01.08.2024

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Transparenz schafft Vertrauen, motiviert Mitarbeiter, fördert den Umsatz. Transparenz für Ihren Handwerksbetrieb will der Gesetzgeber mit dem Personengesellschaftsrecht ermöglichen. Damit reformiert er zugleich das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Welche Rolle spielt Transparenz für Ihr Unternehmen?

Nach außen hin schafft sie Nähe und erzeugt Vertrauen, nach innen steigert sie unmittelbar die Qualität der eigenen Arbeit. Wie Tiffany Ischinger, Social Impact Analystin bei Phineo, einem gemeinnützigen Analyse- und Beratungshaus für wirkungsvolles gesellschaftliches Engagement, auf openTransfer.de erklärt, schafft Transparenz Vertrauen z.B. bei:

  • Geldgebern
  • potenziellen Sponsoren
  • Ihrer Zielgruppe

Nach innen profitiert Ihr Unternehmen durch:

  • Reflektion mit den eigenen Zielen
  • Auseinandersetzen mit den erbrachten Leistungen
  • Etablierung einer Lernkultur

Transparenz wirkt demnach auf zwei Ebenen:

  • formale Ebene oder Governance: umfasst Finanzdaten und Informationen zu Organisations- und Gremienstrukturen
  • inhaltlich-qualitative Ebene: Projekte und ihre Wirkungen

Die Herausforderung bestehe darin, die Daten:

  • zu erheben
  • in einen Zusammenhang zu setzen,
  • Informationen abzubilden:
    • leicht zugänglich
    • nachvollziehbar
    • aktuell

Inwiefern schafft das Personengesellschaftsrecht Transparenz?

Durch das Transparenzregister. Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Damit wird insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend reformiert. Ein zentraler Punkt der Reform ist die Transparenzregisterpublizität, die Pflicht, nach Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister für jede eingetragene GbR die wirtschaftlich berechtigten Personen zum Transparenzregister zu melden.

Was ist der Zweck des Transparenzregisters?

Die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Transparenzregister enthält in elektronischer Form Eintragungen zu den nach § 3 Geldwäschegesetz (GwG) wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen:

  • natürliche Personen,
  • in deren Eigentum oder
  • unter deren Kontrolle
  • eine Rechtseinheit oder
  • Rechtsgestaltung steht.

Die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten will die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar machen.

Welche weiteren Änderungen bringt das neue MoPeG?

Es führt zunächst mit § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwei Gesellschaftsformen für die GbR ein:

  • rechtsfähige GbR: kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sofern sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, also etwa im eigenen Namen Verträge abschließen oder im Zivilprozess als klagende bzw. verklagte Partei auftreten
  • nicht rechtsfähige GbR: dient lediglich der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander.

Behalten Sie als Unternehmen da noch Ihre Gestaltungsfreiheit?

Ja, es bleibt beim Grundsatz der Gestaltungsfreiheit. Wie bisher errichten Sie nach Abs. 1 der genannten Vorschrift als Unternehmen Ihre Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Dabei räumt § 708 BGB den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Regelungen den Vorrang gegenüber den gesetzlichen Vorschriften ein.

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Gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen nur für Neugründungen?

Nein, nicht nur für diese, sondern sofort und ohne Übergang auch für bestehende Gesellschaften. Davon betroffen wäre ebenso Ihr Handwerksbetrieb, sofern Sie ihn als Personengesellschaft führen. Allerdings gilt Ihr Gesellschaftsvertrag, wenn Sie ihn vor dem 01.01.2024 abgeschlossenen haben, einschließlich der darin enthaltenen Vereinbarungen auch weiterhin. Sie sollten jedoch prüfen, ob Sie Ihren bestehenden Gesellschaftsvertrag anpassen sollten, insbesondere dann, wenn er auf das frühere Recht verweist. Haben Sie Ihre GbR ohne gesellschaftsvertragliche Bezugnahme auf das frühere Recht oder sonstige Vereinbarungen errichtet, gelten grundsätzlich die jetzigen neuen Regelungen.

Was zeichnet die rechtsfähige GbR aus?

