10.10.2023

Kleine AG: Das ist bei der Satzung zu beachten

L’état c‘est moi – der Staat als Allmacht. So stellt ihn sich Ludwig XIV vor – und etwas hat davon abgefärbt auf den heutigen Staat in der Beziehung zur Aktiengesellschaft (AG). Sie wird an der staatlich kontrollierten Börse gehandelt. Außer die Kleine AG. Sie kontrolliert stattdessen die Satzung.

Kleine AG Satzung

Wieso besteht die staatliche Kontrolle der Börse?

Weil die Aktien einer börsennotierten AG zu einem Markt zugelassen sind, der für das Publikum zugänglich ist.

Gilt das nicht für die „Kleine AG“?

Nein, diese legt das Aktiengesetz (AktG) nicht als spezielle Form einer Aktiengesellschaft fest. Sie ist keine börsennotierte Gesellschaft. Sie ist für das breite Publikum nicht zugänglich. Für sie gelten stattdessen besondere gesetzliche Erleichterungen. Diese sollten in der Satzung Ihrer geplanten „Kleinen AG“ enthalten sein. Das beginnt schon beim Grundkapital.

Worauf kommt es bei der Höhe und Einteilung des Grundkapitals an?

Diese geben Sie in Ihrer Satzung an. Das schreibt § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor:

  • Mindestnennbetrag des Grundkapitals: 50.000 Euro (§§ 6, 7 AktG).
  • Die Aktien können Sie nach § 8 Abs. 1 AktG begründen als
    • Nennbetragsaktien: auf mindestens 1 Euro, höhere Aktienbeträge als volle Euro.
    • Stückaktien: sie lauten nicht auf einen Nennbetrag, sind aber am Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals unterschreitet 1 Euro nicht. Beachten Sie als Aktienausgeber das nicht, können Sie sich gegenüber den Inhabern schadensersatzpflichtig machen (§ 8 Abs. 2 bis 4 AktG).

Man hört in diesem Zusammenhang Begriffe wie Agio oder Aufgeld. Was heißt das?

Dass Nennbetragsaktien zu einem höheren Betrag als ihrem Nennbetrag oder Stückaktien ihrem Anteil am Grundkapital ausgegeben werden können. Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten (§ 10 Abs. 1 AktG). Möglich ist dabei eine Satzungsbestimmung, die einen Teil als Inhaberaktien und einen Teil als Namensaktien bestimmt. Welche Aktienart ausgegeben wird, hängt letztlich davon ab, was Sie als Unternehmen beabsichtigten.

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Welche Aktienart der Kleinen AG ist zu empfehlen?

Namensaktien. Bei der Kleinen AG sind die Namen der Aktionäre aus dem nach § 67 Abs. 1 AktG zu führenden Aktienregister bekannt. Damit können Sie als Unternehmen die Aktionäre namentlich zur Hauptversammlung einladen. So können Sie von den Erleichterungen für die Kleine AG bei der Einberufung zur Hauptversammlung Gebrauch machen. Der bei einer börsennotierten AG erhebliche Formalismus für Einberufungen entfällt. Möglich ist das nur bei Namensaktien.

Wie können Sie das in der Satzung für die Kleine AG formulieren?

  • Höhe und Einteilung des Grundkapitals der Gesellschaft: beträgt 50.000 Euro (fünfzigtausend Euro).
  • Eingeteilt in 500 Aktien zum Nennbetrag von jeweils 100 Euro (hundert Euro).
  • Die Aktien lauten auf den Namen der Aktionäre.

Können Sie die Übertragung von Namensaktien verweigern lassen?

