Stammkapital einer UG: Das müssen Gründer wissen
Anders als bei der GmbH zahlen Sie bei der UG das Stammkapital in voller Höhe ein. Wie viel das ist, bestimmen Sie selbst. Von 1 bis 24.999 Euro ist außer Sachen alles möglich. Nicht der einzige Unterschied beim Stammkapital.
Gibt es bei der Unternehmergesellschaft ein Stammkapital?
Ja, aber nicht das von der Gründung einer GmbH bekannte Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Diese Summe schreibt § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) für die Gründung einer normalen GmbH zwingend vor. Eine UG können Sie demgegenüber mit einem Stammkapital von nur einem bis zu 24.999 Euro gründen. Zum Vergleich: Bei der kleinen Aktiengesellschaft sind, wie Sie unserem Beitrag „Was unterscheidet die kleine AG von der großen?“ entnehmen können, für die Gründung 50.000 Euro in die Gesellschaft einzubringen.
Innerhalb des Mindest- und Maximalstammkapitals können Sie als Gesellschafter bei der UG die Höhe Ihres Stammkapitals frei wählen. In der Praxis wählen Gründer meistens 500 bis 2.000 Euro, um erste Rechnungen abzudecken wie beispielsweise
- Lieferantenrechnungen,
- Mietzahlungen oder
- Mitarbeitergehälter.
Beachten Sie als UG-Gründer: sobald Ihre frisch gegründete UG aufgrund eines zu niedrigen Stammkapitals ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, droht ihre Insolvenz. Mögliche Folgen:
- Als Geschäftsführer Ihrer UG geraten Sie in die Verschleppungshaftung oder Insolvenzverschleppung, wenn Sie nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, ausgenommen wenn Sie eine Verzögerung nicht zu verantworten haben.
- Schuldhafte Verspätung bei der Antragstellung von Insolvenz kann zu Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen führen (§ 15a Abs. 4 Insolvenzordnung InsO). Was diese sonst Ihnen als UG- oder GmbH-Gründer vorschreibt, haben wir für Sie in unserem Beitrag „Insolvenzantrag: Gründe bei einer GmbH“ zusammengestellt.
Gerät Ihre Gesellschaft in die Insolvenz, droht Ihnen als Gesellschafter regelmäßig der Ausfall des eingesetzten Kapitals. Dies gilt sowohl für das der Gesellschaft überlassene Stammkapital als auch für etwaige der Gesellschaft gewährte Gesellschafter-Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften gegenüber den finanzierenden Banken. Gesetzliche Lage, Ansicht der Finanzverwaltung und weitere wichtige Informationen zum Ausfall eines Gesellschafter-Darlehens finden Sie in unserem Beitrag „Was passiert beim Ausfall eines Gesellschafter-Darlehens?“. Sie sollten sich überhaupt besonders in der Insolvenzanmeldung, aber auch Haftung und möglicher Entlastung auskennen. Wichtige Punkte dazu finden Sie in unserem Beitrag „Vor und in der Insolvenz: Worauf Sie als vorausschauender Geschäftsführer achten“.
Gibt es einen Haken dabei?
In gewisser Hinsicht schon. § 7 Abs. 2 GmbHG erlaubt Ihnen schon nach Einzahlung nur eines Viertels des Nennbetrages, eine normale GmbH anzumelden. Und: Sie können demnach hierfür stattdessen auch Sacheinlagen vereinbaren. Das geht bei der UG nicht. Diese können Sie erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn Sie das in Ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital in voller Höhe eingezahlt haben.
Können Sie bei Ihrer UG das Stammkapital erhöhen?
Ja, das können Sie. Eine Kapitalerhöhung bietet sich sogar an, wenn Sie Ihre UG für potenzielle Gläubiger der UG attraktiver dastehen lassen wollen. Nach Einzahlung des festgelegten Stammkapitals und Gründung Ihrer UG passen Sie das Stammkapital an. Der Erhöhung des Stammkapitals setzen die §§ 53, 54 GmbHG einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Wie hoch das Stammkapital sein soll, legen Sie zwingend in der Satzung Ihrer UG fest. Jede Kapitalerhöhung stellt eine Änderung der Satzung und damit des Gesellschaftsvertrages dar. Den Beschluss über die Kapitalerhöhung lassen Sie zudem notariell beurkunden.
Was heißt „in voller Höhe“?
Zunächst einmal, dass es nicht nur ein Teil des von Ihnen festgelegten Stammkapitals sein darf, geschweige denn als Sacheinlage. Dies ist eindeutig in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG festgelegt. Sie müssen demnach das Stammkapital „einzahlen“, das heißt durch Bareinzahlungen leisten im Sinne von Kapitaleinlagen in Form von gesetzlichen Zahlungsmitteln – bar oder Banküberweisung – im Gegensatz zur Sacheinlage. Durch das Verbot von Sacheinlagen zur Erreichung des Stammkapitals wird die Gründung der UG beschleunigt, denn die Prüfungen und Formalitäten, die bei Sacheinlagen erforderlich sind, fallen weg. Eine Einlage in Form von Fahrzeugen, Grundstücken, Lizenzen oder Maschinen, ist somit nicht möglich.
Gilt das Verbot von Sacheinlagen auch für Erhöhungen des Stammkapitals?
Das ist in der Literatur umstritten. Manche Experten halten die Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlagen aufgrund des klaren Wortlauts „Sacheinlagen sind ausgeschlossen“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG für unzulässig.
