Korrektur des Steuerbescheids nur bei offenbarer Unrichtigkeit
Bundesfinanzhof stellt Spielregeln klar. Vergnügungssteuerpflichtig waren Steuerbescheide nie, unrichtige erst recht nicht – für den Steuerpflichtigen jedenfalls. Einmal bestandskräftig, können sie nur bei offenbaren Fehlern geändert werden. Und das gilt auch für das Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied.
Offenbare Unrichtigkeit
Drei offenbare Fehler können nach Abgabenordnung eine Korrektur des Steuerbescheides ermöglichen:
- Schreibfehler,
- Rechenfehler oder
- ähnliche offenbare Unrichtigkeiten.
Mechanische oder Ablesefehler
Auf jeden Fall muss der Fehler „offenbar“, also sofort erkennbar sein. Das können mechanische Fehler wie z.B. Übertragungsfehler oder aber beim Ablesen aus einer Tabelle sein, nicht jedoch unrichtige Interpretationen von Tatsachen oder falsche Auslegungen von Gesetzen.
Nicht eindeutige Abgrenzung
Der Haken an der Sache: die Abgrenzung fällt nicht immer leicht, selbst dem Finanzamt nicht, wie ein von „GmbH-Brief AKTUELL“ (4/2016) jetzt berichteter Fall zeigt. Der Newsletter für Steuervorteile schildert ihn ausführlich. Letztlich hatte der BFH zu entscheiden. Er schrieb der Finanzverwaltung ins Stammbuch, dass auch sie sich an den Spielregeln der Abgabenordnung messen lassen muss. Sie dürfe die Korrekturnorm nicht als „Auffangbecken“ für jedwede Änderung missbrauchen.
Bewusst vorgenommener Formulareintrag
Nach Ansicht der höchsten Finanzrichter war in dem Fall weder dem Steuerberater und damit dem Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung ein offenbarer Fehler unterlaufen. Der Steuerberater hatte absichtlich einen Eintrag in einem falschen Formularfeld vorgenommen. Und das Finanzamt hatte den falschen Formularantrag rechtlich in einem Prüfvermerk gewürdigt.
Bewusste rechtliche Würdigung
Damit scheidet nach Ansicht des BFH ein mechanischer Fehler aus. Aus dem Prüfvermerk der Sachbearbeiterin ergebe sich eindeutig, dass sie Sachverhalt und Falschdeklaration steuerrechtlich gewürdigt habe. Insofern kann sich auch das Finanzamt nicht auf eine offenbare Unrichtigkeit berufen. Unter dieser Voraussetzung scheide eine offenbare Unrichtigkeit aus. Es handele sich nicht um einen mechanischen Fehler, wie z.B. Übernahmefehler, so der BFH.
Finanzamt wollte Steuernachzahlung
Der falsche Formulareintrag führte zu einer Verlustverrechnung zugunsten des Unternehmens. Bei einer Außenprüfung merkte das Finanzamt den Fehler. Es erließ einen geänderten Bescheid. Begründung: „offenbare Unrichtigkeit“. Es forderte vom Kläger eine erhebliche Steuernachzahlung. Das zuständige Finanzgericht stützte die Auffassung des Finanzamtes – nur der BFH eben nicht.