14.04.2021

Kosten einer Eventagentur – lohnsteuerpflichtig?

Betriebsfeiern müssen sein. Ihre Belegschaft findet zueinander. Das Wir-Gefühl nimmt zu. Man gehört einer Familie zu. Das fördert die Motivation. Im Alltag sieht man sich ja kaum. Doch so eine Veranstaltung kostet Zeit und Geld. Deswegen: Fragen sie jemanden, der sich damit auskennt!

Eventagentur lohnsteuerpflichtig

Eine Eventagentur! Das wär’s! Was wäre dabei zu beachten?

Eigentlich nichts, oder zumindest nicht so viel. Das denkt so mancher Arbeitgeber. Sie lassen feiern: durch eine Eventagentur. Die kann die gesamte Organisation von betrieblichen Veranstaltungen übernehmen. Sie und Ihre Mitarbeiter vergeuden so nicht Ihre kostbare Zeit und können Sie auf Ihren eigentlichen Job verwenden. Davon mal ganz abgesehen: so eine Agentur verfügt über das nötige Know-how, um unvergessliche Events auf die Beine zu stellen. Sollte man zumindest meinen …

Wieso sollte man meinen – ging etwas schief?

Ja, auch ein Kollege von Ihnen dachte so, ein Arbeitgeber wie Sie. Er dachte, da kann doch nichts schiefgehen. Er heuerte eine Eventagentur an. Sie sollte Business-Veranstaltungen für einen bestimmten Kreis von Kunden und Mitarbeitern organisieren. Diese Personen bekamen eigens einen Zugang zu einer speziellen Lounge im Stadion für den ganz besonderen Genuss von Sportereignissen. An einigen Sportaktivitäten konnten sie sogar selbst teilnehmen. Das dicke Ende kam mit der Lohnsteueraußenprüfung.

Was hatte die Prüfung zu beanstanden?

Die zuständige Prüferin unterwarf die auf die Kunden entfallenden Kosten der pauschalen Lohnversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG mit 30 Prozent. Den Kostenanteil der Eventagentur, der auf die Arbeitnehmer entfallen ist, unterwarf sie für jedes in Frage stehende Jahr der individuellen Lohnversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG als Lohn. Damit war jener Arbeitgeber nicht einverstanden. Er klagte.

Klagte der Arbeitgeber mit Erfolg?

Nein. Das Finanzgericht wies seine Klage ab. Begründung: die Arbeitnehmer hätten sehr wohl einen geldwerten Vorteil erzielt. Durch die Beauftragung der Eventagentur seien die Betriebsveranstaltungen höherwertiger ausgefallen.

Aber hätte das vor einer höheren Instanz Bestand?

Nicht ganz. Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht dem Urteil des Finanzgerichts in Bezug auf die Versteuerung der Kosten der Eventagentur bei den Arbeitnehmern. Die Versteuerung gemäß § 37b Abs. 1 EStG bei den Kunden erkannte der Hof jedoch an (Bundesfinanzhof, 13.05.2020, VI-R-13/18).

Auf welcher Grundlage entschied der BFH?

Er hat bei der Versteuerung von Betriebsveranstaltungen und Beauftragung einer Eventagentur deutlich gemacht, dass es einen Unterschied in der Bewertung von Sachleistungen zwischen Arbeitnehmern und Kunden gibt.

Seine Bemessungsgrundlage sind sämtliche auf das Event entfallenden Kosten einschließlich der Umsatzsteuer. Geregelt ist dies in § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG. Danach sind alle direkt zuordnungsfähigen Aufwendungen zur Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer von 30 Prozent hinzuzurechnen – selbst wenn sie Teilleistungen einer Gesamtleistung sind. Ein Herausrechnen von einzelnen Leistungen ist hier nicht zulässig.

Die geldwerten Vorteile der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Teilnahme an den Veranstaltungen sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten und zu versteuern. Hilfsweise können die vom Arbeitgeber gezahlten Kosten als Berechnungsgrundlage verwendet werden. Leistungen einer Eventagentur stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den besuchten Veranstaltungen.

Deshalb sind deren Kosten kein bei den Arbeitnehmern anzusetzender geldwerter Vorteil. Die anteilig auf die Kunden entfallenden Kosten der Eventagentur sind jedoch pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG zu versteuern. Steuerpflichtige können nur einheitlich für Betriebsveranstaltungen, die Kunden zugutekommen, eine derartige Lohnversteuerung in Anspruch nehmen.

Liegt da nicht ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor?

Nein. Der Steuerpflichtige kann ja zwischen der Versteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG und der Versteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bei seinen Kunden wählen.

Weitere Informationen

Leibesertüchtigung ist immer gut. Bringen Sie Ihre Mitarbeiter damit mal wieder in Schwung. Das wirkt sich auch auf das Ergebnis aus. Wie es sich auf die Lohnsteuer auswirkt, lesen Sie in unserem Beitrag „Betriebssport: wann er lohnsteuerpflichtig ist – und wann nicht“.

Autor*in: Franz Höllriegel