04.11.2022

Haftungsmaßstäbe für Säumniszuschläge, den bedingten Vorsatz und die Nettolohnfiktion

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wieder so eine Regel, die es ohne Ausnahme nicht gäbe. Eine solche besteht in der Sozialgesetzgebung. Nämlich dann, wenn Sie als Unternehmen zur Sozialversicherung Beiträge nicht gezahlt haben. Es kommt drauf an: verschuldet oder unverschuldet.

Haftung

Was hat Verschulden mit Unwissenheit zu tun?

So viel als das Verschulden auf einer vorherigen Kenntnis oder eben Unkenntnis beruht. Nehmen wir an, Sie als Unternehmen müssen Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen, haben das aber versäumt. Der Sozialversicherungsträger rechnet nach und siehe da: Sie müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Und einen darauf entfallenden Säumniszuschlag. Wenn Sie als Beitragsschuldner jetzt glaubhaft machen können, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten, dann kann es durchaus sein, dass sie den Zuschlag nicht zahlen müssen.

Zuschlag nicht zahlen, weil unverschuldet keine Kenntnis? Wie das?

Weil das Bundessozialgericht (BSG) so entschieden hat. In seinem Urteil vom 12.12.2018 (Az.: B 12 R 15/18 R) setzt es einheitliche Haftungsmaßstäbe für:

  • Säumniszuschläge,
  • bedingten Vorsatz und
  • Nettolohnfiktion.

Ausgangspunkt dafür war der Begriff „unverschuldet“ in § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Dahinter steht die Pflicht der Sozialversicherungsprüfer, Säumniszuschläge bei Nachzahlungen festzusetzen … oder eben nicht.

Was ist demnach „unverschuldet – keine Kenntnis“ nach dieser Vorschrift?

Für die Deutsche Rentenversicherung und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist bislang klar: der Beitragsschuldner muss zahlen. Sie setzten fast immer Säumniszuschläge fest. Bei grober Fahrlässigkeit gehen sie einfach nicht von unverschuldeter Unkenntnis aus. Das ist vor allem bei der Betriebsprüfung eine sehr praxisrelevante, um nicht zu sagen praktische Auslegung.

Nun leiden Richter grundsätzlich nicht unter einer zu großen Praxisnähe. Auch die vom BSG nicht. Für sie reicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen die Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit nicht aus – Praxistauglichkeit hin oder her. Es muss wenigstens ein bedingter Vorsatz vorliegen, fordern sie.

Wann nehmen sie denn an, dass ein bedingter Vorsatz vorliegt?

Aufgrund folgenden Katalogs von Fällen, in denen Beitragsschuldner mit Sicherheit keine unverschuldete Unkenntnis geltend machen kann:

  • Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung;
  • Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten;
  • Nichtberücksichtigung früherer Beanstandungen aus Betriebsprüfungen;
  • unterbliebene Abführung von Beiträgen nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die Zahlungsansprüche der Beschäftigten betreffen;
  • wenn die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 SGB IV nicht gewissenhaft vorgenommen wurde;
  • wenn bei identischen Sachverhalten unterschiedliche Beurteilungen vorgenommen wurden.

In allen diesen Fällen geht das BSG ohne Weiteres davon aus, der Beitragsschuldner handelt:

  • mit bedingtem Vorsatz und
  • nicht unverschuldet (§ 24 Abs. 2 SGB IV).

Was lernen wir daraus? Dass umgekehrt bei einem Sachverhalt, der nicht in diesem Katalog aufgeführt ist, in der Regel der Beitragsschuldner unverschuldet und nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Betriebsprüfer dürfen bei diesem keine Säumniszuschläge erheben.

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Was ist mit der Nettolohnfiktion?

Das BSG hat in seinem Urteil zugleich klargestellt, dass bedingter Vorsatz auch zu fordern ist:

  • für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist;
  • für die Nettolohnfiktion.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die Anwendung der fiktiven Nettolohnvereinbarung ist eine scharfe Sanktion. Sie gibt es seit 2002 mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit“, um die Bekämpfung der Schattenwirtschaft zu erleichtern. In diesen Fällen unterstellt das Gesetz, dass die Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben und knüpft daran alle beitragsrechtlichen Folgen.

Haben die Sozialversicherer in der Vergangenheit dem BSG-Urteil zufolge unrichtig gehandelt?

Ja, und zwar nicht zu knapp. Wie gesagt: es war halt so praktisch bei der Betriebsprüfung. Das BSG hat jetzt bestätigt. dass das Recht in vielen Fällen unrichtig angewandt wurde.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Ihnen als Unternehmen, das Beiträge zur Sozialversicherung schulden, könnte das Sozialrecht helfen. Danach kann grundsätzlich die Bestandskraft von Bescheiden und Urteilen durchbrochen werden. Sie sollten deswegen prüfen, ob bisher erlassene Verwaltungsakte aufgrund des BSG-Urteils noch nach § 44 Abs. 1 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts) aufgehoben werden können.

Das gilt für Betriebsprüfungsberichte längstens für vier Jahre,

  • wenn bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder
  • von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
  • und deshalb Beiträge, dazu gehören auch die Säumniszuschläge, zu Unrecht erhoben werden. Beachten Sie hier unbedingt die Frist!

Nach § 44 Abs. 4 SGB X können Betriebsprüfungsberichte zurückgenommen werden.

Fand in Ihrem Betrieb in den letzten vier Jahren eine Betriebsprüfung der Sozialversicherung statt und hat man von Ihnen neben Beiträgen auch Säumniszuschläge nachgefordert, sollten Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

Angenommen, in Ihrem Betrieb fand am 11.12.2018 eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfzeitraum belief sich auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018. Der Betriebsprüfer hat bei Ihnen für einen Sachverhalt im Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 5.000 Euro nachgefordert. Die Begründung des Rentenversicherungsträgers lautet: Sie als Unternehmer hätten fahrlässig gehandelt. Für 2015 sind die Säumniszuschläge noch nicht verjährt, sie können also widersprechen. Anders wäre es, wenn es um Säumniszuschläge für 2014 gegangen wäre; hier hätten Sie Ihren Überprüfungsantrag bis 31.12.2018 stellen müssen.

Verweisen Sie zur Begründung auf dieses BSG-Urteil vom 12.12.2018. Überprüfungsanträge können Sie für das Jahr 2015 bis zum 31.12.2019 stellen, um die Verjährung für das Jahr zu unterbrechen. Den Antrag können Sie formlos stellen.

Autor*in: Franz Höllriegel