Download: Musterklausel Mankoabrede
Wer einem Mitarbeiter eine Kasse oder ein Warenbestand anvertraut, sollte sich darauf verlassen können, dass dieser sorgfältig damit umgeht und darauf aufpasst. In der betrieblichen Praxis kommt es erfahrungsgemäß immer wieder
zu Verlusten. Hier stellt sich die Frage, wer eigentlich dafür haftet.
Arbeitgeber unterliegt Darlegungs- und Beweispflicht
Grundsätzlich gilt, dass derjenige Mitarbeiter, der dem Arbeitgeber in Ausübung seiner Tätigkeit einen finanziellen Schaden zufügt, zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ein Schadenersatzanspruch setzt aber immer voraus, dass der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat und dies ursächlich für den Schaden war.
Mankoabrede begründet verschuldensunabhängige Haftung
Da in der betrieblichen Praxis die Haftung für einen Fehlbestand nach allgemeinen Grundsätzen nur schwer durchsetzbar ist, sollte der Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, wonach der Mitarbeiter verschuldensunabhängig für einen Fehlbestand haftet (Garantiehaftung). Eine solche Vereinbarung wird als Mankoabrede bezeichnet.
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