Häusliches Arbeitszimmer: Wenn zwei sich eins teilen
Wenn zwei oder mehrere Personen sich ein häusliches Arbeitszimmer teilen, mussten sie sich auch den Höchstbetrag von 1.250 Euro, den man einkünftemindernd geltend machen kann, teilen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs hat das jetzt geändert: Jeder der Steuerpflichtigen, die sich das häusliche Arbeitszimmer teilen, kann die abziehbaren Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro voll für sich beanspruchen.
Wenn sich zwei ein Arbeitszimmer teilen
Nutzen mehrere steuerpflichtige Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, so kann jeder die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € für sich einkünftemindernd geltend machen. Mit diesem Urteil ändert der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG.
Bisher objektbezogen
Bislang war das Schlagwort „objektbezogen“. Das bedeutet, die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren auf 1.250 € begrenzt, unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen. Teilte sich etwa ein Ehepaar ein häusliches Arbeitszimmer, konnte jeder für sich nur 625 € steuerlich geltend machen.
Nach der neuen Rechtsprechung soll jeder Steuerpflichtige den Höchstbetrag in Anspruch nehmen dürfen, sofern er das Arbeitszimmer nutzt und in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind (BFH, Urteile vom 15.12. 2016, Az. VI R 53/12 und VI R 86/13).
Nun personenbezogen
Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sei jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.
Die Münchner Richter stellten zudem klar, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Darüber hinaus müsse der Umfang der Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.