05.10.2022

Pensionszahlung an mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensioniert, beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer – und das zugleich bei voller Bezahlung. Das riecht doch stark nach verdeckter Gewinnausschüttung (vGA), sagen die Finanzämter. Und bislang die Gerichte. Doch sorgt hier ein Fall jetzt für Bedenken an dieser Haltung.

Pensionszahlung

Pension für GmbH-Geschäftsführer?

Die Frage ist nicht unberechtigt: „pensioniert“ ist eigentlich an dieser Stelle ein falscher Ausdruck. Besser wäre, von Ruhestand zu sprechen. Pensionen bekommen Beamte auf Grund des letzten Gehalts vor dem Ruhestand. Anders als Arbeitnehmer. Sie sammeln Punkte für die Rente. Und doch drängt sich der Begriff „pensioniert“ fast auf, wenn nämlich ein Geschäftsführer eine Pensionszusage erhalten hat. Die Abgrenzung zwischen Pension und Altersversorgung verschwimmt hier etwas.

Was bedeutet eine Pensionszusage?

Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu, handelt es sich laut der Gesellschaft für Pensionszusagen (gpz) in Ingolstadt um eine betriebliche Altersversorgung. Verpflichtet sich der Arbeitgeber hierbei, die zugesagten Versorgungsleistungen unmittelbar selbst, ohne Einschaltung eines externen Versorgungsträgers, zu erbringen, spricht man von einer Direktzusage oder einer Pensionszusage. Im Gegensatz zu allen anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung ist das zusagende Unternehmen somit selbst Träger der Versorgung.

Als eine wesentliche Eigenschaft der Direktzusage oder Pensionszusage stellt die gpz heraus, dass das Unternehmen in seiner Vermögensanlage frei ist. Die Vermögensanlage, die zur Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen getätigt wird, könne intern wie auch extern erfolgen. Sie unterliege keinen Restriktionen der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht. In aller Regel decke eine Rückdeckungsversicherung ganz oder teilweise die biometrischen Risiken einer Pensionszusage ab wie:

  • Invalidität,
  • Tod und
  • Langlebigkeit.

Wieso soll eine Pensionszusage vGA sein?

Da, wo sie mit einem Geschäftsführergehalt kollidiert. Das gab auch schon in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Bezug von Rente Anlass für juristische Auseinandersetzungen.

In einem Fall ist das Finanzgericht (FG) Münster (FG Münster, Urteil vom 25.07.2019, Az.: 10 K 1583/19 K) von einem allgemeinen Grundsatz der Rechtsprechung zu gleichzeitigem Bezug von Pensionszahlungen und Geschäftsführergehalt abgewichen.

Was sagt die Rechtsprechung bisher?

Für den Bundesfinanzhof (BFH) ist bisher steuerrechtlich maßgeblich die leistende Kapitalgesellschaft, also eine GmbH. Auf die Sicht und Interessenlage des Geschäftsführers komme es nicht an (BFH, Urteil vom 23.10.2013, Az.: I R 60/12, Urteil vom 05.03.2008, Az.: I R 12/07). Angesichts des Zwecks der Alterssicherung würde, so der BFH, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verlangen,

  • entweder das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge anzurechnen
  • oder den vereinbarten Eintritt des Versorgungsfalls bis zur endgültigen Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufzuschieben.

Gilt die bisherige Ansicht des BFH weiter?

Noch ja, aber es könnte so kommen, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und dafür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine vGA sein müssen. So jedenfalls hat das FG Münster in einem Streitfall entschieden, in dem ein Alleingesellschafter einer GmbH seit deren Gründung als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt war. Aus Altersgründen berief man ihn von dem Posten ab, hatte ihm aber eine Pensionszusage gegeben. Auf deren Grundlage erhielt er von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. Zugleich wurde eine neue Geschäftsführerin angestellt.

Dann war ja alles in Ordnung, oder?

