Reparaturkosten bei Vermietung als Werbungskosten absetzbar
Vorläufiges Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf. Können Kosten für die Beseitigung von Schäden einer vermieteten Wohnung als Werbungskosten abgesetzt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf sagt, unter bestimmten Voraussetzungen ja. In dem Fall hatte der Mieter nach Erwerb der Wohnung durch den Vermieter Schäden verursacht.
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen
Eigentlich gehören Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen von mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes zu den Herstellungskosten. Sie können nur als Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.
Mangelfreie Eigentumswohnung
Doch in dem vom Finanzgericht Düsseldorf jetzt entschiedenen Fall liegen die Dinge etwas anders. Dabei hatte ein Steuerzahler eine vermietete Eigentumswohnung in mangelfreiem Zustand gekauft. In ihr wohnte eine Mieterin. Mit ihr war es in der Folgezeit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen.
Massive Beschädigungen
Daraufhin wurde der Mieterin das Mietverhältnis gekündigt. Sie zog aus – und hinterließ die Wohnung mit massiven Beschädigungen. Scheiben waren eingeschlagen, Schimmel und Wasserschaden allenthalben, Bodenfliesen zerstört.
Abzugsfähige Werbungskosten
Die Instandsetzung kostete rund 20.000 Euro. Sie wollte der Vermieter als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es wollte lediglich „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ abschreiben lassen.
Gericht: Aufwendungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
Dem folgte das Gericht nicht. „SteuerSparbrief AKTUELL“ zitiert in seiner neuen Ausgabe (5/2016) aus dem Urteil. Danach betrugen die Aufwendungen zwar mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten. Das Gericht stufte sie aber nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein.
Eingeschränkter Anwendungsbereich der Vorschrift
Vielmehr schränkte es den Anwendungsbereich der Vorschrift ein. Es habe darin als Zweck nicht die Beseitigung von Schäden nach Erwerb gesehen. Dagegen sprächen systematische Gründe. So könne bei einem Substanzverlust der Immobilie durchaus auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zugelassen.