Steuerpflicht bei Zeitwertkonto: erst in der Auszahlungsphase
Wird für einen Geschäftsführer ein Zeitwertkonto geführt, so fließt diesem nicht bereits mit der Einzahlung, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, sondern erst bei der Auszahlung Arbeitslohn zu, der zu versteuern ist.
Der Fall aus der Praxis
Der verheiratete Kläger war ein angestellter Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Neben ihm gab es im Streitjahr 2012 noch einen weiteren Geschäftsführer in der Gesellschaft. Zum 01.07.2003 war der Kläger zum Fremdgeschäftsführer der GmbH bestellt worden. Nach den vertraglichen Bestimmungen vertrat der Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich.
Am 02.11.2005 schloss die GmbH mit dem Fremdgeschäftsführer eine Vereinbarung zur Einführung von Zeitkonten – also eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Diese sollte es ihm ermöglichen, durch die Einzahlung
- eines Teils des Gehalts, wie auch
- eventueller Erfolgsvergütungen,
eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung, z. B. für eine Vorruhestandsregelung, eingehen zu können.
Nach den Bestimmungen hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Ausscheidemonat einen sofortigen Rechtsanspruch auf vollständige Auszahlung.
Vereinbart wurde auch, dass das Wertguthaben bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird.
Zusage war rückgedeckt
Zur Rückdeckung schloss die Gesellschaft einen Vertrag mit einer Lebensversicherungs-AG. Die Lebensversicherungs-AG bestätigte am 24.11.2005 der GmbH die Finanzierung und Insolvenzsicherung des Langzeitkontenmodells. Die Versicherungsgesellschaft informierte am 30.12.2005 den Fremdgeschäftsführer über den zwischen ihr und der GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag und zeigte die Einrichtung eines Altersteilzeitkontos an.
Der Arbeitgeber zahlte die Teile des Gehalts direkt auf das Zeitarbeitskonto bei der Versicherungsgesellschaft ein. Eine Auszahlung vom Zeitarbeitskonto konnte nur durch Beantragung des Fremdgeschäftsführers bei seinem Arbeitgeber und durch diesen Abruf bei der Versicherungsgesellschaft erfolgen.
Ab dem 24.02.2014 war der Kläger nicht mehr Fremdgeschäftsführer der GmbH. Ihm wurde fristlos gekündigt. Sein Arbeitsverhältnis bei seinem neuen Arbeitgeber begann am 01.04.2015.
Wie dem neuen Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, erklärte sich der neue Arbeitgeber bereit, das bei der Versicherungsgesellschaft geschlossene Zeitarbeitskonto vom bisherigen Arbeitgeber zu übernehmen und daraus entsprechende monatliche Auszahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten. Vereinbart wurde auch, dass die Höhe der Auszahlung der Arbeitnehmer bestimmt. Der neue Arbeitgeber schloss mit dem Kläger auch eine Wertguthabenvereinbarung ab. Am 03.06.2015 vereinbarten der neue Arbeitgeber und der Kläger einen Auszahlungsplan. Die laufenden Auszahlungen wurden vom Kläger im Jahr 2015 versteuert.
Die Klage
Das Finanzamt war der Auffassung, dass bereits im Streitjahr 2012 die geleisteten Einzahlungen in Höhe von 39.000 € zu versteuern seien. Gegen die Entscheidung legte der ehemalige Fremdgeschäftsführer Klage beim zuständigen Finanzgericht (FG) ein.
Das Urteil
Die Richter wiesen die Klage ab und entschieden zugunsten des Klägers (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2017, Az.: 12 K 1044/15). Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2012 sind die Einnahmen um 39.000 € zu mindern. Die im Jahr 2012 auf dem Zeitwertkonto eingestellten Zahlungen sind dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht zugeflossen.
Ein Zufluss könne zwar auch in der Zuwendung ines Anspruchs gegen einen Dritten liegen, wenn gerade diese Leistung geschuldet sei. Im Jahr 2012 hat der Kläger aber noch keinen Anspruch gehabt. Der Arbeitgeber habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten, der Lebensversicherung, die Beiträge aus der Entgeltumwandlung angelegt.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Zufluss des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer nicht im Jahr 2012 bei der Gutschrift, sondern erst 2015 bei der Auszahlung erfolgt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zu (Az.: VI R 39/17), wir informieren Sie weiterhin.
Hinweis
Ein Zufluss ist gegeben, wenn und sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann (§ 11 Abs. 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn die Einnahme in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen ist.
Dieser Beitrag stammt aus dem „Lohn- und Gehaltsprofi AKTUELL“ (Ausgabe 04/2018).
Empfehlung der RedaktionSie interessieren sich als Unternehmer oder in entsprechend leitender Position für Themen rund um Steuern und Finanzen? Unser Beratungsbrief „Lohn- und Gehaltsprofi AKTUELL“ informiert Sie monatlich über alle Neuerungen in Sachen Lohn- & Gehaltsabrechnung. Kurz und verständlich für Sie zusammengefasst. Für ein vorteilhaftes Gehaltsmanagement, praxisnah und mit konkreten Handlungsempfehlungen! |