23.12.2020

Lohnfortzahlung während Quarantäne?

Müssen Sie einem Mitarbeiter, der unter dem Verdacht steht, sich mit Corona infiziert zu haben, und daher in häuslicher Quarantäne ist, für diese Zeit weiterhin Lohn zahlen? Das wäre vor allem ungerecht, wenn der Mitarbeiter die Situation selbst verursacht hat. Der Gesetzgeber hat darauf nun reagiert.

Lohnfortzahlung bei Corona-Verdacht

Die Gesundheitsämter ordnen die häusliche Quarantäne bei Personen an, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass sie sich mit dem SARS-CoV-2-Virsus angesteckt haben. Weil sie beispielsweise in den letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, angehustet wurden oder für längere Zeit einer massiven Aerosolkonzentration ausgesetzt waren. Solange der Mitarbeiter nicht selbst erkrankt ist, ist er erst einmal nicht arbeitsunfähig. Kann er seine Arbeit im Homeoffice verrichten, ist alles kein Problem.

Nun gibt es aber viele Jobs, die eben nicht zu Hause erledigt werden können. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) kommt hier nicht in Betracht. Der Mitarbeiter kann aber eine Entschädigung wegen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten machen.

Daneben gibt es noch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen vorübergehender Verhinderung aus § 616 BGB gegenüber Ihnen als Arbeitgeber. Voraussetzung: Der Mitarbeiter muss für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (Juristen sagen: etwa fünf Tage) verhindert sein, seine Arbeit zu erledigen. An diesem Umstand darf er keine Schuld haben.

616 BGB vor Infektionsschutzgesetz

Dieser § 616 BGB geht erst mal vor. Greift er jedoch nicht oder ist der Anspruch aufgrund einer längeren Quarantäne bereits ausgeschöpft, kann der Mitarbeiter Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, konkret nach § 56 IfSG.

Achtung: Entschädigungsanspruch

Hier gibt es auch einen Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfall, wenn Eltern aufgrund der angeordneten Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen die Betreuung ihrer Kinder (unter 12 Jahre) zu Hause übernehmen müssen.

Diese Entschädigung müssen Sie als Arbeitgeber zunächst vorstrecken. Unter Umständen können Sie hier einen Vorschuss beantragen. Dauert die Quarantäne länger (weil sich z.B. mehrere Familienangehörige über einen längeren Zeitraum anstecken), erhält der Mitarbeiter nach Ablauf von sechs Wochen Verdienstausfall in Höhe des Krankengelds. Das wird jedoch eher die Seltenheit sein. Die ausgezahlte Entschädigung erhalten Sie auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Wer zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Achtung: Betrieb allgemein untersagt

Betrifft die Anordnung der Quarantäne nicht nur einen Mitarbeiter, sondern wurde der Betrieb allgemein untersagt, fällt dieser Verhinderungsgrund nicht mehr unter § 616 BGB, hier geht § 56 IfSG vor.

Bezieht der Mitarbeiter während der Quarantäneanordnung Kurzarbeitergeld, so geht der Entschädigungsanspruch auf die Agentur für Arbeit über. In diesem Fall müssen Sie bei der Entschädigungszahlung die Höhe des bereits gezahlten Kurzarbeitergelds berücksichtigen.

Urlaubsreisen: wenn die Quarantäne selbst verschuldet ist

Mitarbeiter, die ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht haben, müssen sich aufgrund der derzeit geltenden Quarantäneregelungen beim zuständigen Gesundheitsamt melden und zwei Wochen in häuslicher Quarantäne bleiben. Zudem müssen sie auch dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie die letzten zehn Tage in einem Risikogebiet waren oder Kontakt zu infizierten Personen hatten.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 616 BGB scheidet damit aus, da der Mitarbeiter die Quarantäne durch seine eigene Entscheidung selbst verschuldet hat. Im November 2020 hat nun der Gesetzgeber reagiert. Auch laut § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG kommt eine Entschädigung nicht mehr infrage, wenn der Mitarbeiter die Reise (und damit die Quarantäne) in ein Risikogebiet hätte vermeiden können.

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa