22.08.2016

Kind krank – wer zahlt?

Freistellung der Eltern bei Lohnfortzahlung Eltern haften für ihre Kinder. Und natürlich auch, wenn diese krank sind. Vater oder Mutter müssen dabei auch einmal zu Hause bleiben dürfen. Der Arbeitgeber muss dann grundsätzlich weiter den Lohn bezahlen. Aber es kann Ausnahmen geben. In diesem Fall muss die Krankenkasse einspringen.

krankes Kind wird von Mutter versorgt

Keine Arbeitsleistung – keine Lohnfortzahlung?

Unternehmensführung/Arbeitsrecht.  Manchmal kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Unter gewissen Umständen kann er dann vom Arbeitgeber die bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Das berichtet „Personaltipp AKTUELL“ in der neuen Ausgabe (10/2016). Eine Voraussetzung demnach: der Grund darf nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen.

Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers

Ein solcher Grund kann die Erkrankung eines Kindes des Arbeitnehmers sein. Steht den Eltern keine andere adäquate Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung, müssen sie sich daheim um ihr Kind kümmern können. Bei Erkrankungen von Kindern können sich Eltern dabei gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich auf § 616 BGB berufen. Danach darf ein Arbeitnehmer bei Verhinderung „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ die Freistellung verlangen.

Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit?

Doch was heißt „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ konkret? Die Frage wird in der Vorschrift nicht präzisiert. Die Rechtsprechung orientiert sich laut „Personaltipp AKTUELL“ hier an einem Zehn-Tages-Zeitraum.

Wer soll das bezahlen?

Für Arbeitgeber wichtig ist die nächste Frage: Muss er während der Freistellung den Lohn des Arbeitnehmers weiterzahlen? Im Grundsatz ja. Aber der Newsletter für Arbeitsrecht wartet mit einer interessanten Alternative auf. Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung bei einer solchen Freistellung des Arbeitnehmers zu dessen Lasten ausschließen.

Krankenkasse, bitte übernehmen Sie!

In diesem Fall muss die Krankenkasse die Fortzahlung übernehmen. Eine Voraussetzung dafür ist: das kranke Kind muss hierfür bei dem Arbeitnehmer mitversichert sein. „Personaltipp AKTUELL“ nennt im Einzelnen weitere Voraussetzungen wie etwa die in einem ärztlichen Attest festgestellte Notwendigkeit dafür, dass der Arbeitnehmer während der Krankheit seines Kindes der Arbeit fernbleibt, oder eine Behinderung des Kindes. Der Bericht geht ausführlich auf die Umstände ein, unter denen ein Kind als behindert und auf Hilfe angewiesen gilt.

Freistellung auch bei privater Krankenversicherung

Der Arbeitgeber muss auch einen Arbeitnehmer mit krankem Kind freistellen, wenn dieser nicht gesetzlich, sondern privat versichert ist. Der Bericht spezifiziert, für welche Zeitdauer der Arbeitnehmer pro Jahr eine Freistellung verlangen kann.

Lohnfortzahlung bei Auszubildenden

Übrigens: Bei Auszubildenden gelten andere Regelungen. „Personaltipp AKTUELL“ gibt den nicht unwichtigen Hinweis, dass sie nach dem Berufsbildungsgesetz unter den gleichen Voraussetzungen wie bereits ausgebildete Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung haben – für sechs Wochen und ohne Ausschlussmöglichkeit im Ausbildungsvertrag.

 

 

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Autor*in: Franz Höllriegel