17.02.2020

Schmerzensgeld für Mitarbeiterfoto auf Facebook

Darf ein Arbeitgeber ungefragt ein Foto eines Mitarbeiters auf der firmeneigenen Facebook-Seite veröffentlichen? Natürlich nicht. Tut er es trotzdem, muss er mit einem Anspruch auf Schmerzensgeld rechnen.

Schmerzensgeld

Das Arbeitsgericht Lübeck hatte die heikle Angelegenheit im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenbeihilfe auf dem Tisch. Es musste hierbei entscheiden, ob eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des Fotos auf Facebook Aussicht auf Erfolg haben würde. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt.

Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung

Vonseiten der Richter wurde ein Anspruch auf Schmerzensgeld als gegeben angesehen, wenn ein Mitarbeiterfoto ohne Zustimmung auf der firmeneigenen Facebook-Seite veröffentlicht wird. Die Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 82 Abs. 1  Datenschutzgrundverordnung. Die Schmerzensgeldhöhe wurde auf bis zu 1.000 Euro beziffert.

Schmerzensgeld trotz Löschung des Fotos

In dem Prozesskostenverfahren beabsichtigte eine Arbeitnehmerin, ihren ehemaligen Arbeitgeber, eine  Pflegeeinrichtung, auf Schmerzensgeld zu verklagen. Er hatte im August 2018 ein Foto der Mitarbeiterin auf der firmeneigenen Facebook-Seite veröffentlicht, ohne dass sie gefragt worden war.

Die Mitarbeiterin hatte zwar eingewilligt, dass das Foto auf einem Aushang in der Pflegeeinrichtung veröffentlicht werden dürfe, von Facebook war jedoch nie die Rede.

Kurze Zeit später verließ die Mitarbeiterin das Unternehmen und verlangte in diesem Rahmen die Löschung des Fotos aus Facebook. Es war ihr Wunsch, nicht weiter mit der Pflegeeinrichtung in Verbindung gebracht zu werden. Der Arbeitgeber gab der Forderung nach und löschte das Foto umgehend. Dennoch war sie der Meinung, ihr stünde eine Entschädigung für die ungenehmigte Veröffentlichung zu.

Recht am eigenen Bild

Dem folgte das Arbeitsgericht Lübeck und sprach der Dame die gewünschte Prozesskostenhilfe zu, um klagen zu können.

Durch die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Fotos auf Facebook habe der Arbeitgeber das Recht der Mitarbeiterin am eigenen Bild verletzt. Er könne sich hier auch nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken wie Facebook sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.

1.000 Euro Schmerzensgeld möglich

In einem solchen Fall sei ein Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vertretbar, erklärte das Gericht in seinem Beschluss. Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die Veröffentlichung des Fotos auf Facebook sei nicht so schwerwiegend gewesen. Zudem habe sie zuvor zugestimmt, dass ihr Foto für den Aushang verwendet werden dürfe.

Man müsse im Ergebnis auch die Höhe des Schmerzensgelds in das Verhältnis zu anderen gerichtlichen Entscheidungen setzen. So würden Entschädigungsbeträge in Höhe von 1.000 Euro auch bei schwerwiegenderen Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre als angemessen erachtet, so zum Beispiel bei mehrtägigen bis mehrmonatigen heimlichen Überwachungen oder heimlicher Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich (ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019, Az. 1 Ca 538/19).

 

 

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa