08.06.2021

Stiftung – Die relevanten Grundlagen

Deutschland – Stiftungsland. Allen wirtschaftlichen Fährnissen trotzend hält der Hang der Deutschen zur Stiftung an. Ihre Zahl beläuft sich derzeit auf über 23.000 mit zuletzt über 500 Neuzugängen jährlich. Was macht Stiftungen attraktiv? Sie haben etwas, was andere Anlagen nicht haben.

Stiftung Grundlagen

Was eigentlich ist eine Stiftung?

Mit ihr wollen Sie als Stifter Ihr Wirken fortschreiben, wenn möglich über Ihr eigenes Leben hinaus auf ewig. Und das tun Sie, indem Sie die Verantwortung für Ihr Privatvermögen einer juristischen Person, der Stiftung, übertragen. Sie tun dies mit der Maßgabe, es zu einem häufig von Ihnen festgelegten gemeinnützigen Zweck zu mehren. Anders als sonstige juristische Personen hat die Stiftung keine Gesellschafter oder Mitglieder. Ist Ihre Stiftung gemeinnützig, unterstützt der Staat Sie, indem er Ihre Stiftung steuerlich begünstigt. § 52 Abgabenordnung (AO) nennt dafür insgesamt 25 Zwecke, darunter z.B.:

  • Bildung
  • Denkmalpflege
  • Erziehung
  • Forschung
  • Heimatpflege
  • Kunst
  • Religion
  • Sport
  • Unterricht
  • Wissenschaft
  • Wohltätigkeit

Am 31.12.2019 gab es in Deutschland insgesamt 23.230 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Davon wurden 2019 alleine 576 Stiftungen neu gegründet, was einem Zuwachs von 2,1 % entspricht (Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, Übersicht Stiftungsbestand, -dichte und -wachstum 2019).

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Wie funktioniert die Stiftung im Grundsatz?

Ihr Kern ist die dauerhafte Abgabe Ihres Vermögens als Stifter. Generell legen Sie als solcher das gestiftete Vermögen gewinnbringend an. Sie setzen es so ein, dass Ihre Stiftung

  • Überschüsse erzielt und
  • damit den von Ihnen als Stifter festgelegten Zweck fördern kann.

Da die Stiftung in der Regel nur mit den Überschüssen wirtschaftet, sollte das einzubringende Stiftungsvermögen mindestens 50.000 Euro betragen. Je nach verfolgtem Stiftungszweck können mindestens 100.000 Euro erforderlich sein. Dabei bleibt das von Ihnen gestiftete Vermögen als solches grundsätzlich immer erhalten. Es bildet den unantastbaren Vermögensstock Ihrer Stiftung. Sie können normalerweise nur Überschüsse einsetzen wie etwa:

  • die sich aus der Kapitalanlage entstehenden Zinserträge sowie
  • andere finanzielle Mittel zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks.

Bei einzelnen Erscheinungsformen von Stiftungen ergeben sich in der Praxis besondere Problemstellungen. Das betrifft insbesondere

  • Unternehmer- und Familienstiftungen sowie
  • Verbrauchsstiftungen.

Dazu erfahren Sie mehr in unserem Beitrag „Stiftungsformen: Ein Überblick“ sowie „Aus der Praxis: besondere Probleme bei einzelnen Stiftungen“.

Was soll „ewig“ heißen?

Der Ewigkeitsgedanke ist elementares Merkmal einer Stiftung. Als Stifter trennen Sie sich dauerhaft von Ihrem Vermögen, damit diese ewig dem unveränderlichen Stiftungszweck zukommen kann. Eine Auflösung der Stiftung ist in der Regel nicht möglich. Das soll verhindern, dass Sie als Stifter diese zur steuerbefreiten und illegitimen Anlage von Finanzmitteln missbrauchen.

Eine Ausnahme allerdings gibt es: die Verbrauchsstiftung. Hier wirtschaften Sie nicht nur mit den Überschüssen, sondern verbrauchen das Stiftungsvermögen nach und nach. Mit dem vollständigen Verbrauch des Vermögens löst sich die Stiftung auf.

Das Stiftungsrecht soll reformiert werden. Was bedeutet das für Sie als Stifter?

Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur bundesweiten „Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ liegt bereits vor und soll voraussichtlich bis Ende Juni 2021 beschlossen werden; ein Inkrafttreten ist zum 1. Juli 2022 für zu diesem Zeitpunkt bestehende Stiftungen vorgesehen.

„Mit der Reform ändern sich für viele Stiftungen wesentliche Punkte, die auch in den jeweiligen Satzungen berücksichtigt werden müssen“, informiert Dr. Christoph Averdiek-Bolwin, Partner bei der Osnabrücker HLB Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH.
HLB Klein Mönstermann ist Mitglied bei HLB Deutschland, einem bundesweiten unabhängigen Netzwerk von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Autor*in: Franz Höllriegel