Scheidungskosten keine außergewöhnliche Belastung mehr
Seit 2013 können Prozesskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies kürzlich nun auch für Scheidungskosten bestätigt.
Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung
Die Änderung im Jahr 2013 betraf § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach können Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (also Prozesskosten) grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Allerdings bietet § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine Ausnahmeregelung für den Fall an, dass „der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Ausnahmeregelung für Scheidungskosten?
Diese Ausnahmeregelung wollte eine frisch geschiedene Frau nutzen. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.
Nein. Scheidungskosten dienen nicht der Existenzgrundlage.
Während das Finanzgericht der Meinung noch folgte, war die Frau vor dem BFH jedoch nicht erfolgreich. Die Münchner Richter sahen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als gegeben an.
Schließlich wende ein Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Davon könne nur die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht sei. Von einer derart existenziellen Gefahr könne man selbst dann nicht ausgehen, wenn das Festhalten an der Ehe eine starke Lebensbeeinträchtigung des Steuerpflichtigen darstelle.
Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber die Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen (BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16). Damit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung.