Haftung Geschäftsführer – das sollten Sie grundsätzlich wissen!
Viele Haftungsgründe oft nicht hinreichend bekannt! Mit einem Bein im Knast – auf derlei Vorurteile stößt die Position des GmbH-Geschäftsführers immer wieder. Tatsächlich muss er für fast alles im Unternehmen haften. Oft sogar, wenn die Gesellschafter ihn freigestellt haben. „GmbH-Brief AKTUELL“ hat einige Konstellationen untersucht.
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
„Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ – das Gesetz macht es sich mit der Formulierung der Art der Pflichterfüllung eines Geschäftsführers in den Angelegenheiten der Gesellschaft einfach. Doch was heißt das in der Praxis? „GmbH-Brief AKTUELL“ zählt in der neuen Ausgabe (7/2016 Mai) eine Reihe typischer Pflichtverletzungen auf wie z.B.:
- Verstöße gegen die Buchführungspflicht
- verspätete Insolvenzantragstellung
- Kreditvergaben ohne Bonitätsprüfung
- unerlaubte Risikogeschäfte
- Annahme von Schmiergeldern, Führung oder Duldung schwarzer Kassen
- Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Unwissenheit schützt vor Haftung nicht
Die Liste ist bei weitem nicht vollständig. Doch kann sich der Geschäftsführer der GmbH auf Unkenntnis hinausreden? Mitnichten. Für ihn gilt noch mehr als für jeden Menschen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Er muss die für das Amt des Geschäftsführers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringen. Auf fehlende Kenntnisse oder Erfahrungen kann er sich nicht berufen.
Verantwortung auch für Mitarbeiter
Damit nicht genug: Der Geschäftsführer muss dabei nicht nur für das eigene ordnungsgemäße Verhalten einstehen, sondern überdies für das ordnungsgemäße Handeln seiner Mitarbeiter sorgen. Ein weites Minenfeld also, das sich da für den GmbH-Geschäftsführer auftut.
Innenverhältnis zur Gesellschaft
Eine besondere Gefahrenzone stellt das Innenverhältnis zu den Gesellschaftern dar. Gut dass es Newsletter wie „GmbH-Brief AKTUELL“ gibt, die da mit entsprechenden Orientierungshilfen aufwarten. Sein Rat an GmbH-Geschäftsführer: „Prüfen Sie stets, ob Ihr Handeln auch im Innenverhältnis zur Gesellschaft von Ihrer Vertretungsbefugnis gedeckt ist.“ Andernfalls könne es sein, dass der Geschäftsführer persönlich für entstehende Verluste einstehen muss.
Zustimmungsvorbehalt für bestimmte Geschäfte
Regelmäßig sei in Satzungen oder Geschäftsführungsordnungen ein Zustimmungsvorbehalt für bestimmte Geschäfte und Maßnahmen vorgesehen. Im Zweifel sollten Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Gesellschaft von der Gesellschafterversammlung oder gegebenenfalls vom Aufsichtsrat vorab genehmigen lassen.
Verschwimmen der Grenzen
Die Praxis zeige oft ein Verschwimmen der Grenzen bei vielen eigentümergeführten Gesellschaften. Dennoch habe der Geschäftsführer allein die Interessen der Gesellschaft im Blick zu halten. Der Geschäftsführer der Gesellschaft hafte für verbotene Kapitalrückzahlungen – sogar im Zweifel dann, wenn die Gesellschafter ihn ausdrücklich anweisen oder freistellen.
Online-Seminar am 23. Mai 2016
Der Bericht im Newsletter selbst wird ergänzt durch ein Online-Seminar am 23. Mai 2016 zum Thema „Haftungsfallen – so können Sie diese wirksam vermeiden!“. Hier gibt es vom Experten konkrete Hinweise auf Risiken und deren Vermeidung.