18.01.2017

Steuerliche Erleichterungen für Spenden verlängert

Erlass bis Ende 2018 verlängert: Der Winter hat Europa fest im Griff. Die Nachrichten frierender Flüchtlinge bestimmen die Schlagzeilen. Wer helfen will, kann spenden. Auch Unternehmen können dies tun. Bis Ende 2016 brachte ihnen das vielerlei Steuervergünstigungen. Der Erlass dafür wurde um zwei Jahre verlängert.

Spenden

Engagierte Menschen und Spender

Die steuerlichen Erleichterungen sollen bis zum Jahresende 2018 weiter gelten. Das berichtet „Handelsblatt Online“ unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesfinanzministeriums. Die Verwaltung möchte engagierten Menschen und Spendern nicht im Wege stehen. In einem umfangreichen Verwaltungserlass klärte die Behörde, dass Hilfen für Flüchtlinge in vielerlei Hinsicht Steuervergünstigungen mit sich bringen. Der dies regelnde Erlass war zunächst bis Jahresende 2016 befristet.

Geldüberweisungen an Hilfsorganisationen für Flüchtlinge

Demnach können Spender Geldüberweisungen an Hilfsorganisationen für Flüchtlinge bis dahin steuerlich unbegrenzt geltend machen. Als Beleg genügt der so genannte vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das kann ein Bareinzahlungsbeleg sein, der Kontoauszug oder auch der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis genügt auch dann, wenn die Organisation noch kein Sonderkonto eingerichtet hat und die Zuwendungen zunächst auf ein anderes Konto fließen.

Vererbung, Arbeitslohn und Aufsichtsratsmitglieder

Insbesondere für Unternehmen interessant dürften die Regelungen für Spenden bei Vererbung, im Zusammenhang mit Arbeitslohn und für Aufsichtsratsmitglieder sein. Wer eine Vererbung im Wege einer Schenkung vorziehen will, kann diese Schenkung der Flüchtlingshilfe überschreiben. Zuwendungen zu mildtätigen Zwecken bleiben von der Schenkungsteuer befreit. Das gilt auch für Schenkungen, die Flüchtlingen zugutekommen. Allerdings muss der Verwendungszweck gesichert sein.

Spende aus dem Arbeitslohn

Arbeitnehmer können mit einer Arbeitslohnspende auf einen Teil ihres Monatseinkommens verzichten. Der Arbeitgeber behält in diesem Fall den Anteil vom Bruttogehalt ein und überweist dies an die Flüchtlingshilfe. Das gespendete Geld bleibt lohnsteuerfrei und dieser Teil des Arbeitslohns wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Lediglich im Lohnkonto in der Buchhaltung muss das Ganze aufgezeichnet werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seien Verzicht schriftlich erklärt.

Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern

Auch Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten und diesen für die Unterstützung von Flüchtlingen spenden. Der Anteil bleibt dann steuerfrei. Der Verzicht muss allerdings vor Fälligkeit oder Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erklärt werden.

Erleichterungen für Hilfsorganisationen

Auch für Hilfsorganisationen wird es leichter. Normalerweise dürfen gemeinnützige Einrichtungen keine Mittel für nach ihrer Satzung nicht geförderte steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Ausnahme: eine Organisation ruft zum Spenden für Flüchtlinge auf. Dann darf sie dies unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck.

Spenden als Betriebsausgabe

Unternehmen können Spenden in Form von Sponsoring als Betriebsausgabe von Ihren Betriebseinnahmen abziehen. Sponsoring liegt vor, wenn die Unternehmen dafür beispielsweise in der Zeitung dafür genannt werden, dass sie die Spende zahlen.

Zuwendungen als Sonderausgabe absetzen

Wie „SteuerSparbrief AKTUELL“ (1/2017 Januar) berichtet, können selbstständige Unternehmer Zuwendungen für einen guten Zweck als Geld, Kleider oder ihre Arbeitskraft an eine steuerbegünstigte Organisation als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Was darunter zu verstehen ist und was es für Unternehmen beim Spenden zu beachten gilt, damit die Spende vom Fiskus auch steuerlich anerkannt wird – dazu alles Wissenswerte im „SteuerSparbrief AKTUELL“.

 

 

Autor*in: Franz Höllriegel