Lohnsteuerhaftung bei Arbeitnehmerüberlassung
Sie Verleihen als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer an andere Unternehmen? Dabei haften Sie als verleihender Arbeitgeber für die Lohnsteuer. Das ist nicht ohne Risiko für Sie als Arbeitgeber.
Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung?
Ja, im Wesentlichen befasst sich § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) mit der „Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung“. Danach haften Sie als Arbeitgeber für Lohnsteuer:
- die Sie einzubehalten und abzuführen haben,
- wenn Sie sie beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet haben,
- als Einkommensteuer, wenn sie auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
- wenn sie ein in § 38 Abs. 3a EStG näher bestimmter Dritter zu übernehmen hat.
Für Nachforderungen von Lohnsteuer nach § 39 EStG haften Sie als Arbeitgeber nicht.
Sind Sie auch als Verleiher Arbeitgeber?
Ja. Grundsätzlich sind Sie es nach Lohnsteuerrichtlinie R 19.1 auch, wenn Sie einem Dritten (Entleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlassen, also an ihn verleihen. Damit haben Sie als Verleiher alle Pflichten des Arbeitgebers.
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Ist der Entleiher damit aus der Haftung heraus?
Nein, ist er nicht. Der Gesetzgeber lässt auch den Entleiher nicht aus der Haftung, wenn Sie als Arbeitgeber/Verleiher die Lohnsteuer nicht einbehalten. Nach § 42d EStG Arbeitnehmerüberlassung bedeutet das:
- Soweit Sie einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, haftet jener – außer Ihnen als Arbeitgeber und Verleiher – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt.
- Der Entleiher haftet nicht,
- wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt, und er seinen dabei vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist,
- wenn er ohne Verschulden irrtümlicherweise eine Arbeitnehmerüberlassung angenommen hatte.
- Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind dieser, Sie als Arbeitgeber/Verleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Der Entleiher darf aber auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung bei Ihnen als Arbeitgeber fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht.
Wie sieht es aus bei freiberuflich Angestellten?
Ein Widerspruch in sich: ein freier Mitarbeiter ist kein Angestellter. Das führte in einem Fall vor dem Finanzgericht FG Berlin-Brandenburg dazu, dass der Steuerpflichtige nicht haften musste (Urteil vom 13.08.2020, Az.: 4 K 4123/18). Dabei ging es um die Frage, ob der Auftraggeber einer freien Vertretungslehrkraft für Lohnsteuerbeträge haften müsse. Lohnsteuerbeträge waren nicht abgeführt worden; klar: man ging ja auch von einer freiberuflichen Tätigkeit aus. Und das Gericht bestätigte diese Annahme.
Was, wenn die Lohnsteuer nur schwer ermittelbar ist?
Dann wird die Haftungsschuld pauschaliert mit 15 Prozent des zwischen Ihnen als Verleiher und dem Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer.
Übrigens: wenn Sie als Steuerpflichtiger einen niedrigeren Haftungsbetrag nachweisen können, ist für die Festsetzung der Haftungsbescheide Ihr Finanzamt als Verleiher bzw. das Ihrer Betriebsstätte als Verleiher zuständig.