31.08.2022

Insolvenzantrag: Gründe bei einer GmbH

Einem nackten Mann, kann man nicht in die Tasche fassen. Damit bei Ihrer GmbH noch etwas zu holen ist im Fall der Fälle, sagen Sie als Geschäftsführer Bescheid, bevor Sie ganz nackt dastehen, sprich: Sie melden Insolvenz frühzeitig an. Das verlangt die Insolvenzordnung.

Insolvenzantragsgründe bei einer GmbH

Was heißt „im Fall der Fälle“ nach der Insolvenzordnung (InsO)?

Wenn Ihre GmbH eins von beiden ist:

  • entweder zahlungsunfähig oder
  • überschuldet.

Dann müssen Sie als Geschäftsführer einer GmbH Insolvenz anmelden (§ 15a InsO).

Wann müssen Sie als Geschäftsführer in einem solchen Fall Insolvenz anmelden?

„Ohne schuldhaftes Zögern“, wie es die InsO ausdrückt. Genauer: spätestens drei Wochen nach Eintritt eines der beiden Insolvenzgründe.

Was geschieht, wenn Sie als Geschäftsführer sich zu lange Zeit mit der Insolvenzanmeldung lassen?

Dann haften Sie als solcher unter Umständen umfassend, wenn Sie im Insolvenzfalle nicht rechtzeitig handeln. Deswegen:

  • Achten Sie als Geschäftsführer einer GmbH unbedingt darauf, dass Sie die finanzielle Lage Ihrer Gesellschaft stets im Blick haben!
  • Handeln Sie als solcher gegebenenfalls umgehend bei einer sich ankündigenden wirtschaftlichen Schieflage!
  • Und: Machen Sie sich als Geschäftsführer mit den gesetzlichen Insolvenzantragsgründe vertraut! Nur so können Sie im Falle eines Falles richtig reagieren.

Wie melden Sie als Geschäftsführer eine Insolvenz Ihrer GmbH an?

Indem Sie Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Dafür müssen Sie einen Eröffnungsgrund angeben (§ 16 InsO).

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Wann liegt ein Eröffnungsgrund vor?

Hier sind wir wieder bei dem Fall der Fälle. Ein solcher liegt jeweils oder zusammen vor bei:

  • Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO: Ihre Gesellschaft ist nicht mehr in der Lage, alle Zahlungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Stellen Sie die Zahlung ein, lässt sich nach Absatz 2 dieser Vorschrift eine Zahlungsunfähigkeit vermuten. Sie stellen die fälligen Verbindlichkeiten, d.h. Geldschulden dem liquiden Vermögen gegenüber. Gemeint sind nicht Lieferpflichten.

Faustformel: fällige Verbindlichkeiten > 10 % = Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich.

  • Zahlungsstockung: vorübergehender Engpass, Sie brauchen noch keinen Eröffnungsantrag stellen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO im Auge zu behalten!
  • Überschuldung § 19 InsO: das Vermögen (Aktiva) Ihrer GmbH mit allen Reserven und Verbindlichkeiten deckt nicht mehr die echten Verbindlichkeiten (Passiva). Bei Überschuldung ist eine Fortführung des Unternehmens äußerst unwahrscheinlich.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO: Ihre GmbH wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, alle Zahlungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Ihre GmbH kann frühzeitigen Insolvenzantrag stellen. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, als Geschäftsführer brauchen Sie keinen Eröffnungsantrag zu stellen, können es aber. In manchen Fällen kann dies sinnvoll sein, um zum Beispiel eine Sanierung des Unternehmens nach dem Schutzschirmverfahren durchzuführen.

Nach pandemiebedingtem Aussetzen der Antragspflicht von Insolvenz von März bis Ende 2020 mit Ausnahme der Zahlungsunfähigkeit gilt sie wieder wie vorher:

  • seit Januar 2021 generell,
  • seit Februar 2021 für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.11.2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht.

Was geschieht, wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer nicht oder verspätet Insolvenz anmelden?

Dann kann für Ihre Gläubiger ein Schaden entstehen, wenn sich dadurch die Insolvenzmasse verringert. Für diese Schäden haften Sie als Geschäftsführer:

  • gegenüber den Gläubigern Ihrer Gesellschaft,
  • gegenüber der Gesellschaft für nach Eintritt des Insolvenzgrundes getätigte Zahlungen aus ihrem Vermögen.
  • Schließlich drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.

Was heißt das in der Praxis für Sie als GmbH-Geschäftsführer?

  • Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Steuerberater oder einem spezialisierten Rechtsanwalt, wenn Sie erste Anzeichen eines der oben beschriebenen Insolvenzgründe erkennen!
  • Prüfen Sie immer den Einzelfall:
    • Müssen Sie Eröffnungsantrag stellen?
    • Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
    • Wie können Sie größtmöglichen Schaden von Ihrer Gesellschaft abwenden?

So wenden Sie auch Schaden von sich als Geschäftsführer ab.

Besonders hakelig wird es, wenn Sie Geschäftsführer einer Organtochter sind. Wenn Sie dann Insolvenz anmelden müssen, warten weitere Probleme auf Sie als Geschäftsführer.

Verluste aus Darlehen und Bürgschaften steuerlich geltend machen – das konnten Sie als Gesellschafter einer insolventen GmbH früher. Das hat sich 2017 geändert.

Neben dem Insolvenzantrag lauern weitere Fallstricke im Zusammenhang mit einer Insolvenz. Wichtige Punkte haben wir für Sie zusammengestellt in dem Beitrag „Vor und in der Insolvenz: Worauf Sie als vorausschauender Geschäftsführer achten“.

Autor*in: Franz Höllriegel