Ja, diese Vinkulierung erreichen Sie dadurch, dass Sie die Übertragung der Namensaktie an die Zustimmung der AG binden. Insbesondere als kleinere Gesellschaft erfüllen Sie so den Zweck, den Kreis der Mitglieder einzugrenzen wie etwa ausschließlich auf Familienmitglieder. Die Vinkulierung erfordert eine ausdrückliche Festlegung in der Satzung. In dieser regeln Sie nach § 68 Abs. 2 AktG, wer innerhalb der Gesellschaft die Zustimmung erteilt,

  • der Vorstand,
  • der Aufsichtsrat oder
  • die Hauptversammlung sein.

Wie lautet hier eine mögliche Formulierung?

  • Die Aktien können nur mit Zustimmung der Hauptversammlung übertragen werden.
  • Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
  • Ein sachlicher Grund wäre zum Beispiel, wenn durch die Übertragung der Aktien der Charakter als Familiengesellschaft nicht mehr erhalten wird und familienfremde Dritte in die Familiengesellschaft eindringen.

Wer legt Form und Inhalt der Aktienurkunden fest?

Der Vorstand. Eine Beteiligung des Aufsichtsrats ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die übliche Einzelverbriefung können Sie als Gesellschaft dabei ausschließen oder einschränken (§ 10 Abs. 5 AktG). Diese Möglichkeit nutzen Sie vor allem als Kleine AG meistens, um den unter Umständen kostspieligen Druck von Aktienurkunden einzusparen. Ihre Aktionäre haben dann Anspruch auf eine Mehrfach- oder Sammelurkunde oder Globalaktie. In ihr fassen Sie mehrere selbstständige Anteilsrechte zusammen.

Wie geschieht das in der Satzung?

  • Form und Inhalt der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand.
  • Er ist berechtigt, den Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien einzuschränken oder auszuschließen und
  • über mehrere Aktien eines Aktionärs eine Mehrfachurkunde auszustellen.

Welche Erleichterungen sind mit Blick auf die Hauptversammlung möglich?

Geben Sie als Gesellschaft nur Namensaktien aus, sind Ihre Aktionäre namentlich bekannt. Sie können daher zur Hauptversammlung ohne den erheblichen Aufwand für eine öffentliche Wirkung vereinfacht mit eingeschriebenem Brief einberufen (§ 121 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG). Sie als zur Hauptversammlung Einladender dürfen dabei von der Richtigkeit des Aktienregisters der Gesellschaft ausgehen (§ 67 Abs. 2 AktG).

Wie formulieren Sie das in der Satzung?

  • Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  • Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief.
  • Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen.

Wie knüpfen Sie Berechtigungen an die Eintragung im Aktienregister?

Das netzt Namensaktien voraus. Dann können Sie an die Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft knüpfen die Berechtigung:

  • zur Teilnahme an der Hauptversammlung
  • zur Ausübung des Stimmrechts.

Folgende Regelung dazu ist in der Satzung der Kleinen AG denkbar:

  • Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts sind alle Aktionäre oder deren bevollmächtigte Vertreter berechtigt, deren Aktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind.

Gibt es Erleichterung bei der Einzahlung des Grundkapitals der AG?

Ja, die gibt es. Zwar beträgt als Mindestkapital 50.000 Euro, soweit für die Gründung nur ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags zu leisten ist, handelt es sich um einen Betrag von 12.500 Euro. Das entspricht dem, was an dieser Stelle auch für eine GmbH-Gründung anfällt. Aber Sie brauchen das als Barkapital bei der Gründung nicht zwingend in voller Höhe einzuzahlen. Als Gründungsaktionär können Sie bestimmen, zunächst nur ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags einzuzahlen (§ 36a Abs. 1 AktG). Der geringste Ausgabebetrag ist

  • bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag
  • bei Stückaktien der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals (§ 9 Abs. 1 AktG).

Werden also etwa Aktien im Nennbetrag von 100 Euro ausgegeben, brauchen Sie pro Aktie nur 25 Euro einzuzahlen.

Was bedeutet das für Ihre Praxis des Stimmrechts?

