Rente: Das gilt für Steuern und Sozialversicherung
Alt werden will jeder, alt sein niemand. Rentner und Pensionäre machen da keine Ausnahme. Fast. Bei der Lohnabrechnung wenigstens gibt es teilweise Erleichterungen bei der Sozialversicherung. Die weniger gute Nachricht: anders als oft angenommen sind Altersbezüge nicht steuerfrei.
Wie sind die Altersrenten geregelt?
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Einmonats-, von diesem Jahr 2024 an in Zweimonatsschritten.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren wurden, wird die Regelaltersgrenze wie folgt erreicht:
Jahr der Geburt | Regelaltersgrenze wird… erreicht |
1958 | mit 66 Jahren |
1959 | mit 66 Jahren plus zwei Monaten |
1960 | mit 66 Jahren plus vier Monaten |
1961 | mit 66 Jahren plus sechs Monaten |
1962 | mit 66 Jahren plus acht Monaten |
1963 | mit 66 Jahren plus zehn Monaten |
1964 | mit 67 Jahren |
Altersrenten können erhoben werden als
- Vollrente:
- seit 01.01.2017 rentenversicherungspflichtig bis Regelaltersgrenze, bis dahin waren sie rentenversicherungsfrei
- mit Erreichen Regelaltersgrenze zahlen nur noch Sie als Arbeitgeber Ihren Anteil an die Rentenkasse
- kein Krankengeldanspruch
- Krankenversicherungsbeiträge paritätisch aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent sowie
- Zusatzbeitrag.
- Teilrente:
- in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig
- im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld;
- Krankenversicherungsbeiträge paritätisch aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie
- Zusatzbeitrag
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind, unabhängig von der Zahlung einer Altersrente, bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem Ihr Beschäftigter die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat. Mit deren Erreichen bezahlen nur noch Sie als Arbeitgeber Ihren Anteil an die Arbeitslosenversicherung.
Sind Rentner wegen Erwerbsminderung versicherungspflichtig?
Hier unterscheidet man zwischen:
- teilweiser Erwerbsminderung: in vollem Umfang in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungspflichtig, in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich, es sei denn, die Arbeitsagentur hat festgestellt, dass Ihr Beschäftigte aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung auf Dauer nicht zur Verfügung steht.
- voller Erwerbsminderung:
- in der Krankenversicherung zum ermäßigten Beitragssatz, da kein Anspruch auf Krankengeld
- Rentenversicherung versicherungspflichtig
- Arbeitslosenversicherung keine Beiträge, auch nicht Ihr Anteil als Arbeitgeber
Für Erwerbsminderungsrenten gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen – je nachdem, ob Ihr Arbeitnehmer eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht. Übersteigt der Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig gezahlt. Bei vorgezogenen Altersrenten gibt es seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Der Bezug von Witwen- und Waisenrenten oder einer Erziehungsrente hat keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung.
Gilt das in gleicher Weise bei Beamten?
Im Ruhestand mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit sind diese in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung krankenversicherungsfrei.
Rentenversicherungsfrei sind Pensionäre, wenn die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird. Den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen müssen Beamte allerdings entrichten.
Arbeitslosenversicherungspflicht besteht grundsätzlich für Beamte im Ruhestand, es sei denn, der Beschäftigte hat die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht.
Was gilt für die Pflegeversicherung?
Hier gilt der Grundsatz: Alle Mitglieder, für die Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung zu zahlen sind, haben Beiträge zur Pflegeversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten.
Und bei der Arbeitslosenversicherung?
Wie dargestellt, endet die Arbeitslosenversicherungspflicht generell mit Ablauf des Monats, in dem Ihr Beschäftigter die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat. In der Rentenversicherung besteht für einige Beschäftigte nach Erreichen dieser Altersgrenze Versicherungsfreiheit, ohne dass ein Altersruhegeld gezahlt wird.
Dies ist der Fall, wenn Ihr Beschäftigter
- bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze nicht rentenversichert war oder
- nach Erreichen dieser Altersgrenze eine Beitragserstattung aus seiner Rentenversicherung erhalten hat.
Dabei handelt es sich um Personen, die keinen Anspruch auf Altersrente erworben haben oder nicht erwerben konnten. In diesen Fällen führen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge ab. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es für diese Personen keine Sonderregelung.
Ist bei Rentenbezug eine Ummeldung erforderlich?
Ja, für Rentenbezieher und Pensionäre gelten die üblichen Meldevorschriften. Wird die Rente bewilligt, ergibt sich eine Änderung der Beitragsgruppe. Es ist eine Ummeldung erforderlich. Für geringfügig beschäftigte Rentner und Pensionäre gehen Meldungen an die Minijob-Zentrale.
Wenn also beim Rentenbezieher oder Pensionär Besonderheiten bestehen, nehmen Sie als Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen, wie beispielsweise Rentenbescheid und Bescheid der Agentur für Arbeit in Kopie zu den Personalunterlagen. Solche Besonderheiten können sein z.B.