Doch meint die Vorschrift damit nicht nur Sacheinlagen bei Gründung der UG? Schließlich lässt sich das GmbHG an anderer Stelle, nämlich in § 56 ja gesondert über die Sachkapitalerhöhung aus. Eine dem § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG entsprechende Einschränkung oder einen Verweis auf diese Vorschrift nennt § 56 nicht. Aus der Regierungsbegründung zu § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ergebe sich eindeutig, dass es bei dem Sacheinlageverbot nicht um Gläubigerschutz gehe. Daher sei einziger Zweck des Verbots die Beschleunigung der Gründung – diese sei aber mit Einzahlung des festgelegten Stammkapitals abgeschlossen.
Auf welche Seite schlägt sich die Rechtsprechung?
Auf den Mittelweg:
- Erhöhen Sie beispielsweise das Stammkapital Ihrer UG von 500 Euro auf 5.000 Euro, dann gilt das Sacheinlagenverbot nach § 5.
- Erhöhen Sie es beispielsweise von ursprünglich 5.000 Euro auf 26.000 Euro, dann gilt die Sacheinlagenerlaubnis nach § 56.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in seinem Beschluss vom 19.04.2011 (II ZB 25/10) allgemeingültiger formuliert.
Worum ging es vom BGH entschiedenen Fall?
Um eine UG, im Handelsregister mit einem Stammkapital von 500 Euro eingetragen als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Ihr Alleingesellschafter beschloss am 16. März 2010 die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 Euro. Das erhöhte Kapital sollte eine Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbringen. Das hat das Registergericht mit Hinweis auf § 5a GmbHG abgelehnt.
Begründung: bei der Unternehmergesellschaft sei eine Sacheinlage unzulässig, solange die Gesellschaft nicht über ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro verfüge. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Wechsel der anzuwendenden Vorschriften sei ausdrücklich derjenige der wirksamen Kapitalerhöhung. Für die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung bedürfe es aber nicht nur der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, sondern auch der Eintragung in das Handelsregister.
Die Eintragung könne allerdings erst erfolgen, wenn die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt worden seien; bis dahin werde die Unternehmergesellschaft mithin den Vorschriften des § 5a GmbHG unterstellt, so dass eine Sachkapitalerhöhung nicht in Betracht komme. Auch die Gesetzesbegründung spreche für diese Auslegung, die auch nicht mit Rücksicht auf den Zweck des Sacheinlagenverbots im Wege der teleologischen Reduktion zu korrigieren sei.
Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, hatte damit keinen Erfolg, allerdings ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.
Was sagt der BGH?
Dass das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss des Registergerichts zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro habe es nicht unter Hinweis auf das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ablehnen dürfen. Das Sacheinlageverbot des § 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gelte nicht mehr für Stammkapitalerhöhungen, mit denen das Mindeststammkapital (25.000 Euro) nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht wird.
Sonst würde die UG – so führt der Hof zur Begründung aus – gegenüber der Neugründung einer GmbH, bei der zur Erreichung des Mindeststammkapitals Sacheinlagen nach § 5 geleistet werden dürfen, benachteiligt. Dies würde aber dem Ziel des § 5a GmbHG widersprechen, die Gründung einer Kapitalgesellschaft zu erleichtern. Der Übergang von der UG zu einer GmbH sei schon in der Gesetzessystematik angelegt. § 5 Abs. 3 GmbHG und die Begründung des Regierungsentwurfs sprächen dafür, dass mit der Gründung der UG die spätere Umwandlung in eine GmbH angestrebt werden solle.
Die Regelungen für eine UG würden darüber hinaus auch nicht durch die Aussetzung des Sacheinlageverbots für Kapitalerhöhungen zur Erreichung des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG umgangen. Selbst mit Erreichung des Mindeststammkapitals durch Sacheinlagen wird die UG nicht automatisch zur GmbH. Vielmehr werde der Übergang zu einer GmbH nach wie vor erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt. Diese Eintragung ist aber abhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 56 ff. GmbHG.
Die Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG sei nicht auf die Gründung der Unternehmergesellschaft beschränkt. Eine solche Einschränkung ergebe sich weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus ihrem systematischen Zusammenhang. Seine Regelung spricht für den BGH vielmehr dafür, dass das Sacheinlagenverbot grundsätzlich auch bei Kapitalerhöhungen nach der Gründung der Unternehmergesellschaft gelte. Andernfalls wäre der Verweis auf den gesamten Absatz 2 in Absatz 5 überflüssig.
Nach § 5a Abs. 5 Halbsatz 1 GmbHG finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung, wenn Sie als Unternehmergesellschaft Ihr Stammkapital so erhöhen, „dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt“. Dem Wortlaut dieser Vorschrift vermag der BGH entgegen dem Beschwerdegericht nicht zu entnehmen, dass die Sonderregelungen für die UG nach § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG erst nicht mehr gelten sollen, wenn ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro eingezahlt und in das Handelsregister eingetragen worden sei. Der Formulierung „erreicht“ entnimmt der BGH die Auslegungsmöglichkeit, dass die Sonderregeln bereits für eine Kapitalerhöhung an der Mindestkapitalgrenze nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen.
Was bedeutet dies für Ihre Praxis als Gründer einer UG?
Dass die Verschmelzung und Spaltung auf eine UG als aufnehmender Rechtsträger mit Kapitalerhöhung zulässig sind, wenn im Rahmen dieser Kapitalerhöhung mindestens ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht wird. Das Gleiche gilt für Einbringungsvorgänge in die UG durch Sachkapitalerhöhung, für den Fall, dass die UG durch die Einbringung das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht.
Auch die grenzüberschreitende Verschmelzung einer Limited auf eine UG unter Vermeidung einer Aufdeckung stiller Reserven gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ist möglich, wenn durch die Einbringung der Limited-Anteile das Mindeststammkapital erreicht wird.