Sie ist gemäß § 713 BGB Trägerin ihres eigenen Vermögens. Bislang galt das Gesamthandsprinzip. Danach waren gesamthänderisch miteinander verbunden die Gesellschafter Träger des Vermögens.

Was heißt gesamthänderisch?

Gesamthandsgemeinschaft spielt im Eigentumsecht eine entscheidende Rolle. Es ist eine Sonderform des Miteigentums. Mehrere Personen sind in diesem Fall Eigentümer an einer Sache.

Was gilt nach der neuen Regelung?

Damit hat sich der Gesetzgeber vom bisherigen Gesamthandsprinzip abgewendet. Soll in das Vermögen Ihrer rechtsfähigen GbR vollstreckt werden, ist gemäß § 722 BGB jetzt ein eigener gegen diese bestehender Vollstreckungstitel erforderlich. Soweit die Gesellschafter als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschafter – neben dieser – persönlich und unbeschränkt einstehen, ist auch gegen die Gesellschafter ein Vollstreckungstitel nötig.

Wie verhält es sich hier mit einer nicht rechtsfähigen GbR?

Sie besitzt nach § 740 BGB kein Vermögen. Ist gleichwohl eine GbR Trägerin von Vermögenswerten, ist es keine nicht rechtsfähige GbR, sondern eine rechtsfähige GbR anzunehmen.

Wo besteht die Verbindung zur Transparenzregisterpublizität?

Für Ihre rechtsfähige GbRs führt das für sie zuständige Amtsgericht – ähnlich dem Handelsregister – ein neues Gesellschaftsregister. In dieses können Sie als Gesellschaft sich eintragen lassen. Diese Eintragung in das Register ist gemäß § 707 Abs. 1 BGB freiwillig. Als eingetragene rechtsfähige GbR führt Ihr Unternehmen den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Ist die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erfolgt, sind die wirtschaftlich berechtigten Personen für jede eingetragene GbR zum Transparenzregister zu melden, die Transparenzregisterpublizität.

Wie erfolgt die Eintragung im Gesellschaftsregister?

Sie setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung voraus, an der alle Gesellschafter mitwirken. Anzumelden und im Register einzutragen sind:

  • Namen
  • Sitz
  • Anschrift der GbR
  • jeweilige Gesellschafter
  • deren Angaben
  • Vertretungsbefugnisse

Nach erfolgter Eintragung melden Sie des Weiteren zur Eintragung in das Register künftige Änderungen an, wie z.B.:

  • Namensänderungen
  • Sitzverlegungen
  • Änderungen im Gesellschafterkreis
  • Änderungen der Vertretungsbefugnis

Was bestimmt die Reform für Vermögenswerte?

Ihre GbR kann bestimmte Vermögenswerte oder Rechte halten wie:

  • Grundbesitz
  • Anteile an eingetragenen Personengesellschaften
  • GmbH-Anteile
  • Aktien

In diesem Fall unterliegt sie einer in verschiedenen Gesetzen für die GbR neu eingeführten Voreintragungsobliegenheit. Ihre GbR ist dabei für Eintragungen im Grundbuch bei Grundstücken oder Rechten an einem Grundstück zuvor im Gesellschaftsregister aufgeführt ein. Das gilt ebenso, wenn im Zusammenhang mit Personengesellschaften, GmbHs oder Namensaktien einer Aktiengesellschaft (AG) Eintragungen im Gesellschafts- bzw. Handelsregister erforderlich sind. Will Ihre GbR also über Rechte verfügen, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, wird die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt.

Welche konkreten Vorteile bietet die Eintragung in das Gesellschaftsregister für Sie als Handwerksbetrieb?

Sie bietet Ihnen folgende Vorteile:

  • Jedermann kann das Gesellschaftsregister als öffentliches Register kostenlos einsehen, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen,
  • der Inhalt des Registers genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die inhaltliche Richtigkeit,
  • die Registerpublizität schafft Transparenz über Existenz und Identität der eGbR,
  • einfacherer Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr, da diese Befugnis der Gesellschafter nicht anderweitig wie etwa eine Vollmacht belegt werden muss.

Die Registrierung

  • erleichtert die Teilnahme Ihrer eGbR am Geschäftsverkehr,
  • schafft mehr Rechtssicherheit
  • stärkt das Vertrauen Ihrer Vertragspartner.

