25.05.2016

Restaurantscheck: Essenszuschuss ohne Mitesser Finanzamt

Es wird gegessen, was auf den Tisch kommt. In deutschen Unternehmen isst neben den Mitarbeitern aber das Finanzamt mit. Das muss jedoch nicht sein. Was viele nicht wissen: Der Gesetzgeber fördert Mitarbeiterverpflegung Brutto für Netto – auch wenn es keine eigene Kantine gibt. Daher empfehlen wir Ihnen Restaurantschecks.

Restaurantscheck und Essenszuschuss

Gehaltserhöhung – oder: Macht Geld glücklich?

Geld macht nicht glücklich – zumal beim Blick auf den Lohnzettel und selbst nach Gehaltserhöhungen. Von denen kommen meist nur 40 bis 60 Prozent wirklich beim Arbeitnehmer an. Der Rest geht an den Fiskus und die Sozialversicherung.

Außerdem fallen für das Unternehmen Lohnnebenkosten an, weiß „Lohn- & Gehaltsprofi AKTUELL“ in der neuen Sonderausgabe zur Behandlung der Mahlzeitengestellung (7/2016).

Folge: Ein beabsichtigter Motivationseffekt bleibt aus, der Arbeitnehmer ist sauer – und der Arbeitgeber muss trotzdem zahlen. Der überlegt sich genau, ob eine Lohnerhöhung überhaupt noch sinnvoll ist. Was viele nicht wissen: Man kann den Nettolohn der Angestellten effizient erhöhen. Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit dazu: durch Essenszuschüsse.

Essenszuschüsse grundsätzlich beitragspflichtiger Arbeitslohn

Solche sind zwar generell beitragspflichtiger Arbeitslohn. Es gibt aber Vorteile bei der Steuer- und Sozialversicherung für unentgeltlich abgegebene Mahlzeiten. Normalerweise bräuchte man dafür eine eigene Kantine. Eine solche haben aber nur die wenigsten Firmen.

Der Ausweg: Man gibt Essensgutscheine aus. Sie genießen die gleichen Vorteile.

Ohne Abzüge, Brutto für Netto

Dabei lässt sich das effektive Gehalt für den Mitarbeiter um bis zu 1.298 Euro erhöhen – „ohne Abzüge, Brutto für Netto“, so „Lohn- & Gehaltsprofi AKTUELL“. Einkommensteuerrechtliche Vorteile gebe es nur bei unentgeltlich abgegebenen Mahlzeiten als Sachbezug. Gemäß Lohnsteuerrichtlinie sind demnach Kantinenmahlzeiten steuerlich begünstigt.

99,5 Prozent aller Betriebe in Deutschland verfügen allerdings über keine Kantine. Sie könnten jedoch in den Genuss der gleichen steuerlichen Förderung kommen. Voraussetzung: der Arbeitgeber muss die Essenszuschüsse „in Form von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks)“ an die Arbeitnehmer ausgeben. Der Bericht nennt die einschlägigen Vorschriften.

Wie hoch wird nun aber der Sachbezug bewertet? Hierzu zitiert der Bericht aus der einschlägigen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). In ihr ist die Bewertung des Sachbezuges normiert. Zugrunde liegt dabei der steuerrechtliche Wert für ein Mittagessen. Dieser liegt bei derzeit 3,00 Euro pro Arbeitstag. Auf diesen Tageswert kann gemäß der Lohnsteuerrichtlinie ein komplett steuerfreier Zuschuss von bis zu 3,10 Euro erfolgen. Damit ist der maximale Scheckwert gegenwärtig 3,00 Euro + 3,10 Euro, mithin 6,10 Euro pro Tag und Mitarbeiter.

Aspekte von Restaurantschecks

Der Bericht geht auf alle wichtigen Aspekte von solchen Restaurantschecks ein wie:

  • Kollidiert ein Restaurantscheck mit der üblichen Sachbezugsgrenze von 44 Euro?
  • Inwieweit vereinfacht die vom Gesetzgeber vorgesehene Pauschalierungsregelung bei einer Ausgabe von nicht mehr als 15 Restaurantschecks pro Monat und Mitarbeiter die Handhabung?
  • Wie wirken sich die beiden Modelle der Lohnabrechnung – Arbeitnehmerbeteiligung und pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber – auf die Möglichkeiten aus, tatsächlich eine Nettolohnerhöhung zu erzielen?

Restaurantscheck: Einsparung von Steuer- und Sozialversicherungen

Übrigens: Restaurantschecks rechnen sich bereits ab einem Mitarbeiter. Auch dazu gibt der Bericht jede Menge nützlicher Hinweise. In jedem Fall werden Steuer- und Sozialversicherungen entweder komplett oder größtenteils eingespart. Die Ersparnis gegenüber einer Barlohnerhöhung betrage rund 46 Prozent.

Umfassendes weiterführendes Material wie Anschriften von Anbietern von Restaurantschecks, eine Schnellübersicht der Vorteile von Restaurantschecks oder der Download einer Musterbestätigung runden das Informationsangebot dieser Sonderausgabe von „Lohn- & Gehaltsprofi AKTUELL“ ab. Ein wichtige Lektüre für jeden Unternehmer, der einen nicht unbedingt am Mittagstisch haben will: den Mitesser Finanzamt.

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Autor*in: Franz Höllriegel