Steuerfreiheit von Job-Tickets und Pauschalierungsmöglichkeit
Morgens rein in die Stadt – im Stau. Abends wieder raus aus der Stadt – im Stau. Vergnügungssteuer zahlen Berufspendler bei der Fahrt mit dem PKW bestimmt nicht. Wenigstens sollen Sie als ihr Arbeitgeber weniger Steuer zahlen, wenn Sie ihre Mitarbeiter zu einem Job-Ticket verhelfen.
Warum gibt es das Job-Ticket überhaupt?
Die Politik möchte damit Weichen zu mehr Umweltschutz stellen. Täglich pendeln mehr als 18 Millionen Menschen in Deutschland zur Arbeit. Das sind bis zu 32 Prozent mehr als vor 20 Jahren. Das tägliche Pendeln macht ein Fünftel der CO2-Emission aus – mit steigender Tendenz, zumal sich die Staufrequenz auf Deutschlands Straßen ständig erhöht.
Angesichts dieser Tatsachen sah sich die Bundesregierung in der Pflicht, den öffentlichen Verkehr attraktiver zu machen. Sie unternahm dazu verschiedene Anläufe, die aber nicht immer sehr glücklich verliefen. Wir berichteten über Anfangsprobleme bereits im Juli 2018, als verschiedene Städte mit der Umsetzung von Job-Tickets haderten.
Hat man damals auch versucht, das Job-Ticket steuerlich aufzuwerten?
Ja, schon viel früher. Bereits ab Veranlagungszeitraum 2004 versuchte der Gesetzgeber es mit einer Steuerfreiheit für Zuschüsse und Sachbezüge durch den Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Doch verschwand sie dann in der Versenkung und fand erst mit Wirkung ab 01.01.2019 wieder Eingang in das Gesetz. Und zwar in § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG).
Diese Vorschrift begünstigt Arbeitgeberleistungen an die Arbeitnehmer für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Auch hier das Ziel der Bundesregierung: die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel attraktiver machen und so die Umwelt- und Verkehrsbelastung auf ein Mindestmaß zu verringern.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten begünstigte der Gesetzgeber bisher?
- Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen für:
- Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
- Privatfahrten mit dem Personennahverkehr
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen
- Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden
- Abschluss eines Rahmenvertrags durch den Arbeitgeber (Beteiligung an der Vorteilsgewährung)
Durch die Regelung müssen Sie als Arbeitgeber das Job-Ticket nicht mehr in die monatliche 44-Euro-Freigrenze einbeziehen. Auch eine etwaige pauschale Besteuerung gehörte der Vergangenheit an. Unter anderem für ausgegebene Jahresfahrkarten bedeutete dies eine deutliche Erleichterung.
Für welche Leistungen von Ihnen als Arbeitgeber gilt diese Steuerfreiheit beim Job-Ticket?
Nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Gewähren Sie als Arbeitgeber eine zweckbestimmte Leistung durch Gehaltsumwandlung, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Gehaltsumwandlungen sind als Gift für die Steuerbefreiung. Als Arbeitgeber haben Sie insbesondere einen Zuschuss oder den gewährten Sachbezug grundsätzlich getrennt im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).
Tipp der Redaktion
Dieser Beitrag beruht auf einem Artikel aus dem „Lohn und Gehaltsprofi AKTUELL“.
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Hat der Gesetzgeber den Mangel erkannt?
Ja, und zwar hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Rundschreiben Stellung bezogen (BMF vom 15.08.2019, Az.: IV C 5 – S 2342/19/10007). Danach sind rückwirkend ab dem 01.01.2019 steuerfrei Zuschüsse des Arbeitgebers für:
- Fahrten des Arbeitnehmers
- zwischen Wohnung und
- erster Tätigkeitsstätte, Sammelpunkt und einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
- mit öffentlichen Verkehrsmitteln
- im Linienverkehr und
- im Personennah- und -fernverkehr
- sowie deren verbilligte Nutzung
- einschließlich Privatfahrten
- ohne weitere Prüfung der Nutzung.
Was versteht das BMF unter Personenfern- bzw. -nahverkehr?
Laut seinem Schreiben gehören zum Personenfernverkehr:
- Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC)
- Fernbusse auf festgelegten Routen
- Hochgeschwindigkeitszüge und schnell fahrende Fernzüge wie TGV und Thalys
Zum Personennahverkehr gehören:
- alle nicht zum Personenfernverkehr gerechneten öffentlichen Verkehrsmittel
- für einen besonderen Anlass gemietete Busse oder
- Bahnen
Die Nutzung von Luftverkehr und von Taxen im Gelegenheitsverkehr ist nicht begünstigt.
Wie wirken sich diese Steuerbefreiungen auf den Vorsteuerabzug aus?
Sie als Arbeitgeber können keinen in Anspruch nehmen, wenn das Job-Ticket erworben oder ersetzt wird. Dabei handelt es sich nicht um Umsätze, die das Unternehmen verbucht.
Einem Arbeitnehmer gezahlte Zuschüsse für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können Sie als Arbeitgeber pauschal nach § 40 EStG oder § 37b EStG lohnversteuert haben, ohne dass Ihr Finanzamt dies bis zum 31.12.2019 beanstandet. Bei Arbeitnehmern, die das steuerfreie Extra erhalten, wird die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz entsprechend gekürzt.