Kündigung im Mutterschutz weiter unklar
Voraussichtlich am 1. Januar tritt Mutterschutznovelle in Kraft Darf ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin kündigen? Und wie sieht es nach der Geburt damit aus? Voraussichtlich Neujahr tritt die Novelle zum Mutterschutz in Kraft. Eigentlich sollte sie auch das Kündigungsverbot von Schwangeren neu regeln. Doch ein Zusatz sorgt erneut für Unklarheit.
Schwangerschaft und Mutterschutz
Unternehmensführung / Personal. Jeder neue Erdenbürger ist willkommen. Doch was damit alles verbunden ist, nicht unbedingt und nicht für jeden. Zumal Unternehmer kann schon beim Gedanken daran manchmal ein leichtes Unbehagen befallen. Schwangerschaften von Mitarbeiterinnen bringen für Geschäftsführer und Firmenleiter nicht nur Freude mit sich. Da gibt es dann viel zu organisieren:
- Mutterschutzvertretung finden,
- gesundheitliche Arbeitsausfälle der Schwangeren hinnehmen,
- zusätzliche Bürokratie.
Mitarbeiterin, gerade neu eingestellt, schon schwanger
Ginge es nur um das Ungeborene, wäre die zusätzliche Arbeit auch der Geschäftsführung gerechtfertigt, selbst wenn gerade eine neu eingestellte Mitarbeiterin schwanger wird. Arbeitsrechtlich ist dies völlig rechtens und darf unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes für die Angestellte keinerlei Negativ-Folgen nach sich ziehen.
Schwangerschaftsbetrug mit Fehlgeburten
Ein besonderes Problem beim Mutterschutz stellen in letzter Zeit Fehlgeburten dar. Nach Angaben der auf Schwangerschaftsbetrug spezialisierten Hamburger Wirtschaftsdetektei Aaden ist die Fehlgeburt eines der am häufigsten vorgeschobenen Begründungen für den Abbruch einer vorgetäuschten Schwangerschaft.
Kündigung nach schrecklicher Nachricht?
Arbeitgeber und Vorgesetzte scheuten sich dann oft, den Frauen so kurz nach einer so schrecklichen Nachricht zu kündigen. Allerdings handelt es sich bei einer vorgetäuschten Schwangerschaft nicht um eine Lappalie, sondern vielmehr um eine Vortäuschung falscher Tatsachen und damit um Betrug nach § 263 StGB.
Novelle des Mutterschutzes
Ist es ohnedies schon schwer für einen Arbeitgeber, eine Kündigung in einem solchen Fall auszusprechen, wird ihm eine solche künftig auch bei nicht vorgetäuschten Schwangerschaften erschwert. Der Gesetzgeber hat eine Novelle des Mutterschutzes in Angriff genommen. Ab Januar soll die Reform, wesentlicher Teile erstmals nach 65 Jahren, in Kraft treten, wenn sie die letzten Hürden in Bundestag und Bundesrat wie geplant durchläuft.
Neuregelung des Kündigungsverbotes
Wie der Newsletter für aktuelles Arbeitsrecht „Personaltipp AKTUELL“ in seiner jüngsten Ausgabe (13/2016 Oktober) berichtet, wartet die Novelle allerdings schon wieder mit einigen Herausforderungen auf. Eine davon ist die Neuregelung des Kündigungsverbotes.
„Vorbereitungsmaßnahmen“ des Arbeitgebers
Tatsächlich wurde demnach ein Zusatz aufgenommen, nach dem auch innerhalb der Dauer des Kündigungsverbots vorgenommene „Vorbereitungsmaßnahmen“ des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung unzulässig sein sollen. Was unter Vorbereitungshandlungen zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht.
Betriebsrat anhören – erst nach Kündigungsverbot
Bisher konnte noch während des Kündigungsverbotes, wenn erforderlich, der Betriebsrat angehört oder der Agentur für Arbeit Massenentlassungen angezeigt werden. Ob dies auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zulässig ist, ist laut „Personaltipp AKTUELL“ fraglich. Wenn nicht, darf der Arbeitgeber diese Maßnahmen künftig erst nach Ablauf der Schutzfrist ergreifen – für ihn ein nicht zu unterschätzender zusätzlicher Zeitverlust. Es bleibt zu hoffen, dass diese Änderung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch gekippt wird.