Lockdown: Wer trägt das Betriebsrisiko?
Eine positive Nachricht für alle Unternehmer: Gerade hat das Bundesarbeitsgericht sich zum Thema Betriebsrisiko bei Lockdown geäußert. Das Grundsatzurteil war sehnsüchtig erwartet worden.
Erinnern Sie sich noch an eine Entscheidung des LAG Düsseldorf vom März letzten Jahres? Hier hatten die Richter die Pandemie als höhere Gewalt deklariert, weshalb die Arbeitgeberseite das Betriebsrisiko tragen soll, wenn sie Mitarbeiter nicht beschäftigen kann.
Wer trägt das Ausfallrisiko?
Die Erfurter Arbeitsrichter sehen dies offenbar anders. Nach ihrer Entscheidung trägt ein Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn er seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen Lockdowns vorübergehend schließen muss. Die Modalitäten eines Annahmeverzugs seien hier nicht anzuwenden und daher müsse die Arbeitgeberseite den Mitarbeitern auch keine Vergütung zahlen.
Auswirkung von allen zu tragen
Geklagt hatte die Verkäuferin eines Nähmaschinenhandels (geringfügig beschäftigt mit 432 Euro). Als der Laden im April 2020 aufgrund einer Allgemeinverfügung der Freien Hansestadt Bremen schließen musste, konnte sie nicht arbeiten und erhielt daher auch keine Vergütung.
Sie klagte daher auf Zahlung des Entgelts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Ihrer Meinung nach gehöre eine Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Anordnung zum Betriebsrisiko jedes Unternehmens. Das sah die Arbeitgeberseite anders. Nach Meinung der Ladeninhaber seien die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung von allen zu tragen, da sie das allgemeine, nicht beherrschbare Lebensrisiko betreffen.
Dem schließt sich das BAG letztendlich an. Die Arbeitsleistung sei hier aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage nicht möglich gewesen. Damit sei es Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich zu sorgen, was er ja durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen hat.
Im Falle der geringfügig Beschäftigten gebe es leider eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aber auch daraus lasse sich kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber herleiten (BAG, 13.10.2021 – 5 AZR 211/21).