Wäre es, jedoch blieb die Geschäftsführerin nur fünf Monate, bevor man sie abberief. Es war zu Konflikten zwischen ihr und Kunden gekommen. An ihrer Stelle setzte die GmbH den ehemaligen, nun im Ruhestand befindlichen Geschäftsführer wieder ein. Er bekam jetzt dafür monatliche Zahlungen von der GmbH. Sie betrugen weniger als zehn Prozent seiner früheren Geschäftsführervergütung.

Drüber hinaus bezog er weiterhin die Vergütung der GmbH aus der Pensionszusage. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung meinte der Prüfer, die Pensionszahlungen stellten eine vGA dar. Er begründete es damit, dass diese Pensionszusage an das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft gekoppelt gewesen sei, der Geschäftsführer nun aber wieder tätig sei.

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Die GmbH hielt dagegen, sie habe ihren Gesellschafter aus betrieblichen Gründen als Geschäftsführer wieder eingestellt. Wegen der Konflikte der Geschäftsführerin mit Auftraggebern habe die Gefahr von Auftragsverlusten bestanden. Zudem sei man mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen, habe also das ehemalige Anstellungsverhältnis nicht fortgeführt. Alles in allem seien die Pensionszahlungen also keine vGA.

Welche Auffassung von beiden übernahm das FG Münster?

Die der GmbH. Zum einen habe diese eine Wiedereinstellung des Gesellschafters als Geschäftsführer bei Beginn der Pensionszahlung nicht geplant. Diese sei allein im Interesse der GmbH erfolgt. Zum anderen habe das neue Geschäftsführergehalt lediglich den Charakter einer Anerkennung. Gehalt und Pension betrügen insgesamt nur rund 26 Prozent der vorherigen Gesamtbezüge. Außerdem würden auch fremde Dritte eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbaren.

Aber welche Unterschiede macht das FG Münster in diesem Fall zur bisherigen Haltung des BFH?

Im Wesentlichen sieht es sie darin, dass der BFH seine Grundsätze zu Sachverhalten aufgestellt habe, in denen die entgeltliche Anstellung des Geschäftsführers neben Pensionszahlungen weiterlief und nicht endete. In dem vom FG Münster zu entscheidenden Fall ende das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers jedoch mit dem Erreichen dessen Pensionsalters. Erst dann sei der Anspruch auf Pensionszahlungen entstanden.

Zudem hatte die GmbH den neuen Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer nicht geplant und nicht voraussehen können. Er stelle eine neue zivilrechtliche Grundlage für eine erneute Beschäftigung dar. Der Vertrag berühre nicht die Wirksamkeit des bereits entstandenen Anspruchs auf Pensionszahlungen. Daher gelte für den neuen Anstellungsvertrag bei gleichzeitiger Pensionszahlung der allgemeine Fremdvergleich. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Gesamtleistungen aus Pensionszahlungen und Geschäftsführergehalt dem entsprächen, womit ein fremder Dritter vergütet würde. Das sei hier der Fall. Außerdem existiere keine gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung, die zu einer Einordnung als vGA führen würde.

Fand sich das Finanzamt mit dieser Entscheidung ab?

Nein, es ist gegen diese Entscheidung in Revision gegangen. Seither ist der Bundesfinanzhof mit der Sache beschäftigt (BFH, Az.: I R 41/19).

Wie sollten Sie als GmbH sich in vergleichbaren Fällen verhalten?

Prüfen Sie zunächst, ob diese tatsächlich mit dem in Münster vergleichbar sind anhand der besonderen Umstände Ihres Einzelfalls:

  • Haben Sie einen neuen Anstellungsvertrag geschlossen?
  • Liegt ein alleiniges Interesse Ihrer GmbH vor?
  • Hat Ihr Geschäftsführer insgesamt nur niedrige Gesamtbezüge?
  • Hält Ihr Fall einem Fremdvergleich stand?

Diese Fragen wären zu beantworten, sollte der BFH tatsächlich der Ansicht des FG Münster folgen. Bis eine Entscheidung von dort vorliegt, weisen Sie Ihr zuständiges Finanzamt auf die anhängige Revision beim BFH hin und beantragen Sie Aussetzung Ihres Steuerverfahrens.

Autor*in: Franz Höllriegel