- durch die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- wenn nur Ihr Anteil als Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen ist,
- wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung besteht, weil der Beschäftigte laut dem Bescheid der Agentur für Arbeit aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung dauerhaft nicht zur Verfügung steht,
Stellt Ihr Arbeitnehmer Ihnen die entsprechenden Nachweise zur Verfügung?
Ja, das tut er. Mit diesen Unterlagen können Sie als Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger die Richtigkeit Ihrer versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung problemlos belegen. Einen Überblick über die verschiedenen Rentenarten und anzuwendenden Beitragsgruppen finden Sie im Download unter www.lohn-und-gehaltsprofi.de.
Wie sieht es bei der Besteuerung von Altersbezügen aus?
Da gab es früher Unterschiede:
- bei Renten war lediglich der Ertragsanteil von etwa 25 Prozent steuerpflichtig, demzufolge fiel bei den meisten Rentnern keine Einkommensteuer an
- Pensionäre mussten ihre Bezüge fast vollständig versteuern.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 06.03.2002 (Az.: 2 BvL 17/99) entschieden, dass diese Unterscheidung in der Besteuerung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber hat daraufhin reagiert. Er schuf das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), in Kraft getreten zum 01.01.2005. Dessen Ziel ist die gleiche Besteuerung von Renten und Pensionen und beider vollständige Unterwerfung bis 2040 der Steuerpflicht. Hierzu führte der Gesetzgeber bei Renten das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung ein.
Was bedeutet dieses Prinzip?
Dass die Beitragszahlungen während des Erwerbslebens steuerfrei bleiben, die Rente stattdessen erst bei der Auszahlung versteuert wird. In der Übergangsphase von 2005 bis 2040 erhöht sich deshalb schrittweise der steuerpflichtige Anteil der Rente, während die Beiträge zur Rentenversicherung ab 2005 ebenfalls schrittweise bis zu 100 Prozent im Jahr 2023 steuerfrei gestellt werden. Bei den Pensionen hingegen erfolgt eine allmähliche Abschmelzung des Versorgungsfreibeitrags bis hin zur vollen Steuerpflicht.
Bei Renten handelt es sich um sonstige Einkünfte (§ 22 EStG), weil diese aufgrund früherer Beiträge gezahlt werden. Von der nachgelagerten Besteuerung sind im Wesentlichen folgende Renten betroffen:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten, Waisenrenten, Witwenrenten)
- Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
- Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Renten unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung. Dieser hängt vom Rentenbeginn ab, dem Zeitpunkt der Bewilligung. Das Datum der Antragstellung oder die erstmalige Auszahlung ist nicht relevant.
- Bei Rentenbeginn 2005 oder früher (Bestandsrentner) beträgt der Besteuerungsanteil generell 50 Prozent.
- Bei Rentenbeginn ab 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte auf 80 Prozent und bis 2040 um jährlich einen Prozentpunkt auf 100 Prozent.
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil [Prozent] |
2021 | 81 |
2022 | 82 |
2023 | 83 |
2024 | 84 |
Quelle: Auszug der Tabelle aus § 22 EStG |
Die Rentenversicherungsträger führen selbst keine Steuer auf die Rente ab. Sie sind aber verpflichtet, eine jährliche Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Aus der gehen alle steuerrelevanten Daten hervor:
- Rentenhöhe
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- etc.
Falls Rentner eine Einkommensteuererklärung machen müssen, werden die Rentenbeträge in der Anlage R eingetragen. Das Finanzamt ermittelt den steuerfreien Anteil der Rente sodann einmalig anhand der Jahresbruttorente des Jahres, in dem erstmalig eine volle Jahresrente bezahlt wird. Dieser Freibetrag bleibt während des gesamten Rentenbezugs unverändert. Somit sind künftige Rentenerhöhungen (i.d.R. jährlich zum 1. Juli) voll steuerpflichtig. Das bedeutet auch, dass Rentner, die bisher keine Steuer zahlen mussten, irgendwann in die Steuerpflicht rutschen können.
Im Gegensatz zu gesetzlichen Renten beruhen Pensionen nicht auf Beitragszahlungen, sondern auf einer Versorgungszusage aus einem früheren Dienstverhältnis. Es handelt sich deshalb um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) mit der Folge, dass Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer anhand der persönlichen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) an das Finanzamt abführen.
Zu den Pensionen zählen insbesondere:
- Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis (z.B. als Bundes-, Landes- und Kommunalbeamter)
- Werksrenten (z.B. Alters- und Hinterbliebenenversorgung)
Pensionen unterliegen vollständig der Lohnsteuerpflicht. In folgenden Fällen können jedoch ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen werden:
- Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge, wenn diese aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften gezahlt werden
- Versorgungsbezüge im privaten Dienst wegen Erreichen einer Altersgrenze (nach Erreichen des 63. Lebensjahrs, bei schwerbehinderten Menschen nach Erreichen des 60. Lebensjahrs), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge
Sie als Arbeitgeber berücksichtigen den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren. Beide sind nicht in den ELStAM enthalten. Die Freibeträge werden nur einmal ermittelt und bleiben dann während der gesamten Bezugsdauer der Pension unverändert.