Können Sie als eingetragene Gesellschaft Ihren Sitz frei wählen?

Bedingt, je nachdem ob nach § 706 BGB als:

  • Verwaltungssitz: Sitz Ihrer GbR ist grundsätzlich der Ort, an dem Sie deren Geschäfte tatsächlich führen
  • als Vertragssitz: Gesellschafter können stattdessen einen beliebigen Ort im Inland vereinbaren. Damit können Sie als eingetragene Gesellschaft Ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen, während der Sitz im Inland ist – übrigens nicht anders als bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG).

Wenn Ihre GbR nicht eingetragen ist, haben sie diesen Vorteil nicht. Hier entspricht der Sitz dem inländischen Ort, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden, also dem Verwaltungssitz.

Was gilt bei Kündigung, Tod und Insolvenz eines Gesellschafters?

Dann scheidet jetzt nach der neuen Gesetzgebung der Gesellschafter gemäß § 723 Abs. 1 BGB aus. Sofern Ihr Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der GbR vorsieht, kommt es anders als früher nicht mehr zur Auflösung Ihrer GbR.

Besteht keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, zahlt gemäß § 728 BGB Ihre GbR – wie früher auch – dem ausgeschiedenen Gesellschafter bzw. dessen Erben eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung. Im Gesellschaftsvertrag können Sie regeln, dass der GbR-Anteil im Erbfall auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters übergeht. In diesem Fall darf jeder Erbe innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Erbschaft beantragen, unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung eines Kommanditisten zu erhalten.

Weist Ihr Gesellschaftsvertrag keine solche Regelung, richten sich gemäß § 709 Abs. 3 BGB Stimmkraft sowie Anteil an Gewinn und Verlust der GbR ab sofort vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen. Die früher bei einer fehlenden gesellschaftsvertraglichen Regelung anzuwendende Stimmgewichtung und Ergebnisbeteiligung nach Köpfen gilt nun nicht mehr.

Was, wenn Ihr Handwerksbetrieb eine oHG oder KG ist?

Hier gilt neues Beschlussverfahrens- und Beschlussmängelrecht. Dies orientiert sich am aktienrechtlichen Anfechtungsmodell. Es ist nun eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage möglich. Dabei kann im Gesellschaftsvertrag beim Beschlussverfahren wie beim Beschlussmängelrecht anderweitiges vereinbart werden.

Ist Ihr Handwerksbetrieb in der Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG tätig, so gibt es hierfür jetzt erstmalig das gesetzliche Modell der Einheitsgesellschaft. Dies ist eine GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditgesellschaft selbst alle Anteile an ihrer eigenen Komplementär-GmbH hält.

Wer übt hier die Rechte der Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aus?

Regelmäßig finden sich dazu umfangreiche Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaft und der Komplementär-GmbH. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nun grundsätzlich nach § 170 Abs. 2 HGB die Kommanditisten Gesellschafterrechte der Kommanditgesellschaft in der GmbH wahrnehmen.

Was beachten Sie beim Namen der GbR?

Bei der Eintragung der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister Folgendes:

  • Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“, andere Rechtsformzusätze sind unzulässig.
  • Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, weil etwa beide Gesellschafter GmbHs sind, Haftungsbeschränkung zusätzlich kenntlich machen, wie etwa GmbH & Co. eGbR.
  • Der Name der einzutragenden GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination damit und einer Sach- oder Branchenbezeichnung bestehen.
  • Die Zulässigkeit des Namens der einzutragenden GbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) z.B.:
    • Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft
    • Keine wesentliche Gefahr von Irreführung
  • Name der einzutragenden GbR hebt sich deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz ab, die bereits in einem Register eingetragen wurden.

Was bedeutet das für Ihre Praxis als eGbR?

Trotz der gesetzlichen Neuregelung treffen Sie aufgrund der komplexen Materie weiterhin klare Regelungen in den Gesellschaftsverträgen von GmbH und Kommanditgesellschaft!

Ziehen Sie dazu fachkundiger Hilfe heran, etwa eines Fachanwalts für Gesellschaftsrecht!

Autor*in: Franz Höllriegel