06.02.2023

Steuern und Insolvenz bei einer UG

Die Unternehmergesellschaft winkt mit einer Reihe von Vorteilen. Doch wo viel Licht, da auch viel Schatten. So zahlt eine UG wie jeder Steuern. Da wartet ein ganzer Strauß an Verpflichtungen auf Sie als UG. Hinzu kommen Haftungsfallen insbesondere bei einer möglichen Insolvenz.

Steuern und Insolvenz

Müssen Sie sich als Unternehmensgründer einer UG mit Steuern befassen?

Ja, vordringlich sogar. Steuern sind bei der Gründung einer UG oft ein unbeliebtes Thema, dennoch sollte sich jeder Existenzgründer schon vor der Firmengründung damit befassen, rät „Firma.de“. Nur so lasse sich ein Unternehmen wirklich ganzheitlich und langfristig planen.

Was berücksichtigen Sie hinsichtlich Buchführung und Steuern bei Ihrer UG?

Nach der Eintragung in das Handelsregister geben Sie als Geschäftsführer bei dem für Sie zuständigen Amt eine Gewerbeanmeldung ab. Der amtliche Vordruck dafür enthält weitere Durchschläge, unter anderem für die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem Finanzamt. Ihre Aufgaben als Gesellschafter sind:

  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen
  • Bei der IHK anmelden
  • Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt abgeben
  • Bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen
  • Bei der Berufsgenossenschaft melden

Auf die Eintragung ins Handelsregister folgt die Mitteilung der Registernummer. Diese können Sie jetzt unter anderem ins Impressum Ihrer Website und in die E-Mail-Signaturen eintragen. Als Variante der GmbH gelten für Ihre UG die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Das Gesetz schreibt für Sie als UG doppelte Buchführung samt Jahresbilanz vor. Durch die Verpflichtung zur Buchhaltung und Abgabe von Steuererklärungen entstehen weitere Kosten, wenn Ihre UG bei der Arbeit auf die Unterstützung eines Steuerberaters zurückgreift. Anfangs werden Sie als Unternehmer nicht ohne externe Unterstützung auskommen. Zu den weiteren zu berücksichtigenden Dingen bei Gründung Ihrer Unternehmergesellschaft, lesen Sie unseren Beitrag „Gründung der UG: Worauf ist zu achten?“.

Was für Steuern fallen bei der UG an?

Regelmäßig sind dies:

  • Gewerbesteuer: abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, in der Regel im Ergebnis rund 15 Prozent. Seit 2004 müssen fast alle Gemeinden Gewerbesteuern einfordern. Als Unternehmer sollten Sie jedes Jahr große Sorgfalt auf sie verwenden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Wie berechnen Sie als Unternehmer die Gewerbesteuer richtig?“. Bei der Gewerbesteuer verhält es sich ähnlich wie bei der Körperschaftsteuer. Daher lohnt es sich, vorausschauend zu planen und während des laufenden Jahres bereits finanzielle Mittel für diesen Fall einzubehalten.
  • Umsatzsteuer: Ihre UG als Kapitalgesellschaft:
    • Ist grundsätzlich Unternehmerin kraft Rechtsform im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
    • erbringt grundsätzlich steuerbare Leistungen, soweit nach § 19 Abs. 1 UstG Kleinunternehmer mit nicht mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen und nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr keine Umsatzsteuer und allerdings in diesen Fällen ohne Anspruch auf Vorsteuererstattung. Damit der Staat auf einen Vorgang Umsatzsteuer erheben kann, muss dieser Vorgang umsatzsteuerbar sein. Wann ein Vorgang umsatzsteuerbar ist, lesen Sie in unserem Beitrag „Umsatzsteuer in der EU“.
    • erbringt, soweit nicht steuerbefreit, grundsätzlich steuerpflichtige Leistungen, regelmäßig 19 Prozent, auf einige Dienstleistungen sieben Prozent Umsatzsteuer.
    • weist auf ihren Rechnungen die Umsatzsteuer aus
    • führt eingenommene Umsatzsteuer ans Finanzamt ab
    • erhält von ihr gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt erstattet
  • Körperschaftssteuer: Die Körperschaftssteuer beträgt 15 Prozent des Gewinns
  • Kapitalertragssteuer: auf die Gewinnausschüttung nur, wenn die Gewinne Ihrer UG an ihre Gesellschafter gehen, derzeit 25 Prozent
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent der Körperschafts- bzw. der Kapitalertragssteuer
  • gegebenenfalls Lohnsteuer.

Fallen die Steuern für beide an: UG und Gesellschafter?

Nein. Auf die Besteuerung der UG findet grundsätzlich das sogenannte Trennungsprinzip Anwendung. Es unterscheidet zwischen:

  • der steuerlichen Sphäre der UG und
  • der ihrer Gesellschafter.

Heißt das, Ihre UG kann Geschäftsführergehalt absetzen?

Ja, sie ist juristische Person. Von ihr gezahltes Geschäftsführergehalt kann sie als Betriebsausgabe steuermindernd geltend machen.

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Und umgekehrt?

Umgekehrt können Sie als Gesellschafter Verluste Ihrer UG nicht in Ihren privaten Einkommenssteuererklärungen geltend machen. Eine solche Verrechnung wäre nur mit den Verlusten einer Personengesellschaft möglich. Das kann Ihre UG aber nur mit künftig von ihr noch einzufahrenden Verlusten. Auch wenn Ihre UG erst in späteren Jahren Verluste erzielt, kann sie diese zudem in bestimmtem Umfang ein Jahr zurücktragen – zumindest, soweit es die Körperschaftssteuer betrifft.

Wann ist die Steuer fällig?