Dass dieses bei Einzahlung des Barkapitals bei der Gründung entweder mit der vollständigen Leistung der Einlage beginnt. Oder dass laut Ihrer Satzung das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist (§ 134 Abs. 2 AktG). Wäre also der Nennbetrag der Aktie 100 Euro, würde das Stimmrecht mit der vollständigen Leistung der Einlage gleich Zahlung von 100 Euro beginnen. In der Satzung können Sie aber festlegen, dass das Stimmrecht etwa mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage beginnt. Dann bestünde das Stimmrecht bei einem Nennbetrag der Aktie von 100 Euro bereits nach Einzahlung von 25 Euro.

Wie formulieren Sie diese Erleichterung beim Stimmrecht?

  • Jede Aktie gewährt eine Stimme.
  • Das Stimmrecht beginnt, sobald auf die Aktien die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist.

Was passiert beim Jahresabschluss mit dem Gewinn?

Diesen erstellen Sie am Ende eines Geschäftsjahrs. Ist für diese Zeit das Ergebnis der Differenz aus den Erträgen und Aufwendungen positiv, hat Ihre Gesellschaft Gewinn erzielt, den Jahresüberschuss. Die Regelungen zu dessen Verwendung sind bei der Kleinen AG anders als einer größeren AG. Sie können Vorstand und Aufsichtsrat:

  • verpflichten, einen kleineren Teil als die nach § 150 Abs. 2 AktG vorgesehenen fünf Prozent des verbliebenen Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
  • ermächtigen, mehr als diese fünf Prozent bis 50 Prozent des Grundkapitals einzustellen. Das kann auch der Hauptversammlung überlassen bleiben, die ebenfalls zur Feststellung des Jahresabschlusses ermächtigt werden kann. In diesem Fall muss vom Jahresüberschuss die gesetzliche Rücklage abgezogen und ein etwaiger Verlustvortrag vorgenommen werden. Höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses dürfen Sie in andere Gewinnrücklagen einstellen.

Alle diese Fälle regeln Sie in der Satzung (§ 58 Abs. 1, 2 und 3 AktG).

Wie kann diese Regelung aussehen?

  • Vorstand und Aufsichtsrat können den Jahresabschluss feststellen.
  • In diesem Fall entscheidet die Hauptversammlung über einen Teil des Jahresüberschusses, der in andere Gewinnrücklagen einzustellen ist.
  • Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, ist nach deren Jahresabschlussfeststellung vom Jahresüberschuss die gesetzliche Rücklage abzuziehen und ein etwaiger Verlustvortrag vorzunehmen.
  • Von dem sodann verbleibenden Jahresüberschuss ist ein Viertel in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

Inwiefern besteht eine Veröffentlichungspflicht von Bekanntmachungen?

Sie bestimmt für eine börsennotierte AG § 25 AktG. Gesetzlich oder durch Satzung vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Bundesanzeiger. Weitere Vorschriften wie etwa die Veröffentlichungspflicht auf der Internetseite der Gesellschaft im Zusammenhang mit Einberufungen zur Hauptversammlung schreibt § 124a AktG vor.

Davon ist die Kleine AG nicht betroffen. Sie kann ihre Bekanntmachungen allein auf den Bundesanzeiger beschränken. Sie machen bekannt oder legen offen in erster Linie den Jahresabschluss Ihrer AG, wofür bei der Kleinen AG wiederum Erleichterungen gelten (§§ 325, 326 Handelsgesetzbuch – HGB). So genügen für die Kleine AG:

  • eine zusammengefasste Bilanz
  • ein Anhang ohne die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung mit ergänzenden Informationen zur Bilanz. Die Angaben im Anhang bieten qualitative und quantitative Informationen, die im Jahresabschluss nicht enthalten sind. Geregelt ist der Anhang in §§ 284 bis 288 HGB.

Wie formulieren Sie diese Beschränkung Ihrer Kleinen AG in der Satzung?

  • Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
Autor*in: Franz Höllriegel