Stellvertretender Geschäftsführer
Ein stellvertretender Geschäftsführer ist nach außen, also gegenüber Dritten, ein ordentlicher Geschäftsführer.
Entsprechend kennt das GmbH-Recht mit § 44 GmbHG lediglich eine Vorschrift über stellvertretende Geschäftsführer. Dort heißt es, dass die für die Geschäftsführer geltenden Vorschriften auch für die Stellvertreter von Geschäftsführern gelten. § 44 bestimmt also, dass stellvertretende Geschäftsführer bestellt werden können, und dass diese Personen den anderen Geschäftsführern grundsätzlich gleichgestellt sind. Stellvertretende Geschäftsführer sind also nicht Vertreter anderer Geschäftsführer, sondern gesetzliche Vertreter und Organe der GmbH. Auf sie finden alle Vorschriften über die Geschäftsführer Anwendung.
Im Außenverhältnis hat der stellvertretende Geschäftsführer gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG unbeschränkte Vertretungsmacht. Diese Vertretungsmacht nach außen kann auch nicht eingeschränkt werden. Der stellvertretende Geschäftsführer ist im Rahmen der Vertretungsregeln des § 35 GmbHG den anderen Geschäftsführern gleichgestellt.
Wichtig: Keine Vertretungsregel
Unzulässig ist daher insbesondere eine Vertretungsregel, die dem stellvertretenden Geschäftsführer Vertretungsmacht nur für den Fall der Verhinderung eines oder mehrerer ordentlicher Geschäftsführer einräumt. Stellvertretende Geschäftsführer sind nicht darauf beschränkt, nur zu handeln, wenn ein ordentlicher Geschäftsführer verhindert ist.
Zum stellvertretenden Geschäftsführer wird regelmäßig jemand bestellt, dem Gelegenheit zur Einarbeitung in Geschäftsführungsaufgaben gegeben werden soll.
Meist ergibt sich die Hauptaufgabe des stellvertretenden Geschäftsführers aus seiner Benennung: Er hat gewöhnlich die Aufgabe, einen anderen Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.
Hinweis: Innenverhältnis und Außenverhältnis
Der stellvertretende Geschäftsführer kann die Aufgabe übernehmen, den ordentlichen Geschäftsführer im Falle der Verhinderung zu vertreten (Innenverhältnis). Nach außen unterliegt er aber nicht der Einschränkung, nur handeln zu dürfen, wenn der ordentliche Geschäftsführer verhindert ist (Außenverhältnis).
Weitere Arbeitsbereiche ergeben sich aus der gesellschaftsinternen, üblichen Aufgabenteilung. Die Gesellschafter können darüber hinaus seine Aufgaben durch Beschluss verbindlich festlegen.
Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers
Bei der Bestellung gibt es keinen Unterschied zwischen einem ordentlichen und einem stellvertretenden Geschäftsführer, d.h., die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafter…
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