16.08.2017

So regeln Sie beizeiten Ihren digitalen Nachlass

Was passiert eigentlich nach dem Tod mit dem Interneterbe? Vielen ist das unklar. Wenige regeln den digitalen Nachlass schon zu Lebzeiten. Gerade Unternehmer sollte interessieren, was nach ihnen damit geschehen soll – etwa mit Social-Media-Profilen oder mit dem eigenen E-Mail-Konto.

Digitaler Nachlass sollte zeitig geregelt werden.

Jüngste und Älteste sorgloser mit ihrem digitalen Nachlass

Acht von zehn Internetnutzern haben ihr Interneterbe überhaupt noch nicht geregelt. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter 1.013 Bundesbürgern ab 14 – darunter 842 Internetnutzer. Dabei zeigt sich vor allem die jüngste und die älteste Generation der aktiven Internetnutzer relativ unbedarft. Um ihren digitalen Nachlass haben sich noch überhaupt nicht gekümmert:

  • 88 Prozent der 14- bis 29-Jährigen
  • 96 Prozent der Generation 65 plus

Immerhin: Neun Prozent haben ihren digitalen Nachlass bislang wenigstens teilweise, weitere neun Prozent  vollständig geregelt.

Vorsorge für das Interneterbe

„Jeder sollte sich frühzeitig darum kümmern, das heißt schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Das könne ein Testament oder eine Vollmacht regeln, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden.

Vor allem für den Zugriff auf Online-Dienste wie Soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste sollte man eine Regelung treffen, da die Erben nicht automatisch Zugang bekommen.

Wenn Online-Dienste mauern

Viele Onlinedienste berufen sich auf den Datenschutz. Sie übergeben das Konto eines Verstorbenen nicht ohne eine entsprechende Verfügung an Angehörige. Neben Profilen in Sozialen Medien oder persönlichen E-Mails enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen.

Von denjenigen, die sich bereits um ihren digitalen Nachlass gekümmert haben, haben 55 Prozent eine Vollmacht beim Internetdienstleister beziehungsweise der Online-Plattform hinterlegt. 29 Prozent haben testamentarisch beziehungsweise mit einer Verfügung für den Todesfall vorgesorgt. 17 Prozent sagen, dass sie einen Anbieter damit beauftragt haben, im Todesfall alle Online-Konten zu löschen.

Bedeutung der Nachlassregelung

Sechs von zehn Internetnutzern (59 Prozent) ist die Dringlichkeit und Bedeutung der Nachlassregelung durchaus bewusst. Aber sie sagen: „Ich weiß, dass ich etwas unternehmen müsste, habe es aber bisher nicht gemacht.“ Lediglich 32 Prozent halten das Thema für unwichtig. Drei von zehn Internetnutzern (30 Prozent) sagen aber auch, dass der digitale Nachlass ein unangenehmes Thema ist, mit dem man sich nur ungern auseinandersetzt.

Sieben von zehn Internetnutzern (69 Prozent) geben an, dass ihnen die Informationen fehlen, um den digitalen Nachlass zu regeln. 72 Prozent fänden es gut, wenn es eine gesetzliche Regelung zum digitalen Nachlass gebe, vergleichbar mit dem Erbrecht an Gegenständen.

Persönliche Informationen auf Datenträgern

Rohleder rät zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema und gibt einige Hinweise. Wenn beispielsweise im Testament nichts Anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien.

Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben sollen, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen.

E-Mail-Konto und Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte.

Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt.

In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.

Profile in Sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten, so der Verband, die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde.

Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen.

Nicht jede Krakelei ist eine Unterschrift

Zum Umgang mit dem digitalen Nachlass gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen. Ganz im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen. Hier kommt es schlussendlich auf eine rechtsgültige Unterschrift im Zusammenhang mit der Erblassung an. Aber auch sonst müssen wichtige Dokumente vom Verfasser eigenhändig unterschrieben sein.

Doch nicht jede Krakelei erfüllt die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Unterschrift, schreibt „Meisterbrief AKTUELL“ in seiner neuen Ausgabe (11/2017 August). Der Newsletter berichtet über ein Urteil des Bundesgerichtshofs und geht auf die Voraussetzungen an eine rechtsgültige Unterschrift ein.

Autor*in: Franz Höllriegel