So vermeiden Geschäftsführer eine vGA bei der Beschäftigung von Angehörigen
Angehörigen etwas zukommen lassen – was kann schon dagegensprechen? Die Antwort: das Finanzamt. Sie als GmbH-Geschäftsführer sollten Angehörige nur in Ihrem Unternehmen einstellen, wenn die Bedingungen auch sonst akzeptiert würden.
Was sind wichtige Grundregeln für ein Arbeitsverhältnis?
- Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart sein.
- Es muss tatsächlich durchgeführt werden.
- Es muss einem Fremdvergleich standhalten.
Diese Grundregeln sind speziell bei einer GmbH wichtig, und die zum Fremdvergleich ganz besonders. Wenn Sie als GmbH diese nicht einhalten, können Sie die Lohnkosten für Ihren Angehörigen nicht steuerlich absetzen. Außerdem kann Ihnen als GmbH zusätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) drohen. Die sollten Sie unbedingt vermeiden.
vGA? Nur weil Sie als GmbH einen Angehörigen beschäftigen?
Nicht deswegen, aber wenn der Eindruck entsteht, sie wollten über eine Anstellung eines Angehörigen zum Schein in Wirklichkeit Gewinn an diesen ausschütten. Eine vGA kann auch ohne Beschäftigung eines Angehörigen vorliegen. Dann nämlich, wenn Sie als GmbH überhaupt Vorteile zulasten des GmbH-Gewinnes einem Ihrer Gesellschafter zuwenden.
Entscheidend ist, dass Sie als GmbH den gewährten Vorteil einer fremden dritten Person nicht zugewendet hätten. Bei Beschäftigung von Angehörigen liegt zudem eine vGA vor, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person besser berücksichtigt würde als eine fremde Person. Erhält also etwa die Ehefrau eines Ihrer Gesellschafter für ihre Tätigkeit ein deutlich überzogenes Gehalt, ist eine vGA gegeben. Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass Vermögensverlagerungen zwischen Ihrer GmbH und ihren Anteilseignern sachgemäß besteuert werden. Das Steuerrecht will die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erfassen. Eine vGA bedeutet aber eine Vermögensminderung auf Ebene der Kapitalgesellschaft.
Was wären die steuerlichen Folgen einer vGA für Sie als GmbH?
Unter Umständen für Sie als GmbH nicht unbeträchtliche. Bei Ihrer GmbH würde das Finanzamt die vGA in Gestalt einer ehemaligen Lohnzahlung nicht als Vermögensminderung anerkennen. Es würde sie in einem solchen Fall in ihrer Höhe außerhalb der Bilanz dem steuerlichen Gewinn Ihrer Gesellschaft zurechnen. Damit nicht genug, bildet die sich daraus ergebende Summe auch die Grundlage zur Berechnung von:
- Körperschaftsteuer,
- Gewerbesteuer und
- Solidaritätszuschlag.
Folge für Ihre GmbH: ihre Steuern und der Zuschlag verteuern sich gleich mit, und das alles nur wegen der vGA. Für den betroffenen Gesellschafter führte die vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Und dafür müsste er Abgeltungssteuer zahlen. Wurde etwa eine Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit erfasst, wandelt das Finanzamt diese Einkünfte in Kapitaleinkünfte um. Der Gesellschafter müsste entsprechend mehr Steuern zahlen.
Was passiert mit dem Gesellschafter, der eine vGA erhalten hat?
Wird wegen einer vGA gegen Ihre GmbH ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert, kann gleiches dem die vGA zuzurechnenden Gesellschafter geschehen: das Finanzamt kann einen entsprechenden Bescheid auch ihm gegenüber erlassen, aufheben oder ändern. Das gilt ebenso umgekehrt, also wenn ein Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid einen Gesellschafter betrifft (§ 32a Körperschaftsteuergesetz [KStG]). Die Verjährung der Bescheide wird in diesen Fällen gehemmt.
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Wenn eine vGA zugunsten Angehöriger vorliegt: Fällt auch Schenkungsteuer an?
Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof des Öfteren Stellung genommen (BFH, Urteile vom 13.09.2017, Az.: II R 54/15; vom 13.09.2017, Az.: II R 32/16; vom 13.09.2017, Az.: II R 42/16). Ist eine vGA gegeben, weil Sie einer Ihnen als dem Gesellschafter der GmbH nahestehenden Person ein zu hohes Gehalt gewährt haben oder für Leistungen der GmbH zu wenig verlangt haben, liegt nicht zugleich eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Das Finanzamt darf daher in diesen Fällen keine Schenkungsteuer festsetzen.
Die Münchener Richter haben aber zugleich auch klargestellt, dass eine Schenkung des GmbH-Gesellschafters – also Ihres Gesellschafters und nicht Ihrer GmbH – zugunsten Ihrer nahestehenden Person vorliegen kann. Daher ist es möglich, dass Schenkungsteuer anfällt; jedenfalls immer, wenn der Gesellschafter an den Vereinbarungen zwischen Ihrer GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist dies der Fall, sind die Freibeträge für Schenkungen zu berücksichtigen. Das hat jedoch bei einer Schenkung eines nahen Angehörigen – im Vergleich zu einer Schenkung der GmbH – eine deutlich bessere Schenkungssteuerklasse mit wesentlich höheren Freibeträgen zur Folge.
Übrigens: Die GmbH muss die weiteren Gesellschafter informieren, wenn eine vGA vorliegt, die einen Gesellschafter oder dessen Angehörigen betrifft. Die vGA kann zu einem Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den betroffenen Gesellschafter führen.
Sie wollen einer Stiftung etwas zuwenden und dann absetzen? Geht das?
Nein, jedenfalls nicht unbedingt. Über einen solchen beim Finanzgericht (FG) Köln unlängst verhandelten Fall berichtet das „Handelsblatt“ (Urteil vom 21.03.2018, 10 K 2146/16, RS1281596). Danach können Sachspenden an eine Stiftung steuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Ausgangspunkt war eine Kapitalgesellschaft, an der ein Ehepaar beteiligt war. Dieses gründete eine Stiftung zur Förderung von Kunst und Kultur. Unter anderem wollte das Ehepaar so seine in die Stiftung eingebrachte Kunstsammlung pflegen und als Dauerleihgabe einer städtischen Galerie und einem Kunstmuseum zur Verfügung stellen.
Die Kapitalgesellschaft des Ehepaares spendete der Stiftung wertvolle Kunstwerke und machte diese dann steuerlich geltend. Der Betriebsprüfer sah die Spenden als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Eheleute an. Entscheidend dafür, ob eine als Spende bezeichnete Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als Spende abzugsfähig oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sei, sei die Motivation des Spenders. Liege sie im Interesse des Anteilseigners, sei von einer gesellschaftlichen Veranlassung und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, welche gegenüber dem Spendenabzug vorrangig sei. Nach Auffassung des Finanzamts sei dies hier der Fall, so dass die Sachspenden als eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Eheleute anzusehen seien.
Der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch sowie die darauf folgende Klage bei dem FG Köln blieben erfolglos. Es sieht als verdeckte Gewinnausschüttungen unter anderem alle bei einer Kapitalgesellschaft eintretenden und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten oder mitveranlassten Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen an, die nicht auf einer offenen Ausschüttung beruhen.