schützen.

Wenn Sie weitere Informationen zum Stiftungswesen benötigen, haben wir wichtige Links in dem Beitrag „Stiftungsaufsicht der Bundesländer: Funktion, Aufgaben und Befugnisse“ zusammengestellt.

Autor*in: Franz Höllriegel