Prüfung durch die Gesellschafter: Geschäftsführervergütung angemessen?
Soll Ihr Geschäftsführer mehr Gehalt beziehen oder weniger? Eine Frage, über die die Gesellschafterversammlung Ihrer GmbH zu befinden haben wird. Aber welche Vergütung innerhalb der GmbH wäre für ihn eigentlich angemessen? Das OLG Hamm fand darauf eine überraschende Antwort.
Hat denn ein Gericht über die Angemessenheit eines Geschäftsführergehaltes zu befinden?
Ja, schon. Allerdings steht den Gesellschaftern bei der Höhe der Geschäftsführervergütung ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser wurde bei einem Fall einer GmbH & Co. KG nicht überschritten, den das Oberlandesgericht Hamm im September 2019 zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2019, Az.: 8 U 7/17). Es wies die Klage ab.
Ein Gesellschafter hatte die monatlichen Geschäftsführervergütungen als zu hoch angesehen. Die Geschäftsführer waren für die Gesellschaft nicht vollschichtig tätig gewesen. Der Gesellschafter meinte, dass die Zustimmung des anderen beherrschenden Gesellschafters zu dem Genehmigungsbeschluss über die Vergütungen treuwidrig war. Er hatte auf der Gesellschafterversammlung gegen die Vergütungen gestimmt und beantragte beim Gericht die Feststellung, dass der betreffende Gesellschafterbeschluss nichtig sei.
War der Antrag auf Feststellung zulässig?
Keine unberechtigte Frage. Auf Feststellung „des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit“ kann nach § 256 Zivilprozessordnung (ZPO) nur klagen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
Hierüber kam es unlängst zu einer vereinsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Amtsgericht Würzburg und dem Landgericht Würzburg. Erstes hielt eine entsprechende Feststellungsklage auf Fortbestehen der Vereinsmitgliedschaft eines Mitgliedes schon aufgrund der Rechtsunsicherheit darüber für zulässig.
Nicht so das Landgericht: das erforderliche Feststellunginteresse sei nicht gegeben. Vor allem aber hätte das Begehren des vermeintlich ausgeschlossenen Mitgliedes richtigerweise die „Unwirksamkeit seines Ausschlusses“ und nicht das „Fortbestehen seiner Mitgliedschaft“ zum Gegenstand haben müssen.
Das Amtsgerichtsurteil wurde nicht rechtskräftig, die Berufung vor dem Landgericht kam nicht zur Verhandlung, weil der Kläger einen Vergleich anregte und dieser angenommen wurde. Wir können also festhalten, dass in dem Fall in Hamm im Sinne auch des LG Würzburg die Unwirksamkeit eines Beschlusses, nämlich jenes der Gesellschafter, zum Gegenstand hatte – ein kleiner, aber feiner Unterschied, den man bei einer Klage berücksichtigen sollte.
Was konnte das OLG Hamm denn in seinem Fall überprüfen?
Einen Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung über die Einführung oder Erhöhung einer Geschäftsführervergütung unter den Gesichtspunkten:
- Gleichbehandlung und
- Treuepflicht.
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Behandelt der Beschluss der Gesellschafterversammlung die Gesellschafter gleich?
Hier bleibt es bei dem Grundsatz der Bemessung der Vergütung, bei der den Gesellschaftern ein weiter Ermessensspielraum zusteht, innerhalb dessen – so das OLG Hamm – die Vergütung nicht als unangemessen zu beurteilen sei. Dabei komme es nicht nur auf die Leistung des Geschäftsführers an, sondern es sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich. Zu diesen zählt das OLG insbesondere:
- Art,
- Größe und
- Leistungsfähigkeit des Unternehmens;
- Alter,
- Ausbildung,
- Berufserfahrung und
- Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie
- Umfang und
- Bedeutung seiner Tätigkeit.
Haben die Gesellschafter ihren Ermessensspielraum überschritten?
Zur Prüfung dieser Frage weist das OLG Hamm in seinem Urteil ausdrücklich auf geeignete Studien hin wie beispielsweise:
- die jährliche Veröffentlichung der BBE media GmbH & Co. KG aus Neuwied zu GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen
- die Rechtsprechung der Finanzgerichte zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Gewährt also Ihre GmbH-Gesellschafterversammlung einem Geschäftsführer eine Vergütung innerhalb des Rahmens einer geeigneten Studie und liegt nach den Kriterien der finanzgerichtlichen Rechtsprechung keine vGA vor, haben Sie als Gesellschafterversammlung Ihrer GmbH Ihren Ermessensspielraum bei der Höhe der gewährten Vergütung regelmäßig nicht überschritten.
Wer hat die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Vergütung unangemessen sei?
Grundsätzlich der Anfechtungskläger (BGH, ZIP 2008, S. 1818 ff.). Damit trifft ihn auch jene für die tatsächlich der Vergütungshöhe zugrunde liegenden Kriterien. Nur wenn dem Anfechtungsberechtigten ein Sachvortrag aus seiner eigenen Sphäre nicht möglich ist, trifft Sie als Gesellschaft eine sekundäre Darlegungslast.
Verstößt der Beschluss gegen die Treuepflicht?
Nein, nach Überzeugung des OLG nicht. Die Treuepflicht folgt unmittelbar aus Ihrem Gesellschaftsvertrag, also der Vereinbarung Ihrer Gesellschafter, in Ihrer Gesellschaft zusammen einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Aufgrund dieser Vereinbarung sind Sie als Gesellschafter verpflichtet, das gemeinsame Interesse zu fördern und Schaden von Ihrer Gesellschaft abzuwenden. Sie als Gesellschafter dürfen auf Gesellschafterversammlungen Ihr Stimmrecht nur im Sinne des gemeinsamen Interesses ausüben – und nicht zum Nachteil Ihrer Gesellschaft. Und dagegen wurde hier nach Ansicht des OLG nicht verstoßen.