26.06.2017

Steuerbetrug mit manipulierten Kassenaufzeichnungen

Unternehmen sollen mit Technik gegen Steuerbetrug vorgehen. Jahr für Jahr nimmt der Staat zu wenig ein. Ein Grund: Unternehmen betrügen mit manipulierten Kassen. Zehn Milliarden Euro sollen so dem Finanzamt jährlich entgehen. Der Bundesrat will Kassen der Unternehmen besser überwachen. Sie sollen dafür neue Technik anschaffen.

Kassenschublade mit Kleingeld

Einnahmeverluste des Staates wegen manipulierter Kassen

Der Betrug hat ein Ausmaß angenommen, das konkreten Handlungsbedarf aufzeigt. Bundestag und Bundesrat haben Ende 2016 ein Gesetz zur Bekämpfung des Steuerbetrugs mit manipulierten Kassenaufzeichnungen verabschiedet, wie das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz in einer Mitteilung an die Presse vergangene Woche mitteilt.

Technisches Verfahren für Registrierkassen

Zustande kam die Gesetzesvorlage auch auf Initiative der SPD-geführten Finanzministerien der Länder. Das Gesetz sieht die verpflichtende Einführung eines technischen Verfahrens für Registrierkassen vor. Mit ihm soll die Steuerverwaltung solche Manipulationen besser als bislang aufdecken und nachweisen können.

Anforderungen an neuen Sicherheitsschutz

Eine für die Wirksamkeit des Gesetzes zentrale Verordnung der Bundesregierung konkretisiert nunmehr das technische Verfahren, mit dem man den Betrug an elektronischen Kassensystemen einzudämmen hofft. Die Verordnung legt unter anderem den Anwendungsbereich und die Anforderungen an den neuen Sicherheitsschutz fest. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat die Verordnung jetzt beraten.

Manipulationen von digitalen Kassenaufzeichnungen

Die Kassensicherungsverordnung sei der nächste Schritt, um den Steuerbetrug durch systematische Manipulationen von digitalen Kassenaufzeichnungen wirksam und nachhaltig zu bekämpfen, erklärte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen. Sie kritisiert nicht hinnehmbare Lücken des Entwurfes der Bundesregierung für die Verordnung. So lasse deren Vorlage beispielsweise die Taxameter außen vor. Erfahrungen bei der Steuerprüfung hätten aber gezeigt, dass Manipulationen in allen bargeldintensiven Branchen vorkommen. Ahnen: „Der Betrug benachteiligt alle redlichen Unternehmer der Branche. Der Geltungsbereich der Kassensicherungsverordnung muss deshalb auch auf Taxameter ausgedehnt werden.“

Antrag von Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz brachte für die Beratungen des Bundesrats-Finanzausschusses einen eigenen Antrag ein. Er sah vor, den Anwendungsbereich der Verordnung auf Taxameter und Wegstreckenzähler auszudehnen. Das Bundesfinanzministerium sicherte daraufhin in der Sitzung zu, noch in diesem Jahr und in enger Abstimmung mit den Ländern eine entsprechende Überarbeitung der Verordnung auf den Weg zu bringen. In einem weiteren Antrag von Rheinland-Pfalz fordert der Finanzausschuss, deutlich mehr Manipulationsschutz in allen bargeldintensiven Branchen zu erreichen und die vorgesehenen Sicherungsverfahren auch für Geld- und Warenspielgeräte auszudehnen.

Unterschiedliche bargeldintensive Betriebssparten

Ahnen: „Die Länder werden sehr genau verfolgen, wie die Verordnung in der Praxis wirkt und ob nicht ein Ungleichgewicht für die Besteuerung der unterschiedlichen bargeldintensiven Betriebssparten entsteht.“ Sollten sich in der Praxis im Bereich der Geld- und Warenspielgeräte die bereits jetzt vorhandenen Vollzugsdefizite bestätigen, seien diese schnellstmöglich zu beseitigen. Ahnen: „Wir werden den massenhaften Steuerbetrug durch manipulierte Kassenaufzeichnungen nicht länger hinnehmen.“

Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn

Vor nicht ordnungsgemäßer Führung der Bücher warnt „SteuerSparbrief AKTUELL“ (7/2017 Juni). In solchen Fälle drohten Hinzuschätzungen. Besondere Vorsicht sei bei der Verwendung von PC-gestützten Kassen geboten. Kommt es hier zu Unregelmäßigkeiten und gilt das System als manipulationsanfällig, dürfe der Fiskus Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn vornehmen. Der Newsletter für Selbstständige und Unternehmer geht ausführlich auf eine aktuelle Finanzgerichtsentscheidung ein und gibt sich daraus ergebende Hinweise für steuerbewusste Unternehmer.

Autor*in: Franz Höllriegel