Nach Ende des Geschäftsjahres werden die Vorauszahlungen mit der Steuerschuld verrechnet, ganz ähnlich wie die vorausgezahlten Monatsbeiträge bei einem Stromlieferanten. Fällt die Steuer für das Wirtschaftsjahr höher aus als die Summe der Vorauszahlungen, so ist der Rest nach Erhalt des Körperschaftsteuerbescheides zu zahlen.

Was sind das für Haftungsfallen, mit welchen eine mögliche Insolvenz aufwarten könnte?

Diese sind zahlreich. Die Rechtsform der UG sorgt grundsätzlich dafür, dass Sie als Gesellschafter nicht mit Ihrem Privatvermögen haften. Eine Insolvenz Ihrer UG durchbricht diese Haftungsbeschränkung in einigen Fälle:

  • In diesen haften insbesondere Sie als Geschäftsführer der UG regelmäßig auch mit ihrem Privatvermögen.
  • Zudem besteht im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz nicht selten das Risiko einer strafbaren Handlung.

Welche Haftungsrisiken wären das in der Praxis?

  • Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO): Als Geschäftsführung Ihrer UG stellen Sie auf alle Fälle bei Eintritt einer Insolvenz innerhalb von drei Wochen zwingend einen Insolvenzantrag. Tun Sie das nicht, haften Sie als Gesellschafter und als Geschäftsführer gegenüber Dritten auch mit ihrem Privatvermögen.
  • Nichtzahlung von Steuern gemäß §§ 34, Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter, 69 Haftung der Vertreter Abgabenordnung (AO): Zahlen Sie als Geschäftsführer die Steuern Ihrer UG im Vorfeld einer Insolvenz nicht oder nicht entsprechend vollständig, haften Sie als gesetzlicher Vertreter dem Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuern der UG persönlich mit Ihrem Privatvermögen.
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB): Kommt es im Rahmen einer Insolvenz dazu, dass Sie als UG die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Arbeitnehmer nicht mehr zahlen, kann die zuständige Krankenkasse Sie als Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Sie haften dann für die nicht gezahlten Arbeitnehmerbeiträge mit Ihrem Privatvermögen. Außerdem kommt ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, gegen Sie in Betracht.
  • Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit: Nach § 64 Abs. 2 GmbHGesetz (GmbHG) haften Sie als Geschäftsführung der UG zudem persönlich insbesondere für Zahlungen, die Sie getätigt haben, obwohl ein Insolvenzgrund vorliegt.

Was bedeutet dies für Sie als UG in der Praxis?

Vor allem zweierlei:

  • in Bezug auf die Trennung von betrieblichem Risiko und persönlichem Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers, dass Sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten genau schauen auf:
    • die Vermögenssituation und
    • die Zahlungsverpflichtungen Ihrer Gesellschaft
  • Bei Heraufziehen einer möglichen Insolvenz, dass Sie zeitnah handeln. Genaues zur Frage, wann Sie als GmbH eine Insolvenz anmelden müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag „Insolvenzantrag: Gründe bei einer GmbH“.

Sie sollten unbedingt die Steuern in Ihre Unternehmensplanung berücksichtigen. Auf das Jahr gesehen können rund 30 Prozent für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer vom Gewinn gerechnet werden nach der Formel: Gewinn x 0,3. „Firma.de“ rät dazu, das Teileinkünfteverfahren zu nutzen, um die Steuerlast auf Ihre Gewinnausschüttungen zu mindern.

Dabei handelt es sich um ein Verfahren, mit dem Gewinnausschüttungen oder Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften versteuert werden. Außerdem wird es angewandt zur Versteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Nur einen festgelegten Teil von 60 Prozent der zu versteuernden Kapitaleinkünfte versteuern Sie als Anteilseigner mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die übrigen 40 Prozent bleiben einkommensteuerfrei. Gleiches gilt für die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Halten Sie als Gesellschafter Ihre GmbH-Anteile im Privatvermögen, gehören die ausgeschütteten Gewinne stets zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Doch zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Versteuerung und lässt sich hier mit einem geschickten Timing die Steuerlast senken? Ihr persönlicher Steuersatz ist niedriger als die einbehaltenen 25 Prozent Kapitalertragsteuer? Dann lohnt sich ein Antrag auf Günstigerprüfung beim Finanzamt. Als GmbH-Geschäftsführer können Sie bei diesem die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren beantragen. Einen Vergleich zwischen „Kapitalertragsteuer oder Teileinkünfteverfahren“ finden Sie in unserem kostenlosen Download.

In der Regel nutzen Sie das Teileinkünfteverfahren alternativ zur Besteuerung durch die Kapitalertrag- oder Abgeltungsteuer, um so Steuern zu sparen. Grundsätzlich ist das Teileinkünfteverfahren ein Alternativverfahren zur regulären Besteuerung mit Kapitalertragsteuer. Die Besteuerung durch die Kapitalertragsteuer ist der Regelfall nach § 32d Einkommensteuergesetz (EStG). Ob Sie das Teileinkünfteverfahren anwenden dürfen, ist abhängig davon, wohin die Einkünfte fließen und wie groß die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist.

Als GmbH-Geschäftsführer stehen Sie – wie man sagt – mit einem Bein im Gefängnis. Dies gilt besonders bei einer Insolvenz. Hier lauern mehrere Fallstricke. Besonders sollten Sie sich in der Insolvenzanmeldung, aber auch Haftung und möglicher Entlastung auskennen. Wichtige Punkte dazu haben wir für Sie in dem Beitrag „Vor und in der Insolvenz: Worauf Sie als vorausschauender Geschäftsführer achten“ zusammengetragen.

Autor*in: Franz Höllriegel